Regione: Vokietija

Industrie- und Handelskammer - Aufhebung der Zwangsmitgliedschaft in der IHK

Pareiškėjas nėra viešas
Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
247 Palaikantis 247 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

247 Palaikantis 247 in Vokietija

Peticija nebuvo patenkinta

  1. Pradėta 2016
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Baigta

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Zwangsmitgliedschaft in der IHK zu dem Zeitpunkt aufgehoben wird, an dem eine volle Teilnahme an den Möglichkeiten nicht mehr gegeben ist,, weil die IHK eine Altersgrenze eingeführt hat…

Priežastis

Nach Überschreiten des 62. Lebensjahres darf ein Antrag auf Bestellung als Sachverständiger nicht mehr gestellt werden, gleichwohl muss man weiter Mitglied sein, ohne seine Rechte wahrnehmen zu können. Die ist konträr zur Verlängerung der Altersgrenze zum Renteneintritt durch die Bundesregierung und eine Diskriminierung, die zwar EU-gerichtlich sanktioniert worden ist, aber der erzwungene Verbleib in dieser Organisation über diese Altersgrenze hinaus ist n. m.M. verfassungswidrig.

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žinios

  • Pet 1-18-09-7001-028276Industrie- und Handelskammer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird das Erlöschen der Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und
    Handelskammern gefordert, soweit wegen des Überschreitens einer Altersgrenze
    keine Bestellung als Sachverständiger mehr möglich sei.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag auf
    öffentliche Bestellung als Sachverständiger bei der Industrie- und Handelskammer
    (IHK) nach Überschreiten des 62. Lebensjahres nicht mehr gestellt werden dürfe.
    Gleichwohl müsse man weiter Mitglied in der IHK... toliau

diskusijos

IHK Gebühren verstoßen gegen geltendes Völkerrecht (ius cogens) MRK §20 (2) „Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.“

Kol kas jokio argumento PRIEŠ.

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