Hilfe für Behinderte - Mindestlohn für Beschäftigte in Behindertenwerkstätten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

564 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

564 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2010
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Gesetzliche Mindestlöhne für Beschäftigte in Werkstätten für Menscchen mit Behinderung

Begründung

Die Anzahl der Personen die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeiten, wächst ständig an. Ganz gleich ob Körperbehinderung, geistige Behinderung,Lernbehinderung oder psychische Erkrankung. In unserer heutigen stark leistungsorientierten Arbeitswelt, bleibt für denn Grossteil dieser Personen keine andere Möglichkeit als die WfbM. Die Löhne sind teilweise gering. Auch wenn die die Rentenzuschüsse der Einrichtung sehr hoch sind. Daher ist die Inanspruchnahme wie Grundsicherung, Ewerbsunfähigkeits- oder Teilerwerbsunfähigkeitsrente usw. umungänglich. Bei der Grundsicherung wird der Sozialhaushalt der Komunnen belastet, was von uns auch keiner will - ich arbeite in einer WfbM. Und einen Anspruch auf EU-Rente hat man ja erst nach zwanzig Beitragsjahren. Um ein selbstbestimmtes Leben als Mensch mit Behinderung zu führen, ist dies alles eben nicht unwichtig.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 12.02.2010
Sammlung endet: 06.04.2010
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Heiko Fritz

    Hilfe für Behinderte

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.11.2010 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition werden gesetzliche Mindestlöhne für Beschäftigte in Werkstätten für
    Menschen mit Behinderung gefordert.

    Der Petent legt im Einzelnen dar, dass die Anzahl der Personen, die in einer Werk-
    stätte für behinderte Menschen arbeiteten, ständig zunähme. Für die behinderten
    Menschen, gleich welcher Art die Behinderung sei, bleibe keine andere Möglichkeit
    der Arbeit als die Werkstätten für behinderte Menschen. Die Löhne dort seien teil-
    weise gering, die Rentenzuschüsse allerdings hoch. Die Inanspruchnahme von
    Grundsicherung, Erwerbsunfähigkeits- oder Teilerwerbsrente sei daher unumgäng-
    lich.
    Ein Anspruch auf
    eine Erwerbsunfähigkeitsrente werde erst
    nach
    20 Beitragsjahren erreicht. Um ein selbstbestimmtes Leben als Mensch mit Behinde-
    rung führen zu können, sei ein Mindestlohn notwendig.

    Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Petition gingen 564 Mitzeichnungen
    und 36 Diskussionsbeiträge ein.

    Unter Berücksichtigung von Stellungnahmen des Bundesministeriums für Arbeit und
    Soziales sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:

    Das monatliche Arbeitsentgelt für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Men-
    schen liegt im Bundesdurchschnitt bei ca. 160 Euro. Dabei handelt es sich um eine
    statistische Größe. Die Durchschnittsverdienste können laut Erhebungen der Bun-
    desarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen abhängig von der
    betreffenden Werkstatt von 67 Euro bis 600 Euro reichen, in Einzelfällen können sie
    auch höher ausfallen.

    In den Werkstätten werden behinderte Menschen beschäftigt, die wegen Art oder
    Schwere ihrer Behinderung keine Möglichkeit der Beschäftigung unter den üblichen
    Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes haben, sondern zu ihrer Teilhabe am
    Arbeitsleben auf diese besonderen Einrichtungen angewiesen sind. Sie haben gem.
    § 137 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) einen Auf-
    nahmeanspruch gegenüber der Werkstatt, unabhängig von dem Grad der Behinde-
    rung, der Minderung der Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf an Förde-
    rung, begleitender Betreuung oder Pflege.

    Die Werkstätten sind verpflichtet, den Beschäftigten ein Arbeitsentgelt zu zahlen,
    das sich aus einem leistungsunabhängigen Grundbetrag und einem der individuellen
    Arbeitsleistung entsprechenden Steigerungsbetrag zusammensetzt. Der Grundbe-
    trag der Entlohnung, d. h. das Mindestentgelt, beträgt gem. § 138 Abs. 2 SGB IX,
    § 107 SGB III monatlich 67 Euro. Berücksichtigt man, dass das Leistungsvermögen
    der in den Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen nicht ausreicht, eine
    Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben und von ihnen nur ein
    Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erwartet werden darf, erklärt
    sich die Höhe der gezahlten Arbeitsentgelte in den Werkstätten.

