Führerscheinwesen - Zentrales Register für Fahrerlaubnisse der Klasse L

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

46 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

46 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass nach dem Vorbilde der Fahrerlaubnisbehörden für Führerscheine ein zentrales Register für Fahrerausweise für motorisch angetriebene Flurförderfahrzeuge eingerichtet wird, oder die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörden um diese zu erweitern. Sie sollte in der Lage sein Prüfern mobil die Information zur Verfügung zu stellen, welche Personen über eine Fahrerlaubnis verfügen, und Fahrausweise ggf. neu auszustellen (zum Beispiel bei Verlust).

Begründung

In den meisten Fällen wird der Erwerb von Fahrausweisen für motorische Flurförderfahrzeuge von einem Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer bezahlt. Da es gegenwärtig kein solches Register gibt, ist es bei Abhandenkommen eines Fahrausweises nötig, die Prüfung zu wiederholen. Dadurch entstehen dem Arbeitgeber ohne eigenes Verschulden Kosten für Neuerwerb und Anfahrt, sowie Personalkosten, da ein Arbeiter ohne Fahrausweis nicht zur Führung der Flurförderfahrzeuge berechtigt ist und ersetzt werden muss. Unnötiger Weise wird hier ein Konflikt zwischen Arbeitnehmer und -geber provoziert. Durch ein zentrales Register würde es möglich auch Führer von Flurförderfahrzeugen, die keinen Fahrausweis mit sich führen, diesen aber besitzen, auf ihre Flurförderfahrzeugführungsberechtigung hin zu prüfen. Somit wäre es unnötig, benötigte und fähige Arbeitskräfte nach Kontrollen von ihrer Arbeit fern zu halten, bis sie diese vorzuweisen im Stande sind.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 01.12.2012
Sammlung endet: 13.01.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-11-8031-044423Betrieblicher Arbeitsschutz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Eingabe fordert der Petent, dass nach dem Vorbild der
    Fahrerlaubnisbehörden für Führerscheine ein zentrales Register für Fahrausweise
    zum Führen motorisch angetriebener Flurförderzeuge (z. B. selbstfahrende
    Arbeitsmaschinen, Stapler usw.) eingerichtet wird, die innerbetrieblich auf Grundlage
    der Vorschriften des betrieblichen Arbeitsschutzes erteilt werden.
    Zur Begründung bringt der Petent vor, dass Arbeitnehmer die Gebühren zum Erwerb
    eines Fahrausweises für motorische Flurförderzeuge vom Arbeitgeber erstattet
    bekämen. Käme jedoch das Ausweispapier bzw. Zertifikat abhanden, müsste die
    gesamte Prüfung wiederholt werden, da es gegenwärtig kein zentrales Register für
    derartige Fahrausweise gebe. Auch Kontrollen würden hiermit erheblich erschwert.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 46 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 15 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Unterschieden werden muss zu Anfang zwischen einer Fahrerlaubnis für die Klasse
    L nach § 6 der Fahrerlaubnisverordnung und dem Führen eines Fahrzeugs der
    Klasse L innerhalb eines Betriebes. Nimmt ein Flurförderzeugfahrer mit seinem
    Flurförderzeug am öffentlichen Straßenverkehr teil, muss er eine Fahrerlaubnis nach

    § 6 Fahrerlaubnisverordnung besitzen. Diese Fahrerlaubnis wird von den
    Fahrerlaubnisbehörden wie der normale Kfz-Führerschein erteilt und registriert.
    Wird das Flurförderzeug dagegen nur innerbetrieblich genutzt, sind nicht das
    Straßenverkehrgesetz und die Fahrerlaubnisverordnung einschlägig. Stattdessen
    bedarf es nach den Unfallverhütungsvorschriften einer schriftlichen Beauftragung
    durch den jeweiligen Arbeitgeber, nachdem vom Arbeitnehmer eine qualifizierte
    Fahrerausbildung nach Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen (BGG 925)
    nachgewiesen wurde. Das Zertifikat hierzu kann von den Berufsgenossenschaften
    ausgestellt werden; bei einer rein innerbetrieblichen Ausbildung kann dies auch der
    Arbeitgeber.
    Aus diesem Grund erachtet die Bundesregierung nach Einbeziehung einer
    Stellungnahme der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ein zentrales
    Register für derartige innerbetriebliche Fahrausweise nicht erforderlich. Der
    Petitionsausschuss schließt sich dieser Auffassung an.
    Soweit öffentlich rechtlich eine Fahrerlaubnis der Klasse L erworben wird, gelten die
    gesetzlichen Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der
    Fahrerlaubnisverordnung. Insoweit besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf,
    da die Fahrerlaubnisbehörden diese Fahrerlaubnis bereits registrieren.
    Soweit ein innerbetrieblicher Fahrausweis für Fahrzeuge – je nach Bauart – der
    Klassen L, B oder T betroffen ist, wäre eine zentrale Registrierung bei den Fahrer-
    laubnisbehörden für den Arbeitgeber wie auch für die dann zuständige Behörde mit
    einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Da der jeweilige Fahrausweis
    nur innerbetriebliche Gültigkeit hat, müsste jeder Unternehmenswechsel ebenfalls
    registriert werden. Im Weiteren müssten die Vorschriften der BBG 925 verbindliches
    öffentliches Recht werden, was eine Reihe von Folgeproblemen (Abnahme einer
    Prüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde) mit sich brächte, die letztlich eine solche
    Handhabung für rechtlich problematisch und nicht praktikabel erscheinen lassen. Die
    vom Petenten vorgebrachten Vorteile können diese keinesfalls überwiegen.
    Da der Ausschuss die zugrundeliegende Rechtslage für sachgerecht hält und sich
    auch nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen
    vermag, sieht er hinsichtlich seines Vorbringens keine Veranlassung zum
    Tätigwerden.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
    weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)

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