Reģions: Vācija

Mietrecht - Kündigungsfristen bei Tod eines Mieters

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag

277 Paraksti

Petīcija nav rezultatīva

277 Paraksti

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2013
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Lūgumraksts adresēts: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass bei Tod eines Mieters die Hinterbliebenen das Mietverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen dürfen.

Pamatojums

Gesetzeslage:§ 580 BGB - Außerordentliche Kündigung bei Tod des MietersStirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.§ 573c (1) S. 1 BGB - Fristen der ordentlichen KündigungDie Kündigung ist demnach spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.Erklärung:Das heißt, stirbt der Mieter (...) kann das Mietverhältnis durch den Erbe (...) frühestens nach drei Monaten beendet werden.Beispiel:Stirbt der Mieter am 30.01., kann der Erbe, wenn er schnell reagiert, zum 30.04. kündigen. Vergehen zwei Tage bis zum Versand der Kündigung, wird das Mietverhältnis erst zum 31.05. beendet.Begründung der Petition:Der Verlust eines lieben Menschen bzw. Verwandten ist nicht nur sehr schmerzlich, sondern stellt den bzw. die Erben bereits in HInblick auf die Beerdigungskosten vor große finanzielle Herausforderungen. Die Beibehaltung der Mietwohnung für mindestens drei weitere Monate, welche im Regelfall für diesen Zeitraum unbewohnt ist, verursacht hierbei einen nicht unerheblichen, zweiten finanziellen Aufwand. Gerade wenn es nur einige wenige und/oder nur geringverdienende Erben gibt, ist die zusätzliche Belastung von drei Kaltmieten inkl. Hausnebenkosten nicht selten unbezahlbar. Die Folgen münden nicht selten in Kreditaufnahmen, Verschuldungen und/oder Zahlungsrückstände.Die (außer-)ordentliche Kündigungsfrist durch den Erben soll deshalb auf spätestens den dritten Werktag des aktuellen Kalendermonats reduziert werden.

Saite uz petīciju

Attēls ar QR kodu

Noplēšama lapiņa ar QR kodu

lejupielādēt (PDF)

Informācija par petīciju

Sākās petīcija: 31.01.2013
Petīcija beidzas: 14.03.2013
Reģions: Vācija
Kategorija:

Jaunumi

  • Pet 4-17-07-4011-048042Mietrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, dass bei Tod eines Mieters die Hinterbliebenen das Mietverhältnis
    mit einer Frist von einem Monat kündigen dürfen.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass bei Tod eines
    Wohnraummieters dessen Erben das Mietverhältnis nur mit einer Kündigungsfrist
    von drei Monaten kündigen können. Dadurch würden die Erben, die unter anderem
    bereits die Beerdigungskosten tragen müssten, finanziell erheblich belastet.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten... vairāk

Debates

Pagaidām nav PAR argumentu.

Pagaidām nav PRET argumentu.

Palīdziet stiprināt pilsoņu līdzdalību. Mēs vēlamies padarīt jūsu bažas dzirdamas un palikt neatkarīgiem.

Veiciniet tūlīt