Der Deutsche Bundestag möge beschließen,dass SGB IX um das Kapitel "Sozialbetreuung" zu ergänzen und die Regelungen zur Betreuung im BGB zur Gänze aufzuheben. Zudem ist eine Sozialbetreuerberufsordnung und eine Sozialbetreuervergütungsordnung zu verabschieden.Es wird gebeten die Petition dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für Justiz und Verbraucherschutz, dem Bundesbehindertenbeauftragten und der Monitoringstelle zur UN-BRK zur Stellungnahme vorzulegen.
Begründung
Die UN-Behindertenkonvention stärkt die Teilhabe-, Autonomie und Freiheitsrechte von Behinderten auf dem Weg zu einer inklusiven Gesellschaft. Das Betreuungsrecht muss deshalb als Teil des Sozialrechts zum Inklusionsrecht und Rehabilitationrecht ausgestaltet werden, welches Sozialbetreuung im Regelfall als soziale Diestleistung auf vertraglicher Basis als Sozialleistung ohne Anrechung von Einkommen und Vermögen vorsieht und den Anforderungen der UN-BRK entspricht. Der Beruf des gesetzlichen Betreuers ist zu reformieren und zu professionalisieren, um die unterstützte Entscheidungsfindung im Betreuungsrecht zu ermöglichen, welches in Folge des Vormundschaftsrechts noch justiziell geprägt ist und im Regelfall die Vertretung vorsieht.Um die Umsetzung der UN-Behindertenkonvention im Betreuungswesen zu gewährleisten, sind durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Tagungen zum Thema "Reform des Betreungswesen im Sinne der UN-Behindertenkonvention und Hochschulausbildung für Betreuer" auszurichten und zu fördern, empirische Sozialforschung im Betreungswesen auszuschreiben und zu fördern und die Gründung von Masterstudiengängen "Sozialbetreuung" durch Universitäten und Fachhochschulen zu fördern. Folgende Fragestellungen sind im Gesetzgebungsverfahren zu klären:1) Wechsel der Zuständigkeit von Justiz zu Arbeit und Soziales2) Definition des Wohl des Betreuten als Förderung der Inklusion, Teilhabe und Rehabilitation3) Betreungsgerichtsbarkeit als Teil der Sozialgerichtsbarkeit4) vermeintliche Abgrenzbarkeit freier Willen und natürlicher Willen als psychiatrische und philosophische Fiktion5) Recht auf Krankheit zur Wahrung von Autonomie und (Entscheidungs-) freiheit6) Keine Betreuung wider Willen7) vertragliche Fundierung von Betreuung, Kostenübernahme durch Verwaltungsakt oder Verwaltungsvertrag (Eingliederungsvereinbarung)8) keine Unterbringung ohne Zustimmung9) keine Zwangsabtreibung10) keine Zwangsterilisation11) Verschmelzung der Berufe PPM-Kraft, Budgetmanager/Budgeassistent trägerübergreifendes Budget und gesetzlicher Betreuer zum Beruf Sozialbetreuer12) Finanzierung von Sozialbetreuung durch trägerübergreifendes Budget unter Einbeziehung von Leistungen der Integrationsämter, der Krankenkasseen, der Rentenkassen und der Pflegekassen ohne Einkommens- und Vermögensanrechnung.13) Gründung von Betreuerkammern für den Freiberuf Sozialbetreuer (Arbeitgebermodell) zur Gewährleistung der Professionalisierung, Fortbildung 14) Etablierung der Sozialbetreuung als akademischer Beruf des Sozialwesens15) Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand -Honorar- statt Pauschalierung, um Spezialisierung auf aufwändige Fälle zu ermöglichen und unterstützende Entscheidungsfindung gewährleisten zu können16) Spesenabrechung neben dem Honorar17) Abrechenbarkeit der Umsatzsteuer zur Gleichbehandlung von Unternehmern und Kleinstunternehmern nach § 19 UStG18) Konzeption eines Ausbildungsberufs "Sozialbetreungsassistent" durch Sozialbetreuungskammer
Betreuungsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Der Petent bittet um umfassende Neuregelungen für die Ausübung einer rechtlichen
Betreuung.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass das Sozialgesetzbuch
(SGB) IX um das Kapitel „Sozialbetreuung“ zu ergänzen und die Regelungen zur
