Rechtsanwaltsgebühren - Staatlich finanzierte anwaltliche Mindestgebühr

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

16 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

16 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird eine Mindestvergütung vom Staat für Anwälte gefordert, die neben dem Honorar erteilt wird und nicht auf betroffene Mandanten, Angeklagte und Strafvollzugsinsassen umzulegen ist.

Begründung

Der Staat zahlt diese dem Anwalt als selbständigen Person, der Rechtsanwalt (RA) wird dadurch nicht unfrei und ist an Interessen des Staats und der staatlichen Gemeinschaft nicht gebunden. Der RA erhält dies für seine Tätigkeit als Teil der Rechtspflege zur Unterstützung des reibungslosen Rechtsverkehrs der Wahrung der Grund und Europarechte und des einfach gesetzlichen Rechts. Ein Rechtsanwalt erhält als Mindestvergütung aus der Staatskasse.Aktenkenntnisnahme Gebühr von 10 Euro für 100 SeitenTeilnahmegebühr für staatlichen Termine 20 Euro für jede Stunde Anfahrtskosten Telefongesprächsgebühren mit staatlichen Stellen von 20 Euro pro StundeSchreibgebühren von 10 Euro pro Seite inhaltlichem Schreiben Einarbeitungsgebühr, Recherche und Überprüfungsgebühr von 10 Euro pro Stunde für bis zu zehn Stunden bei einfachen Fällen und weitern Stunden bei erheblichen und komplizierten Sachverhalten sowie außergewöhnlichem Recht.Besuchsgebühr einmal pro Monat bis drei Stunden, bei Betroffenen von staatlicher Obhut, Unterbringung, Psychiatrie, Strafvollzug, Heim Abschiebehaft 20 Euro pro Stunde zusätzlich jeder Besuch soweit Fristsetzungen und Termine und Vorbereitungen einen zeitnahen Besuch nötig machen oder staatliche Schreiben umgehend von dem Bevollmächtigten oder der zu bevollmächtigten Rechtsanwalt zu Kenntnis gebracht werden müssen, sowie bei staatlichen Einsätzen vor Ort, Aufsuchen der Wohnung Festnahme etc. werden ebenfalls durch die Mindestvergütung von 20 Euro pro Stunde sowie Anfahrt und Heimreise Kosten honoriert. Ein Nachtzuschlag von dem Doppelten der Gebühr wird hinzugerechnet. Kläger und Beklagter, Behörde, Betroffene von staatlichen Maßnahmen und Strafverfahren haben zu keiner Zeit ein Verpflichtung aufgrund der Mindestvergütung Zahlungen zu leisten oder sonst wie aufzukommen. Anspruch aufgrund der Rechtsanwaltsgebührenordnung oder aufgrund von Verträgen bleiben unberührt. Der Rechtanwalt hat das Recht alleine aufgrund der Mindestvergütung tätig zu werden. Seien Leistungspflicht ist insoweit begrenzt er hat die dem Mandaten mitzuteilen. Ein Anspruch darüber hinaus kann bei Gericht beantrag und durch Feststellungsklage vor jedem festgestellt werden, das Geld Leistungsvermögen des Betroffenen findet Beachtung.Prozesskostenhilfe bleibt unberührt.Für die Recherche von zitierten Gesetzen und Gerichtsurteilen in staatlichen Schreiben erhält der Anwalt einen Betrag von fünf Euro, soweit diese nicht der Akte beiliegen oder unmittelbar öffentlich zugänglich sind. Die Nichtkenntnis des Gesetzestextes und der Gerichtsentscheidung verursacht aufschiebende Wirkung bis zur Kenntnisnahme mit einer Woche Bearbeitungszeit.Die Zahlungsverpflichtung trägt die Behörde oder das Gericht. Sie kann dem dort tätigen persönlich in Rechnung gestellt werde. Ist das behördenschreibende Gericht schreiben ohne Hinzuziehung von weitern Texten unverständlich und nicht nachzuvollziehen entfaltet es keine Rechtskraft, es kann nicht vollstreckt werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 07.12.2017
Sammlung endet: 01.05.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-19-07-367-001686 Rechtsanwaltsgebühren

