Mietrecht - Mindestens 5 Jahre Kündigungsfrist bei Eigenbedarfskündigung für unbefristet vermietete Wohnobjekte

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

36 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

36 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass die Kündigungsfrist für unbefristet vermietete Wohnobjekte in Ballungsgebieten im Fall einer Eigenbedarfskündigung mindestens 5 Jahre beträgt.

Begründung

In allen deutschen Ballungszentren und deren angeschlossenen Landkreisen herrscht massive Wohnraumnot. Im Fall einer Eigenbedarfskündigung ein neues geeignetes Objekt in angemessener Zeit zu finden ist kaum möglich. Haben Vermieter und Mieter einen unbefristeten Mietvertrag geschlossen, so geht auch der Mieter davon aus dort dauerhaft wohnen zu können. Der Mieter richtet sein Leben und soziales Umfeld auf die Umgebung aus und investiert oft viel Zeit und Geld in das Mietobjekt. Daher sollte dem Mieter ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich neuen vergleichbaren Wohnraum suchen zu können. Die aktuellen Kündigungsfristen von maximal 9 Monaten sind in Ballungsgebieten nicht realistisch.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 17.07.2017
Sammlung endet: 30.08.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-4011-043951 Mietrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert, dass die Kündigungsfrist für unbefristet vermietete Wohnobjekte in
    Ballungsgebieten im Fall einer Eigenbedarfskündigung mindestens fünf Jahre beträgt.

    Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass es dem Mieter
    einer Wohnung in Ballungszentren kaum möglich sei, zeitnah ein neues geeignetes
    Objekt zu finden. Die aktuellen Kündigungsfristen von neun Monaten seien nicht
    realistisch.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 36 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Grundsätzlich ist zu der Thematik auszuführen, dass bereits das geltende Recht dafür
    Sorge trägt, dass dem Mieter eines unbefristeten Mietverhältnisses im Falle einer
    ordentlichen Kündigung durch den Vermieter grundsätzlich ausreichend Zeit zur
    Verfügung steht, um sich Ersatzwohnraum zu beschaffen. Die gesetzlichen
    Regelungen bringen die Interessen der Mieter und Vermieter damit in einen
    angemessenen Ausgleich.

    Zu dem Petitum im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
    Ein unbefristetes Mietverhältnis über Wohnraum können die Mietparteien
    grundsätzlich nur unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen
    Kündigungsfristen ordentlich kündigen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in §
    573c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

    Kündigt der Mieter, muss er unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses eine
    Kündigungsfrist von grundsätzlich drei Monaten einhalten. Kündigt der Vermieter,
    hängt die Kündigungsfrist in der Regel von der Dauer des Mietverhältnisses ab. Bei
    einer Mietzeit von bis zu fünf Jahren kann der Vermieter mit dreimonatiger Frist
    kündigen. Nach fünfjähriger Dauer des Mietverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist
    sechs Monate. Nach achtjähriger und längerer Dauer des Mietverhältnisses hat der
    Vermieter eine Kündigungsfrist von neun Monaten einzuhalten.

    Von diesen Kündigungsfristen kann vertraglich grundsätzlich nicht zu Lasten des
    Mieters abgewichen werden.

    Die Kündigungsfristen dienen dazu, den Mietparteien zwischen dem Zugang der
    Kündigungserklärung und dem Ende des Mietverhältnisses eine angemessene
    Vorbereitungszeit einzuräumen, sich auf das Ende des Vertragsverhältnisses
    einzustellen. Der Mieter muss die Wohnung zurückgeben, wenn das Mietverhältnis
    beendet wird, und sich rechtzeitig Ersatzwohnraum beschaffen. Der Vermieter muss
    sich um eine Weitervermietung kümmern oder eine andere Disposition vorbereiten.

    Die asymmetrische Ausgestaltung der Kündigungsfristen bei einer Vermieter- und bei
    einer Mieterkündigung trägt gerade dem Umstand Rechnung, dass die Ansprüche an
    die neue Wohnung und damit die Suchdauer ansteigen, je länger der Mieter in der
    bisherigen Wohnung wohnte; der Gesetzgeber hat den Mieter insoweit für
    schutzwürdiger erkannt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich auch die
    Ungleichbehandlung der Mietparteien.

    Die vom Petenten vorgeschlagene Verlängerung der Kündigungsfrist im Falle einer
    Vermieterkündigung wegen Eigenbedarfs auf fünf Jahre würde dagegen einen kaum
    zu rechtfertigenden Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters aus Artikel 14
    Grundgesetz (GG) darstellen. Die Interessen des Vermieters würden dann nicht mehr
    angemessen berücksichtigt. Bei einer Eigenbedarfskündigung steht nämlich nicht das
    wirtschaftliche Interesse des Vermieters im Vordergrund, eine möglichst nahtlose
    Anschlussvermietung zu realisieren, sondern das Interesse, die Wohnung für den
    Eigenbedarf - in den meisten Fällen sobald wie möglich - zu nutzen.
    Zudem kann der Mieter einer berechtigten Vermieterkündigung widersprechen und die
    Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Dies ist grundsätzlich dann der Fall,
    wenn kein angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen beschafft
    werden kann und dies für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines
    Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten
    Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

    Ferner steht dem Mieter Räumungsschutz zu; danach kann das Gericht dem Mieter
    für den Fall, dass die Räumung von Wohnraum erkannt wird, eine den Umständen
    nach angemessene Räumungsfrist gewähren.

    Überdies kann dem Schuldner auch in Räumungssachen Vollstreckungsschutz
    gewährt werden, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses
    des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den
    guten Sitten nicht vereinbar ist.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
    eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Noch kein PRO Argument.

Wie realitätsfremd ist das denn? Man stelle sich vor Frau wird schwanger, will in die größere, eigene Wohnung, soll sie das 5 Jahre im voraus planen (noch kein Grund da) oder wie soll das konkret vor sich gehen oder beim Arbeitsplatz wechsel oder oder. Die Regelungen sind schon so gut, je langer man in der Wohnung wohnt, desto länger ist die Frist. Als privater Vermieter ist man sowieso der gekniffene. Macht nur weiter so und immer mehr Kleinvermieter verkaufen ihre Bude an große Unternehmen oder vermieten gar nicht mehr, da wächst dann der Druckk auf dem Markt, viel Spaß dabei!

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