Regionas: Vokietija
 

Private Krankenversicherung - Beendung der Zwangsmitgliedschaft in einer privaten Krankenvollversicherung

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Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

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  1. Pradėta 2018
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Tai yra internetinė peticija des Deutschen Bundestags.

Peticija adresuota: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer privaten Krankenvollversicherung beendet wird und sich jeder Bürger nach seinen individuellen Bedürfnissen und Einkommensverhältnissen absichern kann, wobei auch der Abschluß einer minimalen Grundversicherung, die nur erhebliche finanzielle Krankheitsrisiken beinhaltet, möglich ist.

Priežastis

Die private Vollversicherung ist für viele Versicherte unbezahlbar geworden. Teilweise bedroht sie die Existenz und drückt das zur Verfügung stehende Einkommen trotz einer insgesamt vernünftigen Vorsorge für das Alter und Krisensituationen auf Sozialhilfeniveau und darunter. Viele Versicherte haben eine private Krankenversicherung unter der Annahme abgeschlossen, dass sich Beitragssteigerungen im Rahmen der allgemeinen Inflationsrate bewegen. In den letzten Jahren sind aber in vielen Tarifen durchschnittliche jährliche Beitragssteigerungen von 10% und darüber realisiert worden (so beim Verfasser dieser Petition). Dabei ist zu beachten, daß das durchschnittliche Wachstum der Gesundheitsausgaben in Deutschland insgesamt mit ca. 5% p.a. erheblich niedriger ausgefallen ist! Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde im Bereich der Krankenversicherung ein Kontrahierungszwang beschlossen, der erhebliche Eingriffe in die Vertragsfreiheit beinhaltete. Dieses Instrument darf in einer freiheitlichen Rechtsordnung nur mit Bedacht eingesetzt werden. Dem Staat fällt hier eine besondere Fürsorgepflicht zu, wenn sich Grundbestandteile dieser Zwangsverträge zum erheblichen Nachteil einer Vertragspartei auswirken.

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Informacija apie peticiją

Peticija pradėta: 2018-06-03
Kolekcija baigiasi: 2018-07-17
Regionas: Vokietija
tema:  

naujienos

  • Petitionsausschuss

    Pet 2-19-15-7613-007510
    Private Krankenversicherung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent wendet sich gegen die "Zwangsmitgliedschaft" in einer Krankenversicherung.
    (ID-Nr.: 80586)

    Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer privaten
    Krankenvollversicherung beendet werden soll und sich jeder Bürger nach seinen
    individuellen Bedürfnissen und Einkommensverhältnissen absichern kann, wobei auch
    der Abschluss einer minimalen Grundversicherung möglich sein soll.

    Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
    eingestellt. Es gingen 183 Mitzeichnungen sowie 25 Diskussionsbeiträge ein.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
    Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

    Bei einer schweren Erkrankung eines Bürgers, die in keinem Lebensalter ausgeschlossen
    werden kann, können sehr schnell hohe Behandlungskosten anfallen, die das Einkommen
    und das Vermögen der Betroffenen übersteigen. In einem modernen Sozialstaat soll kein
    Bürger ohne Schutz im Krankheitsfall sein, um auszuschließen, dass Bürger aufgrund
    Petitionsausschuss

    einer Erkrankung verarmen oder Steuermittel der Allgemeinheit in Anspruch nehmen
    müssen. Nach dem für die gesetzliche und private Krankenversicherung (GKV/PKV)
    geltenden Recht erhalten daher alle Personen ohne anderweitigen Anspruch auf
    Absicherung im Krankheitsfall einen Versicherungsschutz, wenn sie ihren Wohnsitz oder
    gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Durch die Versicherungspflicht in der
    GKV oder PKV wird auch verhindert, dass die Betroffenen selbst über den Beginn des
    Versicherungsschutzes entscheiden und ihn bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben, in
    dem die anfallenden Krankheitskosten die zur GKV oder PKV zu entrichtenden Beiträge
    übersteigen. Die Versicherungspflicht sorgt zugleich auch für kontinuierliche
    Beitragszahlungen.

    Der (nachrangigen) Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
    unterliegen Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall,
    die zuletzt gesetzlich oder bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren
    und die nicht der PKV zuzuordnen sind. Der PKV zugeordnet sind insbesondere
    hauptberuflich Selbständige (sofern sie nicht zuletzt gesetzlich krankenversichert waren)
    sowie Beamte, Berufssoldaten und weitere Personengruppen mit Beihilfeanspruch im
    Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.

    Gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist seit 2009 grundsätzlich
    jede Person mit Wohnsitz in Deutschland zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung
    einer PKV verpflichtet, soweit sie nicht gesetzlich versichert oder anderweitig abgesichert
    ist.

