Область : Німеччина

Parteienfinanzierung - Behandlung erhöhter Mandatsträgerbeiträge bei der Bemessung von Zuwendungen

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Deutschen Bundestag
109 109 в Німеччина

Петицію не було задоволено

109 109 в Німеччина

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2012
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…dass das Parteiengesetz (PartG) § 18, Abs. 3, Satz 3 wie folgt lautet:0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitgliedsbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3 300 Euro je natürliche Person berücksichtigt. Spenden und erhöhte Mitgliedsbeiträge von Mandatsträgern unterliegen nicht dieser Zuwendung.

мотиви

Hier besteht aus meiner Sicht eine Mehrfachförderung, wie sie in anderen Bereichen (z.B. Sozialgesetzgebung) einvernehmlich als nicht rechtens betrachtet wird: Der Staat fördert mit Diäten das politische Wirken der Parteien bereits über deren Mandatsträger. Dass diese Gelder dann eingesetzt werden um über die Parteienfinanzierung nochmals eine staatliche Zuwendung zu erhalten, ist aus meiner Sicht als Mehrfachförderung zu betrachten und damit unzulässig. Des Weiteren sollen z.B. die Diäten die politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Mandatsträgern sichern, um deren Entscheidungsfreiheit zu sichern. Auch von daher erscheint es unangemessen, dass diese Gelder staatlich sanktioniert anderen Verwendungen zugeführt werden.

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новини

  • Pet 1-17-06-1125-043512Parteienfinanzierung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird eine Ergänzung des § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des
    Parteiengesetzes dahingehend gefordert, dass Spenden und erhöhte
    Mitgliedsbeiträge von Mandatsträgern nicht den Zuwendungen unterliegen.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Staat mit
    den Abgeordnetendiäten das politische Wirken der Parteien bereits über deren
    Mandatsträger fördere. Das Einsetzen dieser Gelder, um über die
    Parteienfinanzierung nochmals eine staatliche Zuwendung zu erhalten, stelle eine
    unzulässige... далі

обговорення

Аргументу ЗА поки немає.

Аргументу ПРОТИ поки немає.

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