Energiewirtschaft - Aufhebung der Deckelung von Errichtungskosten für 110-KV-Erdkabel

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

599 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

599 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Ich möchte, dass im Energiewirtschaftsgesetz EnWG im § 43h die Deckelung mit dem Faktor 2,75, für die Errichtungskosten von 110-KV-Erdkabeln (HGÜ) gegenüber Freileitungen aufgehoben wird . Des Weiteren soll eine Ausweitung auf 380-KV-Leitungen erfolgen.

Begründung

Das EnWG § 43h deckelt die Errichtungskosten von 110 KV Freileitungen gegenüber Erdkabeln, so dass eine alternative Planung meist aus Kostengründen nicht möglich ist. Der Stand der Technik lässt eine Errichtung von Erdkabeltrassen noch nicht im gleichen Kostenrahmen zu, wie für Freileitungen. Durch dieses Gesetz wird aber die Möglichkeit unterbunden, dass Erfahrungen und technische Verfahren weiter entwickelt werden können, weil die Praxiserprobung klein gehalten wird.Erdkabel würden dem Menschen, der im Umfeld von Hochspannungsleitungen (110 und 380 KV) leben soll, größere gesundheitliche Vorteile bieten. (E-Smog.....lange Aufzählung möglich). Es muss aber für den Menschen, alles nur erdenklich Mögliche unternommen werden, um ihn vor Umwelteinflüssen zu schützen. Bei der Verwendung von Erdkabeln ist mit größter Wahrscheinlichkeit mit einer kleineren E-Belastung zu rechnen. Weiter Vorteile von Erdkabeln zeigen sich in:- Vogelschutz- unsichtbar- wenig Flächenverbrauch- keine Beinträchtigung durch Sturmschäden- hohe Akzeptanz in der Bevölkerung- .....,,,,Die Möglichkeit der Erdkabelverlegung sollte auch auf alle Höchstspannungsleitungen ausgeweitet werden.. - ........

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 18.12.2013
Sammlung endet: 06.02.2014
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-18-09-751-002325 Energiewirtschaft

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition soll erreicht werden, dass der Kostenfaktor 2,75 in § 43h
    Energiewirtschaftsgesetz aufgehoben wird und die Erdkabelverlegung auf den
    Höchstspannungsebene ausgeweitet wird.

    Zu dieser auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichen Eingabe
    liegen dem Petitionsausschuss 599 Mitzeichnungen und 42 Diskussionsbeiträge vor.
    Darüber hinaus liegt dem Petitionsausschuss eine weitere sachgleiche Eingabe vor,
    die in die parlamentarische Prüfung einbezogen wird. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.

    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Erdkabel im
    Vergleich zu Freileitungen nachhaltig seien und erhebliche Vorteile hätten. Von ihnen
    gehe weniger Elektrosmoog aus, sie gewährleisteten Vogelschutz, der
    Flächenverbrauch sei geringer und es drohten keine Sturmschäden. Durch den in
    § 43h des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) festgelegten Kostenfaktor würden die
    Errichtungskosten für Erdverkabelung gegenüber 110 Kilovolt-Freileitungen jedoch
    gedeckelt. Daher sei eine alternative Planung aus Kostengründen meist nicht möglich,
    denn beim jetzigen Stand der Technik sei die Verlegung von Erdkabeltrassen teurer
    als die Errichtung von Freileitungen. Außerdem verhindere die Kostenregelung die
    Erprobung und die Weiterentwicklung technischer Verfahren.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
    Weiderholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2
    der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
    Ausschusses für Wirtschaft und Energie des 18. Deutschen Bundestages eingeholt,
    dem ein Gesetzentwurf zur grundlegenden Reform des
    Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des
    Energiewirtschaftsrechts (Bundestagsdrucksachen 18/1304 und 18/1331) zur
    Beratung vorlag. Die Drucksachen sind im Internet unter www.bundestag.de abrufbar.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung seitens
    der Bundesregierung und des Ausschusses für Wirtschaft und Energie angeführter
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:

    Zu der Forderung, dass der Kostenfaktor 2,75 in § 43h des EnWG für den Ausbau des
    Hochspannungsnetzes (110 Kilovolt oder weniger) als Erdkabel aufgehoben werden
    soll, weist der Ausschuss darauf hin, dass der Forderung nicht nachgekommen werden
    kann. Er betont jedoch, dass der Faktor so gewählt ist, dass in den überwiegenden
    Fällen eine Erdverkabelung auf Hochspannungsebene zulässig ist.

    Zu der zweiten Forderung, wonach die Erdkabelverlegung auf die
    Höchstspannungsebene ausgeweitet werden soll, führt der Ausschuss Folgendes aus:

    Zum 31. Dezember 2015 sind durch das Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des
    Rechts des Energieleitungsbaus neue Regelungen in Kraft getreten. Diese sollen die
    Akzeptanz des Netzausbaus in der Bevölkerung erhöhen und die Umsetzung der für
    die Energiewende notwendigen Netzausbauvorhaben beschleunigen. Das Gesetz
    regelt insbesondere, dass neue Stromautobahnen, die sogenannten
    Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitungen künftig vorrangig als Erdkabel
    statt als Freileitung gebaut werden. Der Vorrang betrifft vor allem die großen
    Nord-Süd-Trassen wie SuedLink oder die Gleichstrompassage Süd-Ost. Außerdem
    erweitert das Gesetz die Anzahl der Pilotvorhaben für eine Teilerdverkabelung im
    Drehstrombereich, um hier zügig mehr Erfahrungen zu gewinnen. Im
    Drehstrombereich können bei allen, jetzt nun elf statt bisher vier Pilotprojekten, auf
    technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten Erdkabel verwendet werden,
    wenn z. B. die überirdisch geplante Freileitung einen bestimmten Abstand zu
    Wohngebäuden unterschreiten würde. Zudem passt das Gesetz die verbindlichen
    Anfangs- und Endpunkte der energiewirtschaftlich notwendigen Leitungen des
    Bundesbedarfsplans auf Basis des von der Bundesnetzagentur im September 2015
    bestätigten Netzentwicklungsplans für das Zieljahr 2024 an.
    Hinsichtlich der mit der Petition hervorgebrachten Bedenken in Bezug auf die
    negativen Umwelteinflüsse durch die Freileitungen weist der Ausschuss abschließend
    darauf hin, dass im Bundesimmissionsschutzrecht strenge Schutzvorschriften
    formuliert sind, die bei der Realisierung von Netzausbauvorhaben einzuhalten sind.
    Der Petitionsausschuss begrüßt die Intention des Gesetzgebers, hierdurch schädliche
    Umweltauswirkungen und Gesundheitsgefährdungen für Menschen und Tiere bei der
    Errichtung von Freileitungsstromtrassen und Erdkabeln zu vermeiden.

    Vor dem Hintergrund der Ergebnisse seiner parlamentarischen Prüfung empfiehlt der
    Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen,
    Erdverkabelungsmöglichkeiten auf die Höchstspannungsebene auszuweiten,
    teilweise entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)
  • am 08.06.2017

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