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Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,
Lūgumraksts adresēts: Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen…Pflichtbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung sind generell steuerfreies Einkommen, d.h. bei der Ermittlung des steuerfreien Einkommens findet generell ein Abzug der Pflichtversicherungen zu Renten- und Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosenversicherung statt, wobei Pflichtbeitrag zur Krankversicherung auch Beiträge zur Zahlung eines Krankengeldes für den Fall fehlender Lohnfortzahlung bei Selbsständigen ist.
Pamatojums
Höherverdienern und Selbstständigen werden im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht sämtliche Pflichtbeiträge berücksichtigt, obwohl diese für den gleichen Versicherungsschutz wie ein Durchschnittsverdiener nicht nur höhere Beiträge erbringen müssen, sondern auch in Ermangelung von Lohnfortzahlung bei Urlaub und Krankheit keine Ausgleichzahlungen erhalten. Damit ist der Besserverdienende und der Selbstständige bereits verpflichtet, Einkommenssteuern zu leisten, ohne dass ihm der Grundsteuerfreibetrag verbleibt.
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lejupielādēt (PDF)Informācija par petīciju
Sākās petīcija:
26.05.2013
Petīcija beidzas:
07.07.2013
Reģions:
Vācija
Kategorija:
Jaunumi
-
Pet 2-17-08-6110-052338Einkommensteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung generell steuerlich freigestellt werden. Dabei sollen auch
Beiträge zur Zahlung eines Krankengeldes für den Fall fehlender Lohnfortzahlung bei
Selbstständigen als Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung gelten.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, bei Besserverdienenden und
Selbstständigen würden im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens nicht sämtliche Pflichtbeiträge berücksichtigt,... vairāk
Debates
Pagaidām nav PRET argumentu.