Betreuung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Gänze aufzuheben seien. Zudem
fordere er die Verabschiedung einer Sozialbetreuerberufsordnung und einer
Sozialbetreuervergütungsordnung. Die UN-Behindertenkonvention stärke die
Teilhabe-, Autonomie und Freiheitsrechte von Behinderten auf dem Weg zu einer
inklusiven Gesellschaft. Das Betreuungsrecht müsse deshalb als Teil des
Sozialrechts zum Inklusionsrecht und Rehabilitationsrecht ausgestaltet werden,
welches Sozialbetreuung im Regelfall als soziale Dienstleistung auf vertraglicher
Basis als Sozialleistung ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen vorsehe
und den Anforderungen der UN-Behindertenkonvention entspreche.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von dem
Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 136 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Betreuungsrecht ist nach geltendem Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch
geregelt. Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für
Volljährige - Betreuungsgesetz (BtG) - vom 12. September 1990 (BGBl: I 2002) ist
am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Es hat erhebliche Verbesserungen für
erwachsene Mitbürger, die bisher unter Vormundschaft und Pflegschaft standen und
viele Vorteile für bisherige Vormünder und Pfleger gebracht. Innerhalb der
Geschäftsverteilung der Bundesregierung ist das Betreuungsrecht dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zugeordnet.
Das SGB IX regelt im Teil 1 das Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen und im Teil 2 die Teilhabe schwerbehinderter Menschen. Aus
rechtssystematischen Gründen ist eine Verortung des Betreuungsrechts im Neunten
Buch des Sozialgesetzbuchs abzulehnen. Das Betreuungsrecht gehört zum
Bürgerlichen Recht, während die Sozialgesetzbücher zum Öffentlichen Recht
gehören.
Eine rechtliche Betreuung ist eine Rechtsfürsorge zum Wohle von Menschen, die
ihre Rechtsangelegenheiten krankheitsbedingt nicht selbst regeln können. Durch die
Bestellung eines rechtlichen Betreuers werden betreuungsbedürftige Menschen in
die Lage versetzt, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Eine Betreuerbestellung
bedeutet einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen, da der
Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises stellvertretend tätig werden kann,
wenn dies erforderlich ist, §§ 1901, 1902 BGB. Aufgrund dessen ist eine
Betreuerbestellung gegenüber anderen Hilfen subsidiär,
§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB. Andere Hilfen sind insbesondere Sozialleistungen auf
Grundlage der Sozialgesetzbücher.
Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe, die unter dem Vorsitz des Bundesministeriums
der Justiz in den Jahren 2009 bis 2011 Verbesserungen im Betreuungsrecht geprüft
hat (Abschlussbericht, BtPrax, Sonderausgabe 2012) gelangte zu dem Ergebnis,
dass „eine bessere Umsetzung sozialrechtlicher Beratungs- und
Unterstützungsinstrumente (z. B. Gemeinsame Servicestellen der
Rehabilitationsträger, Bestellungen eines Verfahrensvertreters nach § 15 Absatz 1
Nummer 4 SGB X) von besonderer Bedeutung für das Betreuungswesen ist".
Dadurch könnten „nicht erforderliche Betreuungen vermieden und das
Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen geschützt werden" (Abschlussbericht, Seite
C-52 f.). Dieses Anliegen verfolgt der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung der
Funktionen der Betreuungsbehörde, das am 1. Juli 2014 in Kraft treten wird. Das
Gesetz verpflichtet (u. a.) die Betreuungsbehörden, bereits im Vorfeld eines
betreuungsgerichtlichen Verfahrens den Betroffenen „andere Hilfen" zu vermitteln
und hierzu mit den Sozialleistungsträgern zusammenzuarbeiten.
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen worden ist.Begründung (pdf)