Regelungen zur Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung - Fristen bei der Bearbeitung von Anträgen auf medizinische Rehabilitation

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
109 Unterstützende 109 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

109 Unterstützende 109 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Fristen zur Bearbeitung von Anträgen auf medizinische Rehabilitation noch eindeutiger geregelt werden. Es soll ein Gesetz verabschiedet werden, das den zuständigen Rehabilitationsträger im Falle vom Verstreichen der Fristen sanktioniert.

Begründung

Anträge auf medizinische Rehabilitation sind durch §14 SGB IX geregelt. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. […] Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen.(5) […] Der Sachverständige [Gutachter] nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung.Die Deutsche Rentenversicherung, als größter Rehabilitationsträger Deutschlands, legt dieses Gesetz sehr großzügig aus. So wandern Anträge in ein elektronisches System und verbleiben dort teilweise Monate (!) bis sie vom hauseigenen Medizinischen Dienst begutachtet werden. Hierüber bestehen gesetzlich keine eindeutigen Fristen. So wartet der Antragsteller eben nicht höchstens sieben Wochen, sondern im Extremfall einige Monate.Studien weisen darauf hin, dass sich zeitnahe Rehabilitationsmaßnahmen günstig auf das Rehabilitationsergebnis auswirken. Das zermürbende Warten auf eine Maßnahme angesichts der gesetzlich eigentlich geregelten Fristen bewirkt allerdings in zahlreichen Fällen zudem eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes im Vergleich zur gesundheitlichen Situation bei Antragstellung. Dies steht §3 SGB IX entgegen: Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.

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Neuigkeiten

  • Pet 3-18-11-8220-010300

    Regelungen zur Rehabilitation in der
    gesetzlichen Rentenversicherung


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.10.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als
    Material zu überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

    Die Petentin fordert eine gesetzliche Regelung, in der die Fristen zur Bearbeitung
    von Anträgen auf medizinische Rehabilitation noch eindeutiger festgelegt werden.
    Die Petentin trägt im Wesentlichen vor, dass die in § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes
    Buch (SGB IX) festgesetzten Fristen zur Bestimmung der sachlichen und ... weiter

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