Schuldrecht - Überprüfung von Einzugsermächtigungen durch Kontoinhaber

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
419 Unterstützende 419 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

419 Unterstützende 419 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen … dass Einzugsermächtigungen vom Kontobesitzer verifiziert werden müssen, bevor Geld abgebucht werden kann.

Begründung

Momentan ist es möglich, beispielsweise im Internet durch die Eingabe einer gültigen Bankleitzahl und Kontonummer eine Einzugsermächtigung an einen Anbieter zu erteilen. Es wird keine weitere Verifikation verlangt und weder Banken noch Anbieter sind offenbar dazu verpflichtet.Im Gegensatz zu einer Kreditkartennummer, die nur für Ausgangszahlungen dient, veröffentlichen viele Gewerbetreibende und Freiberufler ihre Bankverbindung mindestens auf ihren Rechnungen oder geben die Bankverbindung an zahlende Kunden heraus. Von dort an hat der Unternehmer keine Kontrolle mehr, wer seine Bankverbindung einsehen kann. Sie ist öffentlich.Die Möglichkeit, dass man eine per Einzugsermächtigung getätigte Überweisung innerhalb von sechs Wochen (oder in bestimmten Fällen auch in einem erheblich längeren Zeitraum) zurück buchen kann, ist dabei KEIN Schutz vor Diebstahl, sondern nur eine Erlaubnis, sich sein gestohlenes Geld zurückholen zu dürfen. Das wiederum benötigt Zeit und Mühe. Ein wirksamer Schutz muss anders aussehen.Die Tatsache, dass weder Bank noch Unternehmer dazu verpflichtet sind, genau zu prüfen, ob der Kontoinhaber mit der Abbuchung einverstanden ist, grenzt an eine Einladung zum Diebstahl. Während sich ein Dieb zu meiner Wohnung gewaltvoll Zugang verschaffen müsste, Kreditkarte oder Bargeld nur durch einen Überfall erhalten würde und für alle Online-Anwendungen mindestens ein geheimes Passwort bräuchte, kann der gleiche Dieb einfach ein Produkt bei mir als Gewerbetreibendem kaufen, erhält in dem Zuge meine Kontonummer plus Bankleitzahl, und kann dann nach Belieben Einzugsermächtigungen für mein Konto erteilen! Das ist zwar verboten und ich kann das Geld zurück buchen; diese Möglichkeit wird allerdings im Vorfeld nicht wirksam vermieden ... und das darf nicht sein.In unserem Zeitalter gibt es Betrüger, die es auf Massen abgesehen haben, wie man an den Phänomenen "Spam" und "gefälschte Ausgangsrechnungen" sieht. In ähnlicher Form könnte ein Betrüger diverse Bankdaten sammeln, diverse Einzugsermächtigungen erteilen und auf den Prozentsatz gutgläubiger Bürger hoffen, der die Abbuchungen nicht bemerkt. -- Nicht jeder schaut, so wie ich als Gewerbetreibender, täglich auf sein Girokonto.Der ganze Zustand ist ein Unding und sollte schleunigst behoben werden! Es muss festgelegt werden, dass eine Einzugsermächtigung, wie auch jedes andere Verfahren zur Zahlung, durch eine nur schwer zu fälschende Verifizierung (Passwort, Geheimzahl, Tan, iTan, PIN, Unterschrift, Zertifikat, persönliche Anwesenheit oder Ähnliches) wirksam gemacht werden kann.Es ist ein untragbarer Zustand, dass eine solche Zahlungsmöglichkeit mit lediglich einer Kontonummer und einer Bankleitzahl aktiviert werden kann. Der Deutsche Bundestag möge ein Gesetz verabschieden, dass eine angemessene Verifizierung von Einzugsermächtigungen zur Pflicht macht.

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-401-043417Schuldrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent fordert, dass Einzugsermächtigungen vom Kontobesitzer verifiziert
    werden müssen, bevor der entsprechende Geldbetrag abgebucht werden kann.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die Tatsache, dass weder
    Bank noch Unternehmer dazu verpflichtet seien, genau zu prüfen, ob der
    Kontoinhaber mit der Abbuchung einverstanden sei, grenze an einer Einladung zum
    Diebstahl. Die Möglichkeit, den Betrag zurückbuchen zu lassen, sei kein wirksamer
    Schutz.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen... weiter

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