    Im SBG IX sind Regelungen getroffen worden, die auf eine Verbesserung der Ar-
    beitsentgelte in den Werkstätten abzielen. Hier ist auf die Einführung eines Arbeits-
    förderungsentgeltes hinzuweisen, welches den Beschäftigten unmittelbar zugute
    kommt. Sofern das gesamte Arbeitsentgelt des einzelnen Beschäftigten 325 Euro im
    Monat nicht übersteigt, erhält dieser ein Arbeitsförderungsentgelt in Höhe von bis zu
    26 Euro (§ 43 SGB IX). Damit steht den Beschäftigten der Werkstätten jedenfalls ein
    Mindestgehalt von 93 Euro zu.

    Betreffend die Forderung des Petenten nach einem gesetzlichen Mindestlohn ist da-
    rauf hinzuweisen, dass bei der Höhe der Arbeitsentgelte in den Werkstätten eine
    Vielzahl an Faktoren zu berücksichtigen ist. Die Werkstätten müssen sich um Auf-
    träge der W irtschaft bemühen, um den Beschäftigten entsprechend ihrem gesetz-
    lichen Auftrag Arbeit anbieten zu können. Obwohl die einzelnen Werkstätten in ei-
    nem Wettbewerb stehen, werden ihnen eine Vielzahl an Sonderregelungen, wie
    etwa die Verpflichtung der öffentlichen Hand zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen
    (§ 141 SGB IX) zuteil, um Nachteile der Einrichtung durch die Leistungsfähigkeit der
    Beschäftigten ausgleichen zu können. Es gibt aber auch steuerliche Anreize (Ge-
    meinnützigkeit), die Verpflichtung der öffentlichen Hand zur bevorzugten Vergabe
    von Aufträgen (§ 141 SGB IX) und Anreize für die auftraggebende W irtschaft wie die

    Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (§ 140 SGB IX). All diese Re-
    gelungen haben zum Ziel, die Beschäftigung behinderter Menschen in den Werk-
    stätten erst zu ermöglichen. Ein gesetzlicher Mindestlohn, der für alle Beschäftigten
    in Werkstätten für behinderte Menschen verbindlich wäre, würde der Komplexität der
    dortigen Arbeitsverhältnisse nicht gerecht werden.

    Bei der Höhe des Arbeitsentgeltes ist auch zu berücksichtigen, dass die in den
    Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen weitere Leistungen erhalten, die
    bei der Berechnung der Entlohnung nicht ausgewiesen werden, aber durchaus als
    geldwerte Vorteile anzusehen sind. Hier sind aus Mitteln des Sozialhilfeträgers fi-
    nanzierte Leistungen wie das Recht einer Freifahrt zum Arbeitsplatz oder kosten-
    freies Essen bei einem Einkommen von bis zu 690 Euro zu benennen. Hervorzuhe-
    ben ist auch, dass die Beiträge zur Sozialversicherung nicht nach dem tatsächlichen
    Arbeitsentgelt gezahlt werden, sondern in der Regel wesentlich höher bemessen
    sind und einkommensabhängig regelmäßig aus öffentlichen Mitteln getragen wer-
    den, so dass die Beschäftigten grundsätzlich keinen Beitrag leisten müssen. Auch
    steht ihnen, wie der Petent auch erwähnt, nach 20 Jahren Beschäftigung eine Rente
    wegen voller Erwerbsminderung zu, bei der das weiterhin erzielte Arbeitsentgelt
    keine Anrechnung findet. Die Rente beträgt in der Regel ein Vielfaches des tatsäch-
    lichen Arbeitsentgelts; sie kann bis zu 700 Euro monatlich ausmachen.

    Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss die Einführung eines gesetz-
    lichen Mindestlohnes in den Werkstätten für behinderte Menschen nicht als sinnvoll
    an. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
    da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Der
    von den Fraktionen der
    SPD,
    der
    DIE LINKE.
    und von
    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
    dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Material zu überweisen,
    soweit es die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns betrifft und
    dort den Anwendungsbereich der Beschäftigten in Werkstätten für Menschen mit
    Behinderung, ist mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP abge-
    lehnt worden.

Behinderte Menschen haben einen anständigen Mindestlohn verdient. Es kann nicht sein dass man wie andere Menschen auch von Montag bis Freitag arbeiten geht ,und trotzdem um seine Miete zu zahlen Grundsicherung vom Sozialamt in Anspruch nehmen muss. Wo ist da die Gerechtigkeit.

Leider entstehen hierdurch enorme Kosten, die ein Kostenträger sicherlich nicht zahlen wird und eine Einrichtung kann es ohne finanzielle Mittel nicht stemmen.

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