Alue: Saksa
 

Sicherheits- und Verteidigungspolitik - Ächtung von Einsatz und Produktion bewaffneter Drohnen

Valittaja ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Deutschen Bundestag

713 allekirjoitukset

Vetoomus on hylätty.

713 allekirjoitukset

Vetoomus on hylätty.

  1. Aloitti 2012
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Dialogi
  5. Valmis

Tämä on verkkoadressi des Deutschen Bundestags.

Vetoomus on osoitettu: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den Einsatz und die Produktion unbemannter, bewaffneter Drohnen zu ächten und die Bundesregierung auffordern diese Position international zu vertreten.

Perustelut

Der Einsatz unbemannter, bewaffneter Drohnen zu Wasser, zu Land und in der Luft, sowie deren steigende Autonomie bringt neben erheblichen technischen Risiken auch zahlreiche ethische Probleme mit sich: - Die Sicherheit vor Softwarefehlern, die Sicherheit der Waffen bei Absturz und Verlust und die Sicherheit vor einer feindlichen Übernahme der Kontrolle über eine Drohne kann niemals garantiert werden. - Da mit einem Einsatz von Drohnen eine Reduzierung der Anzahl der Soldaten vor Ort einhergeht, die sich mit eigenen Augen und Ohren ein Bild der Lage vor und nach dem Einsatz machen könnten, muss von einem erheblichen Verlust demokratischer Kontrollmechanismen ausgegangen werden. - Es muss davon ausgegangen werden, dass eine (autonome) Drohne die Kapitulation feindlicher Kämpfer nicht zuverlässig erkennen kann. Die Genfer Konvention sichert in diesem Fall Kämpfern ein Recht auf Gefangennahme zu und verbietet es feindliche Kämpfer in dieser Situation zu töten. - Die direkte Kommunikation (z.B. Verhandlungen über Feuerpausen zur Bergung von Toten) mit feindlichen Kämpfern ist bei einem Drohnenangriff/ Drohnenkrieg erheblich erschwert. Eine (autonome) Drohne wird einen Parlamentär, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zuverlässig erkennen. Dieser genießt jedoch völkerrechtlich Unverletzlichkeit. - Die steigende Autonomie der Drohnen ist ethisch sehr fragwürdig. Die Verantwortlichkeit für Fehler im Einsatz kann vielfach nicht mehr geklärt werden (der Betreiber, der Hardware-Hersteller, der Software-Programmierer, falls die Drohne ein neuronales Netz besitzt, sie selbst?). - Die größere Entfernung der Einsatzkräfte vom Kriegsgeschehen wird die Wahrnehmung des Leides und der Kriegsfolgen erheblich schwächen. Als Beweis hierfür sei auf das Milgram Experiment hingewiesen. - Eine (autonome) Drohne, die einmal programmiert wurde, ist im Gegensatz zu einem Soldaten nicht in der Lage, in kritischen Situationen das weitere Vorgehen in Bezug auf Menschenwürde und Straftaten zu bewerten. - Ein neues Wettrüsten um die Drohnenvorherrschaft ist wahrscheinlich und insbesondere im Hinblick auf nachkommende Generationen nicht zu verantworten. - Eine Drohnenarmee benötigt deutlich weniger Personal als eine konventionelle Armee. Daraus folgt, dass eine riesige Armee theoretisch von wenigen Personen kontrolliert werden kann. Man stelle sich nur vor, die gestürzten arabischen Diktatoren wären im Besitz eine solchen Armee gewesen: Es hätte die Umstürze wohl nicht gegeben, da Drohnen - anders als Soldaten - stets loyal sind und bleiben. Zusammengenommen überwiegen die Nachteile des Einsatzes bewaffneter Drohnen den einzigen Vorteil, des geringeren Risikos für die eigenen Soldaten, deutlich. Eine gute Grundlage für den Einsatz von nicht bewaffneten (autonomen) Drohnen bilden z.B. die "Robotergesetze" von Isaac Asimov. Es gibt sehr viele sinnvolle Einsatzszenarien für Drohnen - für keines davon ist jedoch eine Bewaffnung erforderlich.

