Region: Niemcy

Industrie- und Handelskammer - Aufhebung der Zwangsmitgliedschaft in der IHK

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
247 247 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

247 247 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2016
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Zwangsmitgliedschaft in der IHK zu dem Zeitpunkt aufgehoben wird, an dem eine volle Teilnahme an den Möglichkeiten nicht mehr gegeben ist,, weil die IHK eine Altersgrenze eingeführt hat…

Uzasadnienie

Nach Überschreiten des 62. Lebensjahres darf ein Antrag auf Bestellung als Sachverständiger nicht mehr gestellt werden, gleichwohl muss man weiter Mitglied sein, ohne seine Rechte wahrnehmen zu können. Die ist konträr zur Verlängerung der Altersgrenze zum Renteneintritt durch die Bundesregierung und eine Diskriminierung, die zwar EU-gerichtlich sanktioniert worden ist, aber der erzwungene Verbleib in dieser Organisation über diese Altersgrenze hinaus ist n. m.M. verfassungswidrig.

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Aktualności

  • Pet 1-18-09-7001-028276Industrie- und Handelskammer
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird das Erlöschen der Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und
    Handelskammern gefordert, soweit wegen des Überschreitens einer Altersgrenze
    keine Bestellung als Sachverständiger mehr möglich sei.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag auf
    öffentliche Bestellung als Sachverständiger bei der Industrie- und Handelskammer
    (IHK) nach Überschreiten des 62. Lebensjahres nicht mehr gestellt werden dürfe.
    Gleichwohl müsse man weiter Mitglied in der IHK... dalej

IHK Gebühren verstoßen gegen geltendes Völkerrecht (ius cogens) MRK §20 (2) „Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.“

Nie ma jeszcze argumentu PRZECIW

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