Damit das Ansehen der Demokratie in Deutschland nicht weiter Schaden nimmt, soll der Bundestag wieder 598 Abgeordnete zählen. Für die Wahl 2021 kann das Wahlrecht für den Bundestag noch problemlos geändert werden, um die Zahl der Abgeordneten künftig auf 598 zu beschränken.
Dazu bedarf es nur einer geringfügigen Streichung im Bundeswahlgesetz, die die Auszählung der Stimmen und Berechnung der Mandate betrifft. Das ist jederzeit und auch noch kurzfristig umsetzbar, denn dabei bleiben die Stimmzettel und 299 Wahlkreise unverändert.
Die angestrebte Regelung ist bereits im Bundeswahlgesetz enthalten. Bisher wird sie aber nur auf erfolgreiche Einzelbewerber und Direktkandidaten von Parteien unterhalb der 5%-Hürde angewandt. Künftig soll diese Regelung in § 6 Abs.1 Satz 2 BWG einheitlich für alle erfolgreichen Direktkandidaten gelten.
§ 6 Abs.1 Satz 2 BWG soll daher wie folgt lauten: "Nicht berücksichtigt werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die ihre Erststimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben." und der bisherige Zusatz der gemäß § 20 Absatz 3 oder von einer Partei vorgeschlagen ist, die nach Absatz 3 bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird oder für die in dem betreffenden Land keine Landesliste zugelassen ist. ist zu streichen.
Damit sind Überhangmandate sowie die dadurch nötigen Ausgleichsmandate ausgeschlossen und die komplizierte Verrechnung der Direktmandate entfällt. Die Stimmzettel für die Wähler bleiben ebenso unverändert wie die 299 Wahlkreise.
Angepasst wird lediglich die Auszählung der Stimmen. Künftig werden einheitlich alle Zweitstimmen auf Stimmzetteln von erfolgreichen Direktkandidaten ungültig, auch dann, wenn ihre Partei die Sperrklausel überwunden hat. Damit werden alle Direktkandidaten gleich behandelt - ein wichtiger Schritt in Richtung Gerechtigkeit.
Reason
Jeder Wähler hat damit stets eine Stimme, die gewertet wird. Er kann sich mit seiner Erststimme für einen Wahlkreiskandidaten entscheiden und mit seiner Zweitstimme für eine Partei. Gewinnt sein Wahlkreiskandidat, zählt seine Erststimme für den Kandidaten; gewinnt dieser nicht, zählt seine Zweitstimme für die Liste.
Da es sich um kein sogenanntes Grabenwahlrecht handelt, ist auch eine Umgehung nicht möglich. Sollte eine Partei ihren Direktkandidaten nicht für sich, sondern als parteilosen Einzelbewerber (Person) auf den Stimmzettel platzieren, entfallen auch dann die Zweitstimmen für die Partei, falls der Kandidat mit diesen Stimmzetteln das Direktmandat erworben hat.
Welche Auswirkungen eine solche Änderung auf das Wahlergebnis hätte, lässt sich schwer vorhersagen. Es können lediglich Prognosen unter bestimmten Annahmen erstellt werden, in welchen Umfang Zweitstimmen aufgrund erfolgreicher Direktkandidaten künftig nicht mehr zu werten sind. Solche Prognosen ergeben keine schwerwiegenden Veränderungen und werden durch bestimmte Effekte im ggf. geändertes Wahlverhalten möglicherweise neutralisiert.
In der Vergangenheit wurde die Streichung von Zweitstimmen noch nie angewandt, obwohl sie schon lange Bestandteil des gültigen Wahlrechts ist. Aus dem Grund wurde eine Änderung wie hier beschrieben von den Experten im Bundestag und außerhalb vermutlich auch noch nie diskutiert. Es ist an der Zeit, sich ernsthaft damit zu befassen.
Mit meiner Petition, die am 28. 6. 2020 beim Bundestag eingereicht wurde, möchte ich eine solche überfällige Diskussion jetzt anstoßen. Die Parteien und Fraktionen, die Medien und die Öffentlichkeit bitte ich um die dafür nötige Diskussion und Unterstützung.
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Änderungen an der Petition
on 10 Mar 2021 -
Änderungen an der Petition
on 22 Sep 2020
Debate
Wahlkreis-Beispiel: Erststimmen-Ergebnis: Kandidat A = 60 Stimmen, B = 30 St., C = 25 St., Sonstige = 35 St. (damit ist Kandidat A im Wahlkreis gewählt) Zweitstimmen-Ergebnis: Liste A = 65 St., B = 30 St., C = 30 St., Sonstige = 25 St. (damit Wähler kein doppeltes Stimmgewicht erhalten, dürfen Zweitstimmen auf Stimmzetteln nicht gewertet werden, die mit Erststimme Kandidat A gewählt haben. Damit entfallen 60 Zweitstimmen, z.B. für Liste A = 54 St., B = 3 St., C = 1 St., Sonstige = 2 St. Es verbleiben für mögliche Listenmandate der Liste A = 11 St., B = 27 St., C = 29 St., Sonstige = 23 St.
Was ist wenn viele, die mit der Erststimme den Gewinerkanditaten gewählt haben mit der Zweitstimme eine andere Partei wählen? Extrembeispiel: Erststimmen: Kandidat von Partei A: 60%, B: 40%. Zweitstimmen: Partei A: 40%, B: 60%. Wobei alle 60%, die Kandidat A wählen mit der Zweitstimme B wählen und die anderen 40% umgekehrt. Dann würden sämtliche Stimmen für B verfallen und A bekommt alle Sitze, obwohl B bei den Zweitstimmen "gewonnen" hat. Das ist nicht fair! (Gilt auch für weniger extreme Beispiele mit entsprechen weniger extremen Ergebnissen)
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5 days ago
Zu viele Diskussionen und enorme Kosten für ein kleines Land
5 days ago
Weniger Bürokratie, Einsparung von Steuergeldern
5 days ago
Wir bezahlen zu viele Mitglieder im Parlament die sich von Lobiisten kaufen lassen. Parlament um die Hälfte reduzieren und gut bezahlen.
7 days ago
Es ist eine Verschwendung von Ressourcen, wenn der Bundestag zu groß ist.
9 days ago
Steuergeld Verschwendung. Bundestag ist zu Groß!