Jaa vetoomus

Kuva QR-koodilla

repäisylappu QR-koodilla

lataa (PDF)

Vetoomuksen tiedot

Vetoomus aloitettu: 28.04.2012
Keräys päättyy: 22.06.2012
Alue: Saksa
Aihe:  

Uutiset

  • Pet 1-17-14-580-036874

    Sicherheits- und Verteidigungspolitik


    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den Einsatz und die Produktion
    unbemannter, bewaffneter Drohnen zu ächten, und die Bundesregierung auffordern,
    diese Position international zu vertreten.
    Zu der Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
    wurde, liegen dem Petitionsausschuss 713 Mitzeichnungen und
    136 Diskussionsbeiträge sowie weitere sachgleiche Eingaben vor. Alle Petitionen
    werden aufgrund des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
    Prüfung zugeführt. Es wird um Verständnis gebeten, dass dabei nicht auf alle
    Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Drohnen in
    der militärischen Auseinandersetzung als Angriffswaffen zunehmend an Bedeutung
    gewönnen, obwohl ihr Einsatz aufgrund der steigenden technischen Autonomie
    erhebliche Risiken und ethische Probleme mit sich bringe. Es wird ausgeführt, dass
    keine Sicherheit vor Softwarefehlern garantiert und aufgrund der Programmierung
    der autonomen Drohne eine mögliche Kapitulation feindlicher Kämpfer nicht erkannt
    und darauf reagiert werden könne. Es sei zudem problematisch, dass das Leiden
    und die Kriegsfolgen nur geschwächt wahrgenommen werden könnten und die
    Verantwortlichkeit für Fehler vielfach nicht aufzuklären sei. Des Weiteren sei die
    direkte Kommunikation mit feindlichen Kämpfern in einem Drohnenkrieg erschwert
    und aufgrund der verringerten Zahl der am jeweiligen Angriff beteiligten Soldaten ein
    Verlust demokratischer Kontrollmechanismen wahrscheinlich. Beispielshalber wird
    angeführt, dass nach einer aktuellen Studie durch Drohnenangriffe mehr Zivilisten zu

    Tode gekommen seien, als durch den Einsatz der ebenfalls umstrittenen
    Streumunition. So seien beispielsweise in Pakistan 168 Kinder an den Folgen von
    Drohnenangriffen gestorben. Zwar seien sinnvolle Einsatzszenarien für Drohnen
    denkbar. Keinesfalls dürften Drohnen jedoch zur militärischen Nutzung bewaffnet
    werden.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Zunächst weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Thematik der
    unbemannten bewaffneten Systeme Gegenstand zahlreicher parlamentarischer
    Anfragen ist, in verschiedenen Gremien des Deutschen Bundestages beraten wird
    sowie Gegenstand einer aktuellen Stunde im Deutschen Bundestag war. Zudem
    befasste sich der Verteidigungsausschuss in einer öffentlichen Anhörung unter dem
    Titel „Völker-, verfassungsrechtliche sowie sicherheitspolitische und ethische Fragen
    im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrzeugen, die über Aufklärung hinaus
    auch weitergehende Kampffähigkeit haben“ mit dieser Thematik. Die
    entsprechenden Dokumente können unter www.bundestag.de eingesehen werden.
    Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
    fest, dass es eine wichtige Aufgabe darstellt, die technologische Entwicklung
    militärisch relevanter Systeme auf nationaler und internationaler Ebene kontinuierlich
    und umfassend zu beobachten und die angemessenen rüstungspolitischen Schlüsse
    daraus zu ziehen. Darunter fallen auch bewaffnete und unbewaffnete unbemannte
    Systeme. Der Ausschuss weist darauf hin, dass die frühzeitige Identifizierung
    möglicher Risiken hierbei eine entscheidende Rolle spielt. Mit Hilfe verschiedener
    Maßnahmen, wie internationalen Vereinbarungen sowie vertrauens- und
    sicherheitsbildenden Maßnahmen, können solche Risiken so weit als möglich
    minimiert werden.
    In diesem Zusammenhang ist nach Kenntnis des Petitionsausschusses auch der
    ständige Dialog mit internationalen Partnern gewährleistet und es werden
    einschlägige rüstungspolitische Instrumente sowie geeignete internationale
    Transparenzmaßnahmen insbesondere mit Blick auf unbemannte Systeme geprüft.

    Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass das Humanitäre Völkerrecht auch
    für bewaffnete unbemannte Systeme wie bewaffnete Drohnen gilt. Daher sind die
    Vertragsstaaten nach Artikel 36 des I. Zusatzprotokolls von 1977 zu den Genfer
    Abkommen von 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
    verpflichtet, bei der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer
    Waffen zu prüfen, ob deren Verwendung stets oder unter bestimmten Umständen
    durch Regeln des Humanitären Völkerrechts verboten wäre. Das heißt insbesondere,
    dass ermittelt wird, ob die Verwendung der Waffe geeignet ist, überflüssige
    Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen bzw. ob sie grundsätzlich nur so
    eingesetzt werden können, dass keine Unterscheidung zwischen militärischen Zielen
    und der Zivilbevölkerung möglich ist. Dies verlangt von jeder Konfliktpartei,
    bestimmte Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Daher darf die Auswahl des Ziels erst
    nach einer Auswertung der relevanten Einsatzdaten erfolgen. Zudem muss sich die
    Entscheidung über den jeweiligen Einsatz von Waffen auf die Bewertung stützen,
    dass bei Einsatz der Waffen dem humanitär-völkerrechtlichen Grundsatz der
    Verhältnismäßigkeit nach Artikel 51 Abs. 5 b) des I. Zusatzprotokolls von 1977
    entsprochen und der Unterscheidungsgrundsatz befolgt wird.
    Im Rahmen dieser Prüfung ist unter anderem die technische Verfahrensweise der
    jeweiligen Waffe zu berücksichtigen. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass
    keine autonomen Angriffstechnologien existieren, bei denen die Rechner im
    unbemannten System selbstständige Waffeneinsatzentscheidungen treffen.
    Indessen werden Drohnen – unabhängig davon, ob sie bewaffnet sind oder nur zur
    Aufklärung eingesetzt werden – durch Bedienpersonal in einer Bodenkontrollstation
    gesteuert (z. B. Drohnenflugzeugführer oder Auswertepersonal). Dies betrifft sowohl
    die Auswertung von Aufklärungsergebnissen als auch gegebenenfalls die
    Entscheidung über einen Waffeneinsatz. Damit sind die derzeit eingesetzten
    unbemannten Systeme keine autonomen „Flugroboter“, die programmiert sind und
    eigenständig über einen Waffeneinsatz entscheiden.
    Der Ausschuss merkt ergänzend an, dass im Mai 2014 im Rahmen der Vereinten
    Nationen (VN) unter breiter Beteiligung von Wissenschaftlern und
    Nichtregierungsorganisationen ein erstes informelles Expertentreffen der
    Signatarstaaten des VN-Waffenübereinkommens zu ethischen, technischen,
    rechtlichen und militärischen Aspekten von letalen autonomen Waffensystemen
    stattgefunden hat. Der Zweck des VN-Waffenübereinkommens ist es, den Einsatz
    bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßiges Leiden verursachen oder

    unterschiedslos wirken können, zu beschränken oder gegebenenfalls zu verbieten.
    Der Ausschuss begrüßt, dass sich die Bundesregierung aktiv daran beteiligt, einen
    breiten internationalen Konsens über die damit verbundenen Fragen herbeizuführen
    und den ggf. notwendigen spezifischen Regelungsbedarf zu bestimmen. Maßgeblich
    ist dabei, dass die Entscheidung über einen Waffeneinsatz gegen Personen nicht
    dem Menschen entzogen und die Einhaltung des Humanitären Völkerrechtes
    gewährleistet wird. Die Koalitionsparteien haben deshalb im Koalitionsvertrag
    vereinbart, sich für die Ächtung solcher Waffensysteme einzusetzen, die dies nicht
    gewährleisten. Der Ausschuss betont, dass für die Bundeswehr auch weiterhin nur
    Waffensysteme in Betracht kommen, die den Anforderungen des Humanitären
    Völkerrechts entsprechen.
    Der Petitionsausschuss stellt des Weiteren fest, dass die mit einer Eingabe
    angesprochene Kampfdrohne WABEP über einen optischen Sensor verfügt, der es
    dem Bedienenden in der Bodenkontrollstation ermöglicht, über einen Waffeneinsatz
    zu entscheiden sowie einen gegebenenfalls bereits eingeleiteten Eingriff wieder
    abbrechen zu können.
    Abschließend merkt der Ausschuss an, dass hinsichtlich der Sicherheit vor
    Softwarefehlern sowie der Sicherheit der Waffen bei Absturz oder feindlicher
    Übernahme dieselben Kriterien, Risiken und Fehlerpotenziale wie bei bemannten
    Luftfahrzeugen gelten. Zur Vorbeugung von Sicherheitsproblemen findet für Bediener
    von unbemannten Luftfahrsystemen im militärischen Betrieb gemäß §§ 4 Absatz 1
    Nr. 3, 1 Absatz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in Verbindung mit § 7
    Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) eine Zuverlässigkeitsüberprüfung statt.
    Vor dem Hintergrund des dargelegten Sachverhaltes erkennt der Petitionsausschuss
    insbesondere mit Blick auf die genannten bestehenden internationalen Abkommen
    keinen Anlass für ein parlamentarisches Tätigwerden hinsichtlich der vorgetragenen
    Forderung.
    Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung empfiehlt der Petitionsausschuss daher,
    das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/
    DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen
    und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde
    mehrheitlich abgelehnt.

    Begründung (PDF)

Auta vahvistamaan kansalaisosallistumista. Haluamme tuoda huolesi kuuluviin ja pysyä samalla riippumattomina.

Lahjoita nyt