Η αίτηση απευθύνεται σε:
Petitionsausschuss des sächsischen Landtags
Im Schuljahr 2016/ 2017 wurde das Projekt Inklusionsassistenz an vielen sächsischen Schulen umgesetzt. Grundlage hierfür war Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention, sowie § 4c des sächsischen Schulgesetzes von 2017. Die Finanzierung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren durch den europäischen Sozialfonds gesichert (bis 31.07.2021). Die weitere Finanzierung ist aktuell ungeklärt.
Wir fordern eine Fortführung des Projekts an den Schulen, sowie eine unbefristete finanzielle Sicherung der Inklusionsassistent:innen.
Αιτιολόγηση
Die kontinuierliche, langfristig planbare "Basisarbeit" der Inklusionsassistenz ist unverzichtbar.
Auszug aus Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention: "(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden; b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen [inklusiven], hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden; d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern; e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration [Inklusion] wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden." ¹
Das bedeutet im direkten Arbeitsfeld der Inklusionsassistenz:
- die Begleitung von einzelnen Schüler:innen im Unterricht und bei außerunterrichtichen Lernprozessen
- Gestaltung von Gruppenprozessen (schwerpunktmäßig "Soziales Lernen")
- Begleitung zu Exkursionen, Unterrichtsgängen und Klassenfahrten
- Netzwerkarbeit (mit Akteuren innerhalb und außerhalb des Schulumfeldes)
- Zu- und Mitarbeit an Förderplänen
- Verhinderung von zusätzlichen Förderbedarfen
- Einzelfallarbeit
- weitere Tätigkeiten.
Ohne den beständigen Einsatz der Inklusionsassistent:innen kann die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und des sächsischen Schulgesetzes nicht gewährleistet werden.
¹ https://www.lwl.org/lja-download/datei-download-schulen/UN_Konvention_fuer_die_Rechte_von_Menschen_mit_Behinderungen/Inklusive_Beschulung/1271064725_0/2.3.10__UN-Artikel_24.doc