Deutscher Bundestag - Verbot von Probeabstimmungen und Fraktionszwang

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
2.529 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

2.529 Unterstützende 0 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Verbot von Probeabstimmungen und des Fraktionszwangs: Probeabstimmungen sowie impliziter wie expliziter Fraktionszwang gehören umgehend abgeschafft! Der GG-Artikel 38, Absatz (1) ? ?Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.? ? muss im parlamentarischen Betrieb Gültigkeit erlangen.

Begründung

Petition: Verbot von Probeabstimmungen und des Fraktionszwangs: Gegenstand dieser Petition: Bei Entscheidungen des Deutschen Bundestags von großer Tragweite sehen sich Bürger als der eigentliche Souverän dieses Staates in den Medien immer wieder mit einer dem Geist unserer Grundordnung Hohn sprechenden Verfahrensweise konfrontiert: der Probeabstimmung in den Fraktionen. Diese steht im Kontext einer erzwungenen Fraktionsdisziplin, eines faktischen Fraktionszwanges, der dem Artikel 38 (1) GG widerspricht und diesen zu einer Farce werden lässt! Institution, gegen die sich diese Petition richtet: Diese Beschwerde richtet sich gegen den Deutschen Bundestag und die in ihm jeweils vertretenen Fraktionen. Von dieser Petition beabsichtigte Änderung von Vorschriften: Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags ist im Abschnitt IV. (Fraktionen) dahingehend zu ergänzen, dass eben keine Verfahrensweise im parlamentarischen Betrieb dem Artikel 38 (1) GG widersprechen bzw. seinen Geist aushöhlen darf ? konkret sollen explizit Probeabstimmungen in Gruppen und Fraktionen sowie jede Form des Gruppen- bzw. Fraktionszwangs untersagt werden! Begründung für diese Aufforderung/Beschwerde: Nach Artikel 21 (1) GG wirken Parteien bei politischer Willensbildung mit ?keine Rede ist davon, dass sie faktisch ein Entscheidungsoligopol besitzen. Es ist undemokratisch und widerspricht den Regelungen des Grundgesetzes, wenn Bürger zur neuen Legislaturperiode ihre Stimmen abgeben, aber sonst außerhalb von Besuchen im Plenarbereich, raren Zusammentreffen mit gewählten Abgeordneten oder Petitionen ? sämtlich eher mit Alibi-Charakter denn faktischem Einfluss ? hinter der Durchsetzung partikulärer Interessen von Parteien und Lobby zurückstehen. Weder die Fraktionsdisziplin noch Probeabstimmungen sind im Grundgesetz vorgesehen. Dagegen ist im Grundgesetz in Artikel 38 (1) eindeutig geregelt, dass der Abgeordnete bei seiner Abstimmung ausschließlich seinem Gewissen unterworfen ist. Probeabstimmungen dienen einzig dem Zweck, festzustellen, ob die erforderliche Stimmenanzahl erreicht wird, um dann entsprechenden Druck auf die Fraktionsmitglieder auszuüben, die mit diesem Antrag etc. der Fraktion nicht einverstanden sind. Dies steht der in Artikel 38 (1) verlangten freien Gewissensentscheidung des Abgeordneten entgegen. Hierbei darf die Differenzierung zwischen förmlichem und faktischem Fraktionszwang für die Bewertung der Verfassungswidrigkeit keine Rolle spielen, da, auch wenn es einen förmlichen Fraktionszwang nicht gibt, der faktische Fraktionszwang zum gleichen Ergebnis führt ? der Abgeordnete wird in der Freiheit seiner Gewissensentscheidung begrenzt. Da Probeabstimmungen der Kontrolle der Abgeordneten einer Fraktion und damit der Durchsetzung der Fraktionsdisziplin dienen, sind diese verfassungswidrig.

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Wolfgang Rogalski

    Deutscher Bundestag

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.11.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert die Abschaffung von Probeabstimmungen und des Fraktions-
    zwangs.

    Zur Begründung wird ausgeführt, in Artikel 38 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei Folgen-
    des ausgeführt: "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allge-
    meiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter
    des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem
    Gewissen unterworfen". Diese Vorgabe müsse im parlamentarischen Betrieb Gültig-
    keit erlangen. Probeabstimmungen... weiter

Fraktionszwang stellt das Gewissen an zweite Stelle, bzw. verschwindet durch den Zwang die Verantwortung. "Ich wollte das ja nicht, aber die Fraktion(!) hat mich gezwungen".

Ohne Fraktionsdisziplin könnten Abweichler der Koalitionsfraktionen gemeinsam mit der Opposition Gesetzesvorhaben blockieren.

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