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Obwohl die Tätigkeit der Frisöre als Grundbedürfnis die Einschränkung des Grundrechtes Art. 2 GG ausschließt, wird Nagelstudios als angeblicher Bestandteil von Kosmetiksalons die Tätigkeit verboten.
Perustelut
Dies soll sich ändern, da der Kundenkontakt im Verhältnis zum Kontakt bei Frisören lächerlich wenig gefährlich ist (Plexiglasscheiben, Masken auf beiden Seiten, Arbeitshandschuhe, desinfizierte Geräte und Materialien) und, da ein unaufgefüllter und gebrochener Nagel eine schmerzhafte Verletzung darstellt. Von den der Frisur gleichgestellten eitlen Interessen ganz zu schweigen. Eine unbegründete Einschränkung des Grundrechtes.
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Es sollte zumindest erreicht werden, dass jeder selber entscheiden kann, ob er sein Studio öffnen will!
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