Tierschutz

Klare Richtlinien für die Beweisaufnahme bei der amtlichen Kontrolle von Tierhaltungsbetrieben.

Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
84 Unterstützende 83 in Deutschland

Sammlung beendet

84 Unterstützende 83 in Deutschland

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 28.09.2022
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Es kann jeden treffen,
jeden Zoo, Pferdeausbilder, Trainer, Tierschutzverein, Pensionstierhalter oder
jede Zucht- und Hengststation oder jeden Landwirten.
Tierschutz ist eine wichtige Säule in unserer Gesellschaft.
Doch Tierschutz ist subjektiv. Stets sind die persönlichen Erfahrungen der Halter, ob Fachkräfte, ehrenamtlich, gewerblich, privat oder nicht mit den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft zu verbinden. Hierzu essentiell sind die praktizierenden Fachtierärzte, spezialisiert auf deren Gruppe an Patienten. Ausserdem die sog. "Dienstleistungen aussen herum" , wie z. B. Therapeuten, Hufschmiede, Sattler, Bereiter, Trainer und Ausbilder von Tieren. Diese Gruppe an Personen betreibt effektiv, täglich, aktiven Tierschutz.
Ob dieser in ausreichender Form gewährleistet ist, kontrolliert der Staat, durch das Veterinäramt.
Hierzu gibt es "Leitlinien" für die Haltung einzelner Arten.
Diese sind jedoch zum Einen "nur" Leitlinien, zum Anderen obliegt es dem Amtsarzt diese auszulegen.
z. B. i. d. Leitlinien für Pferdehaltung ist verankert, dass Pferde in Gefangenschaft 24 Std. am Tag Zugang zu Wasser brauchen. In der Praxis ist es jedoch deutschlandweit üblich, dass Pferde z.B. auf dem Turnier oder in Ställen oder Aussenanlagen, in denen der Einbau von Selbsttränken oder Tanks nicht sinnvoll oder technisch oder juristisch nicht möglich ist, aus Bottichen und Eimern getränkt werden, dies mehrmals am Tag.
Hierzu ist in den Leitlinien der Punkt verankert:
"In Ausnahmefällen..." , wäre das 3x tägl. Tränken der Pferde in Ordnung.
Was jedoch nun genau ein Ausnahmefall ist, ist nicht definiert.
- Auch wenn dies für jeden Praktiker eindeutig ist. Die Entscheidungsgewalt, ob das vereinzelte Tränken aus Bottichen tierschutzwidrig ist, liegt beim Amtsarzt.
Sollte man sich gegen eine betreffende Feststellung wehren, landet man vor dem Verwaltungsgericht, welches sich in 9 v. 10 Fällen auf den Satz im Tierschutzgesetz herausredet, wonach "dem Amtstierarzt eine Sachverständigenrolle zukommt". Tatsächliche, faktische Sachverständige von z. B. den Universitätskliniken (bei Gesundheitsfragen) oder den Landgestüten oder Zuchtverbänden (bei Haltungsfragen), werden durch das VG Bundesweit in 9 v. 10 Fällen nicht bestellt. Dies schon aus Gründen der "Prozessökonomie".
Hat sich der Bürger dennoch gewehrt, wird oft mit Strafprozess-Mitteln im Eilverfahren gearbeitet um den Betroffenen vor dem Verwaltungsverfahren zu dämpfen. Oftmals werden hier durch das zuständige Vet. Amt. sog. "Gerichtsbeschlüsse zur Beschlagnahmung von Tieren", wegen laut Amt: "Verstoßes gg. das TschG." beantragt, die der zuständige Richter, auf Verdacht erlässt.
Die Faktenlage hat der Ermittlungsrichter nicht zu prüfen.
Er prüft, ob die Darstellung des Sachverhalts im Gesamten den Voraussetzungen für den Beschlusserlass "auf Verdacht" entspricht. Das tut sie meist, denn das ist Inhalt des Lehrgangs, den die Amtsveterinäre nach dem Studium, vor Einstellung belegen müssen.
Im Grunde heisst das, dass jeder Amtstierarzt, mit oder ohne jegliche fachliche, faktische Qualifikation jedem Tierhalter in seinem Zuständigkeitsbereich, nur durch blosses Notieren von Dingen, die seiner Ansicht entsprechen, egal ob fachlich darstell- oder beweisbar den Vorwurf machen kann
"Dass man seinen Tieren länger anhaltende oder sich wiederholende, erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt." (Gesetzestext zum Verstoß gg. das TschG.)
z. B., dass Pferde 1x/Tag i. d. Führmaschine gehen oder, dass sie beschlagen sind.
- Ganz banale, normale Dinge.
Zu einer fachlichen Klärung kommt es aber fast nie. Da hier die Notwenigkeit nicht besteht.
Durch die gesetzliche Sachverständigenrolle der Amtsärzte.
Diese muss an weitere, zusätzliche Rahmenbedingungen geknüpft werden.
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Wir fordern nun also das Etablieren einer
--> Kontroll-Durchführungs-Verordnung für Veterinäramtskontrollen.
Hierin sind explizit folgende Dinge festzusetzen:
-zwingendes Anfertigen von Videoaufnahmen der Bedingungen und Mängel vor Ort in UHD.
-zwingendes Konsultieren eines praktizierenden Fachtierarztes bei Verletzungen oder Mängeln an Tieren, die laut Amtsarzt zu beanstanden sein könnten.
-Vorgabe, dass die Kontrollen nacheinander, zu abweichenden Tageszeiten stattzufinden haben.
-Vorgabe, dass Anordnungen nach 14 Tagen auf deren Erfüllung zu prüfen sind.
-Vorgabe, dass die gesetzliche Sachverständigenrolle ggü. hauptberuflichen, ausgebildeten und sachkundigen Tierhaltern erlischt und automatisch bei Wiedersprüchen zu den Beanstandungen des Amtsarztes, ein Gutachten der nächstgelegenen Universitätsklinik oder Fakultät (je nach Beanstandungsbereich) anzufertigen ist.
-Hinweis darauf, dass das Amt bei einer Kontrolle in der Beweispflicht ist.
Dies trifft heute bereits zu, wird aber nicht kommuniziert, auch nicht im Gesetzestext.
-Vorgabe, dass Bescheide mit inhaltlichen Fehlern, keine Wirksamkeit erlangen.