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird eine Mindestvergütung vom Staat für Rechtsanwälte gefordert,
    die neben dem Honorar erteilt wird und nicht auf betroffene Mandanten umzulegen ist.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Staat dem Rechtsanwalt
    die Vergütung als selbstständiger Person zahlen solle. Der Rechtsanwalt solle dadurch
    nicht unfrei werden und auch nicht an die Interessen des Staates und der staatlichen
    Gemeinschaft gebunden werden. Der Rechtsanwalt solle die Vergütung für seine
    Tätigkeit als Teil der Rechtspflege zur Unterstützung des reibungslosen
    Rechtsverkehrs, der Wahrung der Grundrechte und des Europarechts und des einfach
    gesetzlichen Rechts erhalten.

    Für jede Leistung solle eine Gebühr festgelegt werden. So solle eine Besuchsgebühr
    bei Betroffenen in staatlicher Obhut, Unterbringung, Psychiatrie, Strafvollzug, Heim
    und Abschiebehaft für einen Besuch im Monat für bis zu drei Stunden in Höhe von
    20 Euro pro Stunde geleistet werden. Dabei solle der Rechtsanwalt verpflichtet sein,
    alleine aufgrund der Mindestvergütung tätig zu werden. Sonstige Leistungen aufgrund
    der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAO) oder aufgrund von Verträgen
    sollten hiervon unberührt bleiben. Die Prozesskostenhilfe solle auch hiervon unberührt
    bleiben.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 16 Mitzeichnern online
    unterstützt, und es gingen 15 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
    gemäß den Vorschriften der BRAO der Rechtsanwalt einen freien unabhängigen Beruf
    ausübt (§§ 1, 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 BRAO). Diesen Grundsatz der Freiheit der
    Advokatur hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt hervorgehoben.
    Die Herauslösung des Anwaltsberufs aus beamtenähnlichen Bindungen und seine
    Anerkennung als ein vom Staat unabhängiger freier Beruf kann nach Auffassung des
    Bundesverfassungsgerichts als ein wesentliches Element des Bemühens um
    rechtsstaatliche Begrenzung der staatlichen Macht angesehen werden (Beschluss des
    Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 1983, 1 BvR 1078/80, Rn. 44 ff.). Eine
    staatliche und damit beamtenähnliche Vergütung der Rechtsanwälte stünde hierzu
    grundsätzlich im Widerspruch.

    Nach Ansicht des Ausschusses ist es auch nicht ersichtlich, weshalb Rechtsanwälte
    als freie Unternehmer einer zusätzlichen staatlichen Unterstützung bedürfen. Alleine
    der Umstand, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege im Rahmen ihrer
    Berufsausübung rechtlichen Bindungen unterliegen, rechtfertigt noch keinen
    Vergütungsanspruch gegen den Staat.

    Der Rechtsanwalt wird im Verhältnis zu seinem Mandanten regelmäßig auf der
    Grundlage eines Dienstvertrags tätig, der eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zum
    Gegenstand hat, §§ 611, 675 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Aufgrund
    dieses Vertragsverhältnisses ist der Anwalt zur Erbringung seiner vertraglich
    vereinbarten Dienste verpflichtet, die im Gegenzug mit der Erledigung des Auftrags
    oder der Beendigung der Angelegenheit durch den Auftraggeber zu vergüten sind. Die
    Höhe der anwaltlichen Gebühren ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz grundsätzlich
    gesetzlich festgelegt; unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine freie
    Vereinbarung der Vergütung zulässig.

    Die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes ist regelmäßig der Lebensführung des
    einzelnen Bürgers zuzurechnen. Die hierfür entstehenden Kosten können deshalb
    grundsätzlich nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden. Dies würde die finanziellen
    Mittel des Staates überfordern. Ist eine Person nicht in der Lage, die mit der
    Mandatierung eines Anwalts entstehenden finanziellen Aufwendungen zu tragen, so
    kann ihr Beratungs- und Prozesskostenhilfe gewährt werden.

    Der Ausschuss hält die Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund für sachgerecht
    und vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Demzufolge empfiehlt der
    Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition
    nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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