Transport

Fahrgastrechte in NRW auch im Streikfall.

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Kompetenzcenter Marketing NRW und die Verbandsversammlungen und Verwaltungsräte der Verkehrsverbünde und Verkehrsgemeinschaften Nordrhein-Westfalens und der Nahverkehrs-Zweckverbände
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  1. Lancé 2014
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Wir fordern Das Kompetenzcenter Marketing NRW bei der Verkehrsverbund Rhein-Sieg GmbH und die Verbandsversammlungen und Verwaltungsräte der Verkehrsverbünde und Verkehrsgemeinschaften Nordrhein-Westfalens und der Nahverkehrs-Zweckverbände auf: die Beförderungsbedingungen für die Verbund- und Gemeinschaftstarife in NRW sowie den NRW-Tarif dahingehend zu ändern, dass Streik kein Grund für den Ausschluss von der Mobilitätsgarantie NRW ist.

Raison

Die Beförderungsbedingungen für die Verbund- und Gemeinschaftstarife in NRW sowie den NRW-Tarif sichern die Fahrgastrechte in NRW, insbesondere die Mobilitätsgarantie NRW, welche greift sobald ein gewähltes Verkehrsmittel mehr als 20 Minuten Verspätung hat. Fahrgäste können im Rahmen der Mobilitätsgarantie NRW wählen ob Sie a) Mit einem Zug des Fernverlehrs ihr Ziel schneller erreichen können und deshalb auf diesen ausweichen oder, b) auf ein Taxi ausweichen. Dies können Sie jedoch nicht in Fällen der „höheren Gewalt“ also 1. Streik, 2. Unwetter, 3. Naturgewalten und 4. Bombendrohungen. Wir fordern die Streichung des Menschenrechts „Streik“ aus der Liste der Fälle welche die Mobilitätsgarantie ausschließen!

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Da der Fahrgast die schwächere Partei eines Beförderungsvertrags ist, sollten seine Rechte in dieser Hinsicht geschützt werden.

Der Schaden, der der Deutschen Bahn AG anfallen würde, müssten die Streikenden zahlen. Man kann von einem Unternehmen nicht verlangen, dass es für Ausfälle, für die es nicht verantwortlich ist, zahlt!

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