Menschenrechte - Ratifizierung des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

291 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

291 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das siebente Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 22. November 1984 durch Deutschland ratifiziert wird.

Begründung

Das siebente Zusatzprotokoll zur EMRK vom 22. November 1984 gewährleistet verschiedene verfahrensrechtliche Garantien (Verfahrensgarantien bei der Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern, Recht auf Berufung, Recht auf Entschädigung nach Fehlurteil, Verbot der Doppelverfolgung) sowie die Gleichberechtigung von Ehegatten in Bezug auf die Eheschließung, während der Ehe, bei der Auflösung der Ehe sowie in ihren Beziehungen zu ihren Kindern. Dieses Zusatzprotokoll ist 1988 in Kraft getreten und bisher von über 40 Staaten ratifiziert worden, jedoch nicht von Deutschland. Dies sollte jedoch aus meiner Sicht unverzüglich geschehen. Begründung: ? Das Zusatzprotoll enthält sinnvolle Verfahrensgarantien bei der Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern, etwa dass die Betroffenen bei Ausweisung Gründe gegen diese vorbringen können und sich vor der entsprechenden Abschiebungsbehörde vertreten lassen können. Wenn Deutschen im Ausland diese Rechte von anderen Zusatzprotokollstaaten gewährt werden, sollte Deutschland dies auch Ausländerinnen und Ausländerinnen dieser Staaten hier in Deutschland gewähren. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist das einfach nur fair. ? Das Zusatzprotokoll enthält sinnvolle Rechte für das Strafprozessrecht in Deutschland wie das Recht Urteile von höheren Gerichten überprüfen zu lassen oder das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen. ? Art. 103 Abs. 3 GG sieht im Strafrecht zwar ein Verbot der Doppelbestrafung vor, jedoch kein Verbot der erneuten Strafverfolgung nach rechtskräftiger Verurteilung bzw. rechtskräftigen Freispruch. Dies sieht das Zusatzprotokoll aber ausdrücklich vor. ? Die Gleichberechtigung von Mann und Frau in Eheangelegenheiten wird durch das Zusatzprotokoll gestärkt. Diese haben laut Art. 5 des Zusatzprotokolls ?untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei der Auflösung der Ehe.? ? Im Falle der Ratifikation können die im Zusatzprotokoll genannten Rechte beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend gemacht werden. Meiner Ansicht sollte deutschen Bürgerinnen und Bürgern diese Möglichkeit der direkten Einklagung der Zusatzprotokollrechte nicht verwehrt werden. ? Im Falle der Ratifikation sind meinem Kenntnisstand nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes alle staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland an die Konvention und die für Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle im Rahmen ihrer Zuständigkeit kraft Gesetzes gebunden. Insofern ist die Ratifizierung sinnvoll, da so die Staatsgewalt ans Recht gebunden wird und nicht willkürlich handeln darf, sondern sich an für alle verbindliche Gesetze halten muss. Aus den genannten Gründen plädiere ich für eine unverzügliche Ratifizierung des 7. EMRK Zusatzprotokolls.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 05.03.2012
Sammlung endet: 19.04.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 3-17-05-104-034158Menschenrechte
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt – als Material zu überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
    Begründung
    Mit der Petition soll die Ratifizierung des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur Europäischen
    Menschenrechtskonvention (EMRK) erreicht werden.
    Der Petent legt im Einzelnen dar, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass das
    Zusatzprotokoll Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 immer noch nicht von
    Deutschland ratifiziert worden sei. Das Zusatzprotokoll sei 1988 in Kraft getreten und
    bisher von über 40 Staaten ratifiziert worden, jedoch nicht von der Bundesrepublik
    Deutschland. Dies solle unverzüglich geschehen, da es sinnvolle
    Verfahrensgarantien bei der Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern
    enthalte, aber auch sinnvolle Regelungen für das Strafprozessrecht. Auch die
    Gleichberechtigung von Mann und Frau in Eheangelegenheiten werde durch das
    Zusatzprotokoll gestärkt. Nach der Ratifikation könnten die im Zusatzprotokoll
    aufgeführten Rechte beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend
    gemacht werden.
    Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe hingewiesen.
    Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Petition sind 35 Diskussionsbeiträge
    und 291 Mitzeichnungen eingegangen. Den Petitionsausschuss erreichte zudem
    eine weitere Eingabe gleichen Inhalts, die wegen des Sachzusammenhangs in die
    parlamentarische Prüfung mit einbezogen wird. Es wird um Verständnis gebeten,
    wenn nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.