Begründung

Deutschlandweit werden Tierbetriebe durch das Veterinäramt kontrolliert.
Dies durch Amtstierärzte, die nach dem TschG. als Sachverständige anzusehen sind, obwohl diese meist keinerlei ausseramtliche, berufliche Praxis vorzuweisen haben. Nach einem Vet-Med.-Studium und einem Lehrgang, ist man nach Anstellung durch das Ministerium, Amtstierarzt. Durch den Mangel an Kontrollvorschriften können bei den Kontrollen jegliche Dinge im Protokoll festgehalten werden, die der Amtsarzt für passend hält. Stellt man etwas in Frage, unterliegt man meist vor dem VG schon aus dem obigen Punkt im TschG.
-Die dem Amtsarzt quasi eine königliche Rolle zukommen lässt.
Eine Vorschrift zur Beweiserhebung z.B., dass für gesundheitliche Mängel an Tieren praktikzierende Fachtierärzte anzurufen sind, die die Lage befunden, gibt es nicht. D.h., dass der Amtsarzt, welcher ohnehin meist keinerlei Fachpraxis hat, für Greifvögel genau wie für Reptilien, Nutztieren, Giraffen, Elefanten und Co. zuständig ist und ihm durch das TschG. hier eine Bewertungskompetenz zugesprochen wird, die der Praxis komplett widerspricht. Der Amtsarzt kann also machen was er will, da ihn sowohl die Verwaltungsgerichtsordnung als auch die internen Strukturen und Vorschriften bei einem Vollzug des TschG. schützen und den Bürger auf Distanz halten.
Der Staat hat hier einige Schutzlücken eingebaut, damit der Bundesbürger nicht gegen den Staat vorgehen und sich nicht wehren kann, sollte er im Recht sein. Bundesweit gibt es etliche Fälle, in denen einzelne Amtsträger unter dem Deckmantel des Tierschutzen Existenzen zerstört haben und Tieren Leid zugefügt haben nur, um den Haltern die aus den unterschiedlichsten Gründen "zerschlagen werden" sollten, die Grundlage ihres Tuns zu nehmen. Hier zeigt sich meist ein mafiöses Konstrukt von Transporteuren, Tierhändlern, Tierärzten, Schlachthöfen und Amtsträgern, die sich gegenseitig die Karten zuspielen, damit jeder etwas davon hat.
Das muss sich ändern. Jetzt.
Es kann nicht sein, dass ein Amtstierarzt einem praktizierenden Fachtierarzt, einer ausgebildeten Fachkraft oder gar einer Universitätsklinik von Gesetzeswegen FACHLICH höhergestellt ist, ohne jeglichen Nachweis über dessen tatsächliche Kompetenzen und ohne notwendige, fachliche Sachdarstellung.
Jeder Amtsapparat hat hier bei Kontrollen seine Vorgaben. (z.B. die Bodycam bei der Polizei)
Nur das Veterinäramt nicht.
Bisher hat sich niemand auf den Weg gemacht, dies zu verändern.
Doch zum Wohle der Tiere, ist es notwendig, dass die Amtsärzte zu entsprechend, gewissenhafter
und korrekter Arbeit gezwungen sind und werden.
Dies durch die geforderte Verordnung.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung, Moritz Straub
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