Durchführungsverordnung, Jagd- und Wildtiermanagmentgesetz, Baden- Württemberg

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Durchführungsverordnung DVO des Jagd- und Wildtiermangementgesetz ( JWMG)

Reason

Jagdzeiten und Schalenmodell Wir lehnen ab, dass die Jagd von Vogelarten mit falschen Argumenten unterbunden werden soll und Entscheidungen des Parlaments damit ausgehebelt werden. Das JWMG legt durch die Zuordnung von Wildtierarten in drei Managementstufen fest, welche Arten bejagt werden können und bei welchen der Schutz im Vordergrund steht. Nun wird bei eini- gen Arten versucht, die vom Parlament verabschiedete Einteilung über die Jagdzeitenregelung in der Durchführungsverordnung unwirksam zu machen. Beispiel: Tafelente und Krickente sollen nach dem Willen der Parlamentarier bejagt werden können, in der DVO aber keine Jagdzeit bekommen. Begründung: Die Arten brüten in Baden-Württemberg nicht sehr häufig. Das ist richtig, aber bei der Frage der Bejagung nicht relevant: Während der Jagdzeit ab Oktober gibt es bei uns so viele überwinternde Enten aus anderen Bereichen Europas, dass eine nachhaltige Bejagung möglich und für den Bestand unerheb- lich ist. Das sieht auch die EU-Vogelrichtlinie so. „Vogelfreunde“ drängen darauf, dass auch weitere Vogelarten, die nach dem Ge- setz und den EU-Vorgaben bejagt werden dürfen, keine Jagdzeit erhalten sollen. Wildfütterung und Kirrung Wir lehnen weitere Verschärfungen und praxisferne Regelungen für Fütterung und Kirrung ab. Für die Wildfütterung sieht das Gesetz Ausnahmeregelungen in Form von Fütterungskonzepten vor. Örtlich und zeitlich richtig gefüttertes Wild verursacht weniger Schäden im Wald, wird in Notzeiten vor dem Verhungern bewahrt und kann von verkehrs- unfallgefährdeten Bereichen abgelenkt werden. Fütterungskonzepte nach dem Gesetz können für Flächen ab 2.500 Hektar eingereicht werden. Nun sieht die Durchführungs- verordnung vor, durch weitere Auflagen Wildfütterungskonzepte unnötig zu erschweren oder unmöglich zu machen: Wenn die Konzeptflächen nicht nur 2.500 Hektar groß sein müssen, sondern auch noch „zusammenhängend bejagbar“, wäre das ein weiterer Fall, in dem die Durchführungsverordnung unzulässig das Gesetz aushebelt. Außerdem ist es völlig widersprüchlich, wenn für die Kirrung von wiederkäuendem Wild Hafer als Futtermittel eingesetzt werden darf, bei der Fütterung jedoch nicht. Hafer als geringe Beimischung zu Obsttrester ist sinnvoll, auch als „Frostschutz“. Und bei der dringend notwendigen Bejagung von Schwarzwild befürchten wir Erschwernisse, wenn die Zahl der Kirrungen, wie es die DVO vorsieht, ohne stichhaltigen Grund weiter reduziert wird. Rabenkrähen und Elstern Wir lehnen eine Verkürzung der Jagdzeiten von Rabenvögeln über die von der EU vorgegebenen Richtlinien ab. Die Bejagung von Rabenkrähe und Elster (beide haben Eier, Jung- vögel und Nachwuchs auch von geschützten Arten zum Fressen gern) soll gegenüber der derzeit geltenden Regelung sehr stark eingeschränkt werden. Damit sind nicht nur stärkere Schäden in der Landwirtschaft vorprogrammiert, sondern auch negative Einflüsse auf andere Arten. Zeitgerechter Artenschutz sieht anders aus! Verbot von Fallen Wir lehnen das Verbot der Wieselfalle und eine weitere Verschärfung der Fangjagd ab. Das Jagdgesetz regelt, dass die Fangjagd vorwiegend mit Lebend- fallen ausgeübt werden darf. Insbesondere für die Erhaltung der Artenvielfalt in der Feldflur oder in Schutzgebieten mit Boden- brütern ist der Fang von Fressfeinden der zu schützenden Arten ein wichtiges Instrument, das auch der Naturschutz einsetzt. Das vorgesehene Verbot einer Lebendfalle für den Fang von Hermelinen (sog. Wieselwippbrettfalle) ist ein weiteres Beispiel dafür, wie Regelungen des Gesetzes ausgehebelt werden sollen: Das Hermelin darf laut Gesetz bejagt werden. Wenn in der DVO die dafür geeignete Falle verboten wird, wird der Wille des Gesetz- gebers willkürlich außer Kraft gesetzt. Bürokratie Die DVO enthält zahlreiche zusätzliche Regelungen, die dem Anspruch des Gesetzgebers auf Deregulierung und Eigenverant- wortung zuwiderlaufen. Ein Beispiel ist die seit fast zehn Jahren bewährte Regelung der Zulassung von anerkannten Nachsuchen- gespannen durch den Landesjagdverband. Diese wird nun durch umfangreiche gesetzliche Vorgaben ersetzt. Hingegen fehlen praxisgerechte Regelungen und Empfehlungen zur Durchführung des Verfahrens beim Wildschadenersatz. Sowohl Landwirte als auch Jäger werden hier im Regen stehen gelassen. Jagdzeit beim Fuchs Nach wie vor Gegenstand von Diskussionen sind Einschränkungen bei der Fuchsjagd, insbesondere eine Verkürzung der Jagdzeit. Die Fuchsjagd ist nach dem JWMG zur Nutzung des Balgs und als Maßnahme zur Unterstützung von Arten, die der Fuchs als Beute- greifer beeinflusst, zulässig. Viele Füchse sind des Hasen Tod, aber auch Bodenbrüter wie Rebhuhn und Auerwild leiden darunter.

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Petition details

Petition started: 03/04/2015
Petition ends: 06/02/2015
Region: Baden-Württemberg
Topic:

News

Wenn zuviele Füchse zuviele Hasen jagen, ist der Hasenbestand zu niedrig. Laut den Grünen können das dann nur die Landwirte, die Mais anbauen gewesen sein. Daß es ein eigenes Gesetz war, ist den Grünen wohl bekannt, wird aber bewusst verschwiegen.

"Beispiel: Tafelente und Krickente sollen nach dem Willen der Parlamentarier bejagt werden können, in der DVO aber keine Jagdzeit bekommen." Das ist m.E. eine falsche Tatsachenbehauptung. Die Enten sind "nach dem Willen der Parlamentarier" jagdbare Arten. Ob sie eine Jagdzeit haben oder eben nicht liegt m.E. im Ermessen des Ministeriums.

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