    Der Petitionsausschuss hat im Rahmen der parlamentarischen Prüfung
    Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes eingeholt. Unter Berücksichtigung der
    Stellungnahmen sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen
    aus:
    Zu der vom Petenten verlangten Ratifizierung des Protokolls Nr. 7 zur EMRK weist
    das Auswärtige Amt darauf hin, dass der Internationale Pakt über bürgerliche und
    politische Rechte eine größere Anzahl von Garantien enthalte als die EMRK. Diesen
    Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte habe Deutschland
    bereits 1973 ratifiziert.
    Die Parlamentarische Versammlung des Europarates habe wegen dieser
    Abweichungen und in Hinblick auf eine diesbezügliche Harmonisierung von EMRK
    und Internationalem Pakt über bürgerliche und politische Rechte schon 1976
    vorgeschlagen, dass die EMRK um möglichst viele der zusätzlichen Garantien
    erweitert werden solle. Das 7. Zusatzprotokoll zur EMRK enthält entsprechend die
    folgenden fünf Garantien:
    1. verfahrensrechtliche Schutzvorschriften für Ausländer in Bezug auf die
    Beendigung ihres rechtmäßigen Aufenthaltes
    2. das Recht auf eine zweite Strafrechtsinstanz
    3. eine Garantie des Grundsatzes „ne bis in idem“ (Verbot der Doppelbestrafung)
    4. einen Anspruch auf Entschädigung bei fehlerhaften strafrechtlichen Urteilen
    5. den Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten untereinander und in
    ihren Beziehungen zu ihren Kindern
    Der Petitionsausschuss begrüßt es im Sinne der Stärkung der Menschenrechte
    ausdrücklich, dass die Bundesregierung weiterhin die Ratifikation des Protokolls
    prüft. Diese Prüfung hat vor allem zu beachten, dass sich aus der Ratifikation keine
    Kollision mit den geltenden asylrechtlichen Bestimmungen ergibt. Der Prüfungs- und
    Abstimmungsprozess ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
    Sofern der Petent ausführte, dass durch das Zusatzprotokoll die Gleichberechtigung
    von Mann und Frau in Eheangelegenheiten gestärkt würden, so ist dazu Folgendes
    festzuhalten: Das geltende deutsche Eherecht beruht bereits auf dem Grundsatz der
    Gleichberechtigung der Ehegatten. Nach § 1353 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches
    Gesetzbuch (BGB) sind die Ehepartner einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft
    verpflichtet. Dazu gehören u. a. auch die Pflichten zum Beistand und zur
    Rücksichtnahme bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ebenso wie zum

    angemessenen Unterhalt der Familie durch Arbeit und Vermögen. Bei der Verletzung
    der Verpflichtungen sind Schadensersatzansprüche in den Grenzen des § 1359 BGB
    möglich.
    Das Direktionsrecht des Ehemannes (§ 1354 alte Fassung des BGB), das dem
    Ehmann Entscheidungsrecht in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben
    betreffenden Angelegenheiten gab, wurde bereits durch das
    Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 abgeschafft, um dem Grundsatz der
    Gleichberechtigung beider Ehegatten Geltung zu verschaffen.
    Es wurde bewusst darauf verzichtet, eheliche Pflichten konkret auszuformulieren.
    Dies ist ausschließlich Sache der eigenverantwortlich handelnden Ehegatten. Bisher
    sind keine Erkenntnisse vorhanden, die dazu geeignet wären, von diesem Grundsatz
    abzuweichen. Es ist vielmehr ersichtlich, dass die nach geltendem Recht bestehende
    Möglichkeit der Einklagung der Ehepflichten aus § 1353 BGB mit der Klage auf
    Herstellung der ehelichen Gemeinschaft keine praktische Bedeutung hat, da in der
    Regel bei Klageerhebung die Ehe bereits gescheitert ist und die Eheleute getrennt
    leben, um eine Scheidung vorzubereiten. Bei Scheitern der Ehe sind die
    wechselseitigen Ansprüche ebenfalls klar geregelt. Diese Ansprüche stehen in
    Einklang mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten. So enthalten
    beispielsweise §§ 1361, 1569 ff. BGB Regelungen zu wechselseitigen
    Unterhaltsansprüchen bei Trennung und Scheidung oder § 1671 BGB Regelungen
    zur elterlichen Sorge nach Trennung der Eltern.
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das geltende Recht schon sicher stellt, dass
    Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen gleiche Rechte und Pflichten
    haben. Eine Ratifizierung des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK würde daher nicht
    dazu führen, dass die Vorschriften des BGB zum Eherecht geändert werden
    müssten.
    Unabhängig davon prüft die Bundesregierung jedoch - wie dargelegt - eine
    Ratifikation des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK, was aus genannten Gründen
    schwierig ist und daher von noch unabsehbarer Dauer. Der Petitionsausschuss
    unterstützt ausdrücklich aus grundsätzlichen Erwägungen zur Stärkung der
    Menschenrechte die derzeit laufende Prüfung einer künftigen Ratifikation und
    empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt – als
    Material zu überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben.

    Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
    zur Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
    Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

    Begründung (PDF)

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
243 Unterschriften
114 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern