Sozialrecht - Ergänzung des § 42 Absatz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Vorschüsse)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
60 Unterstützende 60 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

60 Unterstützende 60 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge Vorkehrungen treffen, die eine wirksame, insbesondere zügige Durchsetzung der Rechte aus § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I und § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I ermöglichen, beispielsweise folgenden gleichlautenden neuen § 42 Abs. 1 Satz 3 SGB I und § 43 Abs. 1 Satz 3 SGB I einfügen:Die Nichterbringung der Leistung innerhalb dieser Frist stellt einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dar.

Begründung

Sozialleistungen sind häufig zeitnah erforderlich, damit sie ihren Zweck im vollen Umfang erfüllen, den Leistungsträgern stehen jedoch nach § 88 SGG I erhebliche Zeiträume zur Verfügung, auch ohne dass für die Verzögerung ein zureichender Grund vorhanden ist. Nach § 42 Abs. 1 SGB I ergibt sich für den Antragsteller zumindest ein Recht auf Vorschuss.„Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.“Erbringt der Leistungsträger entgegen seiner Verpflichtung keinen Vorschuss, so hat der Berechtigte jedoch keine Möglichkeit, dies durchzusetzen, als ein Klageverfahren. Es ergibt sich somit für ihn keine Verbesserung. Dementsprechend hat der Träger durch die Nichterbringung des Vorschusses keine Nachteile und daher keinen Anreiz, dies zu tun. Wird, wie als mögliche Abhilfe vorgeschlagen, die Nichteinhaltung der Frist als wesentlicher Nachteil definiert, kann der Bürger sich einer sozialgerichtlichen einstweiligen Anordnung bedienen, um sein Recht zu verwirklichen. Die Petition ist jedoch grundsätzlich für jede Art der Abhilfe offen.In ähnlicher Weise dient § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I dazu, dass ein sozialrechtlicher Laie, der dringend einer Leistung bedarf, diese zügig erhält, auch wenn unter den Leistungträgern Streit über die Zuständigkeit besteht. Ein Zuständigkeitsstreit der Träger soll nicht auf dem Rücken des Bürgers ausgetragen werden.„Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.“Hier ergibt sich dasselbe Problem wie oben dargelegt und der Lösungsvorschlag wirkt in analoger Weise.

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Neuigkeiten

  • Pet 3-19-11-217-002554 Sozialrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert Änderungen der Regelungen im Ersten Buch Sozialgesetzbuch
    bezüglich der Auszahlung von Vorschüssen.

    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Sozialleistungen häufig
    zeitnah benötigt würden. Daher sehe § 42 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Buches
    Sozialgesetzbuch (SGB I) vor, dass ein Vorschuss gezahlt werde, wenn ein Anspruch
    dem Grunde nach bestehe, die Feststellung seiner Höhe jedoch längere Zeit in
    Anspruch nehme. Ein Anspruch auf eine Vorschusszahlung bestehe außerdem nach
    § 43 Abs.... weiter

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