Führerscheinwesen - Änderung des § 48a Absatz 5 FeV (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
46 Unterstützende 46 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

46 Unterstützende 46 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Dass 17-jährige, die einen Führerschein erworben haben, nicht nur mit einer bestimmten Begleitperson, sondern jeder möglichen Person als Begleitung, die sich nicht mehr in der Probezeit des Führerscheins befindet, einen PKW führen kann.

Begründung

Die persönliche Freiheit der 17-jährigen wird maßgeblich eingeschränkt. Die Regelung, dass die Begleitperson mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben muss, ergibt nicht immer einen Sinn. In der Konstellation, dass eine Person vielleicht erst kurz vor dem 30. Geburtstag die Probezeit beendet und als Begleitperson akzeptiert wird, und eine Person, die bereits seit dem 18. Lebensjahr den Führerschein besitzt, aber bis zum 30. Geburtstag nicht als Begleitperson fungieren darf, ist nicht nachvollziehbar. Die Flexibilität und damit die Möglichkeit der 17-jährigen Fahrerfahrung zu sammeln, wird dadurch erheblich eingeschränkt.

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Pet 1-18-12-9211-011979

    Führerscheinwesen
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass jede führerscheininhabende Person als
    Begleitung von Fahranfängerinnen und Fahranfängern zugelassen wird.
    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen dem Petitionsausschuss 46 Mitzeichnungen und 27 Diskussionsbeiträge vor.
    Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
    Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird... weiter

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