Deutsche Bahn AG - Keine Verwendung von einer der EU-Fahrgastrechteverordnung abweichenden Definition von Pünktlichkeit durch Verkehrsunternehmen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
26 Unterstützende 26 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

26 Unterstützende 26 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Verkehrsunternehmen keine von der EU Fahrgastrechteverordnung abweichende Definition von Pünktlichkeit verwenden dürfen.

Begründung

Regelmäßig reklamieren manche Verkehrsunternehmen mit einer absurden Definition von Pünktlichkeit, dass sie hohe Pünktlichkeitswerte hätten. Dies stellt nicht nur eine Wettbewerbsverzerrung dar, sondern auch einen eklatanten Verstoß gegen die Fahrgastrechteverordnung. Diese definiert Verspätung als:"... die Zeitdifferenz zwischen der planmäßigen Ankunftszeit des Fahrgasts gemäß dem veröffentlichten Fahrplan und dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen oder erwarteten Ankunft;"Das Eisenbahnbundesamt reagierte auf eine Anfrage zu dem Thema mit folgender Auskunft:"...Bitte berücksichtigen Sie dabei auch, dass Verspätungen im Sinne von Art. 3 Nr. 12 der Fahrgastrechteverordnung allein den Aspekt der persönlichen Verspätung betrachten und nicht als Grundlage für die Pünktlichkeit von Zügen nach Artikel 28 herangezogen werden...."Wie kann eine persönliche Verspätung von der Definition von Verspätung eines Verkehrsunternehmens abweichen? Rechtlich plausibel ist ein derartiges Konstrukt nicht.Angeblich würde eine Abweichung, wo weniger als 6 Minuten Verspätung auftritt pünktlich sein. Dabei ist Pünktlichkeit die Abwesenheit von Verspätung, wie für jeden Durchschnittsbürger ersichtlich.

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Pet 1-18-12-9312-035085Deutsche Bahn AG
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass Verkehrsunternehmen keine von der EU-
    Fahrgastrechteverordnung abweichende Definition von Pünktlichkeit verwenden
    dürfen.
    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen dem Petitionsausschuss 64 Mitzeichnungen und sechs Diskussionsbeiträge
    vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte
    im Einzelnen eingegangen werden kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass
    Verkehrsunternehmen... weiter

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