    Der Pflicht zur Versicherung genügen die Betroffenen auch mit einer Versicherung im
    Basistarif. Dieser muss seit dem 1. Januar 2009 von allen privaten
    Krankenversicherungsunternehmen neben den bestehenden Tarifen angeboten werden.
    Der Leistungsumfang im Basistarif ist mit dem Leistungsumfang der GKV vergleichbar.
    Anders als sonst im privaten Krankenversicherungsrecht besteht in diesem Tarif
    Kontrahierungszwang, d. h. die Versicherungsunternehmen können niemanden
    zurückweisen, der sich in diesem Tarif versichern darf. Risikozuschläge oder
    Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt.
    Petitionsausschuss

    Zu den steigenden Beiträgen in der PKV ist auf Folgendes hinzuweisen:

    Im Gegensatz zur GKV, bei der sich die Versicherungsbeiträge weitgehend nach dem
    Einkommen der Versicherten richten, müssen die Prämien in der PKV entsprechend dem
    Wert des Versicherungsschutzes risikogerecht festgesetzt werden. Da der Versicherer das
    Risiko des Einzelnen jedoch nur in einer Gefahrengemeinschaft versichern kann, werden
    die Beiträge aus dem durchschnittlichen Leistungsbedarf aller Versicherten einer
    Tarif-, Alters- und Personengruppe errechnet.

    Die Kostensteigerungen, die in den letzten Jahren zu beobachten waren, sind auf
    allgemeine Leistungsausweitungen im Zusammenhang mit dem medizinischen
    Fortschritt zurückzuführen. Die vielfach bessere Diagnostik und Therapie erhöhen den
    Nutzen für die Versicherten. Die zunehmende Alterung der Gesellschaft führt außerdem
    zu höheren Ausgaben im Bereich von GKV/PKV. Die aktuelle Niedrigzinsphase bedeutet
    für die PKV eine weitere große Herausforderung.

    Der Gesetzgeber hat ein Verfahren vorgesehen, mit dem die Berechtigung der
    Prämienanpassung geprüft wird, bevor die Unternehmen sie in Kraft setzen dürfen: Die
    Unternehmen müssen alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise einem
    unabhängigen Treuhänder übersenden, der prüft, ob die Berechnung der Prämien mit den
    dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Erst wenn der Treuhänder der
    Prämienänderung zugestimmt hat, kann das Unternehmen die höheren Beiträge fordern
    (§ 155 Versicherungsaufsichtsgesetz).

    Privat krankenversicherte Personen haben außerdem verschiedene Möglichkeiten,
    steigenden Versicherungsbeiträgen aktiv zu begegnen: Gemäß § 204 VVG haben
    PKV-Versicherte einen Anspruch darauf, in einen Tarif ihres
    Versicherungsunternehmens mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Ein
    entsprechender Wechsel ist unter vollständiger Anrechnung der im ursprünglichen Tarif
    aufgebauten Alterungsrückstellungen zu ermöglichen. Da die Versicherer oft neue Tarife
    auflegen, kann bereits der Wechsel im selben Unternehmen zu einer Verringerung der
    Petitionsausschuss

    Beitragslast führen. Der Versicherer ist verpflichtet, seinen Kunden auf Anfrage die für
    ihn günstigsten Tarife zu nennen.

    Darüber hinaus steht u. a. über 55-Jährigen der Wechsel in den o.g. Basistarif offen.

    Für Personen im Ruhestand bzw. für Rentenbezieher, deren Versicherungsvertrag vor
    dem 1. Januar 2009 geschlossen wurde, ist zudem ein Wechsel in den sogenannten
    Standardtarif des bisherigen Versicherungsunternehmens möglich. Auch hier sind die
    Leistungen mit jenen der GKV vergleichbar und der Beitrag ist auf den Höchstbeitrag der
    GKV (690,31 Euro) begrenzt. Für ein Ehepaar ist der Beitrag im Standardtarif auf 150
    Prozent des Höchstbeitrags der GKV beschränkt. Unter Anrechnung der
    Alterungsrückstellungen kann der Beitrag im Standardtarif gegebenenfalls deutlich unter
    dem Höchstbeitrag liegen.

    Eine Änderung der dargestellten Rechtslage wurde gegenüber dem Petitionsausschuss
    nicht in Aussicht gestellt.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
    Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

diskusija

Weil mit den, teilweise rasant steigenden Beiträgen, in die Armut abrutschen. Weil die Gesundheit, wie andere Bereiche, solidarisch geregelt sein muss. Siehe Bürgerversicherung o.Ä.

Kol kas jokio argumento PRIEŠ.

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