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Oberbürgermeister Marcus König
Regelung des öffentlichen Alkoholkonsums und der Straßennutzung bei Alkoholintoxikation in Nürnberg
In Nürnberg soll die Straßennutzung bzw. fußgängerische Verkehrsteilnahme wie folgt geregelt sein:
Die Selbstintoxikation mit Genussmittelalkohol bzw. das Verzehren von Alkohol/ alkoholhaltigen Getränken in allem öffentlichem Straßenraum soll untersagt sein, insbesondere in Gegenwart Minderjähriger, sich bewegenden Fahrzeugen, Gewässern oder Personengruppen.
Das Aufhalten, Verweilen oder Betreten öffentlichen Straßenraums soll dann nicht zulässig sein, wenn eine Blutalkoholkonzentration von gleich oder mehr als 1,1 Promille vorliegt.
Wer gegen solche Verordnung verstößt, soll mit einer Geldstrafe belegt werden, hierbei nicht unter zweitausend Euro Höhe, ersatzweise mit Haft.
Pamatojums
Zweck solcher Verordnung ist der nötige effizientere Schutz der Verkehrsteilnehmerschaft, Anwohnerschaft und deren Eigentums vor alkoholisationsbedingten Delinquenzen (wie unerlaubte Eingriffe in den Straßenverkehr, Erregung öffentlichen Ärgernisses, Hausfriedensbruch, Ruhestörung, Unterlassung von Seuchenschutzmaßnahmen, Gewaltstraftaten, Vandalismus, etc.)