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Ģimene

Die Aufhebung der Verjährungsfrist für "Einfachen“ und "Schweren" sexuellen Missbrauch von Kindern

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  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Neizdevās

Der deutsche Bundestag möge die Aufhebung der Verjährungsfrist für "Einfachen“ und "Schweren" sexuellen Missbrauch von Kindern, § 176 I StGB beschließen.

Pamatojums

Es sollte in einer demokratischen und offenen Gesellschaft keine Verjährungsfrist für solche Taten geben. Kinder sind unser höchstes Gut und bedürfen einem besonderen Schutz, sowie Fürsorge. Die deutsche Justiz sollte bemüht sein, solche Taten restlos aufzuklären, auch wenn der Fall viele Jahre her ist. Kein Täter darf unbehelligt davon kommen.

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Debates

Seelischer Mord! Die Regelung zur Verjährung ist nicht ausreichend. Bis ein Kind (spätere Erwachsene ) begreift das ein Täter bestraft werden muss vergehen unter Umständen sehr viele Jahre. Ein Kind leidet bis zu seinem Lebensende an den Folgen von Sexuellem Missbrauch

Das Ausleben einvernehmlicher Sexualität jedes Menschen muss erlaubt sein. Das abbrechen einvernehmlicher sexualisierter Beziehungen mit einem unmündigen Kind ohne dessen Willen muss verboten sein. Einvernehmlichkeit ist hier als psychologischen und nicht als juristischen Begriff zu verstehen. Die Lüge, dass es keine einvernehmlichen sexualisierten Beziehungen zwischen Eltern und Erwachsenen geben kann, soll nicht mehr verbreitet werden dürfen.

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