Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Beitragsmessung nach solidaritätswürdigen Kriterien

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

93 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

93 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass jeder Erwachsene eine eigene, im Prinzip beitragspflichtige Krankenversicherung haben sollte. Ermäßigungen bis hin zu Befreiungen vom Basisbeitrag sollten von solidaritätswürdigen Kriterien abhängig gemacht werden, zum Beispiel von Ausbildung, Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, Schwerbehinderung. Entsprechende Vergünstigungen sollten auch Berufstätigen zustehen und den Arbeitgeberanteil verringern.

Begründung

Die Beitragsbemessung der GKV hängt kaum vom Einkommen und noch weniger von anderen Solidaritätskriterien ab. Rekordbeiträge, Fantasiebeiträge und großzügige Beitragsbefreiungen beruhen auf dürftiger Grundlage. Einkommenseinbußen können sogar zu Beitragssteigerungen führen. Minijob-Inflation, auch unter Angestellten, Geschäftsaufgabe von Selbstständigen, Beitragsschulden, Versicherungsbetrug, Schwarzarbeit sind nicht zuletzt Folgen der antiquierten Beitragserhebung.Die oben genannten Kriterien lassen sich quantifizieren und kombinieren, familienbezogene auch aufteilen. Berufstätige, die sich zusätzlich um Aus- oder Weiterbildung oder eine Familie kümmern oder trotz gesundheitlicher Einschränkungen arbeiten, hätten nicht nur eine finanzielle Erleichterung, ihre Einstellung wäre auch für Arbeitgeber attraktiver. Wer umgekehrt nur deshalb nicht oder nicht mehr als geringfügig arbeitet, weil sein Partner ihn versorgt, sollte die Solidarität dieses Partners, nicht aber die der Allgemeinheit erwarten dürfen. Mehr Mitglieder führen zur längst überfälligen Entlastung der Beitragszahler.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 14.02.2013
Sammlung endet: 29.03.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-17-15-8272-048577Gesetzliche Krankenversicherung
    - Beiträge -
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass jeder Erwachsene eine eigene, im
    Prinzip beitragspflichtige Krankenversicherung haben sollte. Ermäßigungen bis hin
    zu Befreiungen vom Basisbeitrag sollten von solidaritätswürdigen Kriterien abhängig
    gemacht werden, zum Beispiel von Ausbildung, Betreuung von Kindern oder
    pflegebedürftigen Angehörigen, Schwerbehinderung. Entsprechende
    Vergünstigungen sollten auch Berufstätigen zustehen und den Arbeitgeberanteil
    verringern.
    Mit der Petition wird die Beitragsbemessung in der gesetzlichen
    Krankenversicherung (GKV) angesprochen und diesem Zusammenhang für jeden
    Erwachsenen eine eigene Mitgliedschaft gefordert, bei der beitragsrechtlich
    "solidaritätswürdige Komponenten" berücksichtigt werden sollen.
    Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 93 Mitzeichnungen sowie 20 Diskussionsbeiträge
    ein.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die GKV von folgenden Prinzipien
    geprägt ist:

    Jede Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der
    Geringfügigkeitsgrenze führt grundsätzlichzu einer Mitgliedschaftin der GKV. Für
    Zeiten der Mitgliedschaft sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen, wobei die
    Beitragszahlungen in der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze ihre Begrenzung
    finden. Diese Beitragsbemessungsgrenze(2013: 3.937,50 Euro) wird jährlich an die
    wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Übersteigt das für die Beitragsleistung zu
    berücksichtigende Einkommen diese Grenze, so sind von dem übersteigenden
    Betrag keine Beiträge zu zahlen.
    Die Beitragsbemessungsgrenze verhindert, dass die Höhe der Beitragsleistung in
    einem nicht angemessenen Verhältnis zum Leistungsanspruch steht und der
    Gedanke der solidarischen Mittelaufbringung nach dem individuellen
    Leistungsvermögen "überstrapaziert" wird. Darüber hinaus stellt die
    Beitragsbemessungsgrenze sicher, dass Mitglieder, deren Einkommen oberhalb der
    Pflichtversicherungsgrenze liegt, nicht vermehrt in die private Krankenversicherung
    wechseln, wodurch der GKV wiederum Beitragseinnahmen entgehen würden.
    Ein weiteres Prinzip der GKV ist, dass Mitglieder der GKV, deren
    unterhaltsberechtigte Ehegatten kein oder nur ein geringes Gesamteinkommen
    haben, bei der Beitragslast für die Mitgliedschaft in der GKV unterstützt werden. Es
    besteht daher unter bestimmten Voraussetzungen eine beitragsfreieVersicherung
    des Ehegatten beim Mitglied. Auch dieses Prinzip ist sachgerecht. Ehe und Familie
    stehen gemäß Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz unter dem besonderen Schutz der
    staatlichen Ordnung.
    Es wird nicht verkannt, dass Ehegatten, die beide als Arbeitnehmer berufstätig sind,
    Krankenversicherungsbeiträge jeweils bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
    von derzeit 47.250 Euro zahlen. Ein alleinverdienender Ehegatte mit einem
    Arbeitsentgelt von 94.500 Euro zahlt aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze einen
    Krankenversicherungsbeitrag für das Arbeitsentgelt bis zur Höhe von 47.250 Euro.
    Es dürfte nach Aussage der Bundesregierung nur wenige Fälle geben, in denen der
    alleinverdienende Ehegatte mit einem Arbeitsentgelt von 94.500 Euro gesetzlich
    krankenversichert ist.
    Diese Friktion könnte vermieden werden, wenn der Krankenversicherungsbeitrag bei
    Alleinverdienern mit beitragsfrei mitversicherten Ehepartner durch Ausweitung der
    Beitragsbemessungsgrenze angehoben würde. Allerdings könnte sich hieraus eine
    grundrechtlich problematische Ungleichbehandlung von Ehepaaren gegenüber
    nichtehelichen Lebensgemeinschaften ergeben. Eine Änderung der geltenden

    Rechtslage ist daher nach Aussage der Bundesregierung diesbezüglich nicht
    beabsichtigt.
    Darüber hinaus ist bei der Beitragseinstufung in der GKV Folgendes anzumerken:
    Die Mitglieder der GKV haben Beiträge zu zahlen, die ihrer wirtschaftlichen
    Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt dabei nach dem
    Bruttoprinzip, d.h., die Berechnung der Beiträge erfolgt, indem der jeweils
    anzuwendende Beitragssatz auf die beitragspflichtigen (Brutto-) Einnahmen des
    Mitgliedes angewendet wird. Dies ist in der Sozialversicherung ein allgemein
    geltender Grundsatz. Die Art der ausgeübten Tätigkeit bzw. das Tätigkeitsfeld ist für
    die Beitragseinstufung nicht relevant. Auch der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen
    zur Krankenversicherung orientiert sich an dem Bruttoverdienst des Arbeitnehmers.
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahre 1986 entschieden, dass die
    bruttobezogene Beitragsbemessung in der GKV mit dem Gleichheitsgrundsatz des
    Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar ist. Eine Abkehr vom beschriebenen
    Bruttoprinzip, zum Beispiel in Form der geforderten Berücksichtigung
    solidaritätswürdigerKomponenten, ist nicht beabsichtigt. Wesentliches Merkmal des
    Solidarprinzips in der GKV ist es auch, dass Mitglieder mit geringeren Einkünften
    niedrigere Beiträge zahlen und der Beitragszahlung - unabhängig von ihrer
    tatsächlichen Höhe - der Gegenwert einer qualitativ hochwertigen
    Gesundheitsversorgung gegenüber steht.
    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen.Begründung (pdf)

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