Regione: Germania

Parteienfinanzierung - Behandlung erhöhter Mandatsträgerbeiträge bei der Bemessung von Zuwendungen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
109 Supporto 109 in Germania

La petizione è stata respinta

109 Supporto 109 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2012
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…dass das Parteiengesetz (PartG) § 18, Abs. 3, Satz 3 wie folgt lautet:0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitgliedsbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3 300 Euro je natürliche Person berücksichtigt. Spenden und erhöhte Mitgliedsbeiträge von Mandatsträgern unterliegen nicht dieser Zuwendung.

Motivazioni:

Hier besteht aus meiner Sicht eine Mehrfachförderung, wie sie in anderen Bereichen (z.B. Sozialgesetzgebung) einvernehmlich als nicht rechtens betrachtet wird: Der Staat fördert mit Diäten das politische Wirken der Parteien bereits über deren Mandatsträger. Dass diese Gelder dann eingesetzt werden um über die Parteienfinanzierung nochmals eine staatliche Zuwendung zu erhalten, ist aus meiner Sicht als Mehrfachförderung zu betrachten und damit unzulässig. Des Weiteren sollen z.B. die Diäten die politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Mandatsträgern sichern, um deren Entscheidungsfreiheit zu sichern. Auch von daher erscheint es unangemessen, dass diese Gelder staatlich sanktioniert anderen Verwendungen zugeführt werden.

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Novità

  • Pet 1-17-06-1125-043512Parteienfinanzierung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird eine Ergänzung des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des
    Parteiengesetzes dahingehend gefordert, dass Spenden und erhöhte
    Mitgliedsbeiträge von Mandatsträgern nicht den Zuwendungen unterliegen.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Staat mit
    den Abgeordnetendiäten das politische Wirken der Parteien bereits über deren
    Mandatsträger fördere. Das Einsetzen dieser Gelder, um über die
    Parteienfinanzierung nochmals eine staatliche Zuwendung zu erhalten, stelle eine
    unzulässige... avanti

Non è ancora un argomento PRO.

Non è ancora un argomento CONTRA.

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