Sparförderung - Gesetzlicher Kündigungsanspruch für Basisrentenverträge (sog. "Rürup-Rente")

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

42 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

42 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass für Basisrentenverträge (sog. "Rürup-Rente") ein gesetzlicher Anspruch auf Kündigung (bis zum Beginn der Auszahlungsphase) mit Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Anbieter eingeführt wird. Der Wechsel soll unter einer transparenten und angemessenen Kostenregelung für bestehende und neu abgeschlossene Verträge ermöglicht werden.

Begründung

Im Gegensatz zu Altersvorsorgeverträgen (sog. "Riester"-Rente, siehe §1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AltZertG) sieht das Gesetz für Basisrentenverträge (sog. "Rürup-Rente, siehe § 2 AltZertG) keinen Anspruch auf Kündigung vor Beginn der Auszahlungsphase mit Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Anbieter vor. Ein Versicherter ist somit in der Ansparphase (z. T. 30 bis 40 Jahre) an ein Versicherungsunternehmen gebunden und kann nur per Kündigung und Beitragsfreistellung bei gleichzeitigem Neuabschluss eines Vertrags bei einem anderen Anbieter einen teilweisen Wechsel vollziehen. Das gebildete Kapital verbleibt allerdings beim alten Anbieter.Zwar bieten einzelne Versicherungsunternehmen eine vertragliche Wechseloption an; der Großteil der Versicherungsunternehmen entzieht sich hier allerdings dem Wettbewerb zum Nachteil der Versicherten. Laut GdV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) gibt es knapp 2,1 Mio. Basisrentenverträge in Deutschland (Stand: 2016), so dass eine erhebliche Anzahl von Versicherten in Deutschland von dieser Einschränkung betroffen sind. Eine unterschiedliche Behandlung von Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträgen, die beide steuerlich gefördert werden, ist sachlich nicht nachvollziehbar. Die Petition strebt daher einen gesetzlichen Anspruch auf Kündigung an, welcher der Regelung für Altersvorsorgeverträge vergleichbar ist und einen Anbieterwechsel mit Übertragung des gebildeten Kapitals unter einer transparenten und angemessenen Kostenregelung ermöglicht. Von dieser Regelung sollen bestehende und neu abgeschlossene Basisrentenverträge gleichermaßen erfasst werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 29.01.2018
Sammlung endet: 13.03.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-19-08-762-003291 Sparförderung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass für Basisrentenverträge die Möglichkeit der
    Kündigung (bis zu Beginn der Auszahlungsphase) und der Übertragung des
    gebildeten Kapitals auf einen anderen Anbieter gesetzlich normiert werden soll.

    Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, im Gegensatz zu
    Altersvorsorgeverträgen (sogenannte Riester-Rente) sehe das
    Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) für Basisrentenverträge
    (sogenannte Rürup-Rente) keinen Anspruch auf Kündigung vor Beginn der
    Auszahlungsphase mit Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen
    Anbieter vor. Somit sei ein Versicherter in der Ansparphase an ein
    Versicherungsunternehmen gebunden und könne nur per Kündigung und
    Beitragsfreistellung bei gleichzeitigem Neuabschluss eines Vertrages bei einem
    anderen Anbieter einen teilweisen Wechsel vollziehen. Das gebildete Kapital
    verbleibe jedoch beim alten Anbieter. Zwar böten einzelne
    Versicherungsunternehmen eine vertragliche Wechseloption an; der Großteil der
    Unternehmen entziehe sich hier allerdings dem Wettbewerb zum Nachteil der
    Versicherten. Dem Vernehmen nach gebe es knapp 2,1 Mio. Basisrentenverträge in
    Deutschland, so dass eine erhebliche Anzahl von Versicherten in Deutschland von
    dieser Einschränkung betroffen sei. Diese unterschiedliche Behandlung von
    Altersvorsorgeverträgen und Basisrentenverträgen, die beide steuerlich gefördert
    würden, sei sachlich nicht nachvollziehbar. Den Petitionsausschuss bitte er um
    entsprechende Unterstützung.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
    Unterlagen verwiesen.
    Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
    Sie wurde durch 42 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 4 Diskussionsbeiträge
    ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
    der Eingabe.

    Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass die sogenannte
    Riester-Rente eine staatlich mittels Zulagen und
    Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte private kapitalgedeckte Rente
    darstellt. Die Riester-Rente zählt mit Blick auf die Schichten der Altersversorgung zur
    Zusatzversorgung. Förderberechtigt sind in der gesetzlichen Rentenversicherung
    pflichtversicherte Arbeitnehmer und Selbstständige, Beamte, geringfügig
    Beschäftigte, sofern sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen,
    Bezieher von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II sowie weitere
    Personengruppen. Im Gegensatz dazu gehört die hier in Rede stehende Basisrente
    wie die gesetzliche Rentenversicherung zur sogenannten Basisversorgung im Alter.
    Anders als bei den Riester-Rentenverträgen orientiert sich ihre Ausgestaltung an der
    gesetzlichen Rentenversicherung. Beiträge zum Aufbau einer Basisversorgung im
    Alter kann der Steuerpflichtige im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10
    Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes bis zu einer bestimmten,
    gesetzlich vorgeschriebenen Höhe steuerlich mindernd geltend machen.

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass zu den gesetzlichen Voraussetzungen
    für das Vorliegen einer Basisrente gehört, dass der betreffende Vertrag u. a. nur die
    Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen
    lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht (bzw. für
    Verträge, die nach Ablauf des 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, nicht vor
    Vollendung des 62. Lebensjahres), die Ansprüche aus dem Vertrag nicht vererblich,
    nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht kapitalisierbar sind. Der
    Petitionsausschuss hebt hervor, dass die genannten Voraussetzungen grundsätzlich
    denen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Wenn ein Anleger einen
    entsprechenden Basisrentenvertrag abgeschlossen hat, dann sieht der Vertrag u. a.
    die oben genannten Restriktionen vor. Hierzu gehört, dass die Anwartschaft nicht
    kapitalisierbar ist, d. h. man kann den Vertrag nicht kündigen und sich das Kapital
    auszahlen lassen.

    Wie der Petent zutreffend anführt, darf ein entsprechender Vertrag jedoch zulassen,
    dass die Ansprüche des Leistungsempfängers aus dem Vertrag unmittelbar auf
    einen anderen zertifizierten Basisrentenvertrag des Leistungsempfängers übertragen
    werden können. Dabei ist auch eine Übertragung auf einen anderen Anbieter
    zulässig. Die Übertragung muss jedoch innerhalb der jeweiligen Produktgruppe
    (Basisrente-Alter oder Basisrente-Erwerbsminderung) erfolgen.

    Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses ist die unterschiedliche gesetzliche
    Behandlung von Riester-Renten-Verträgen und Rürup-Renten-Verträgen vor dem
    Hintergrund deren unterschiedliche Zielrichtungen sachlich gerechtfertigt und damit
    auch zulässig.

    Abschließend möchte der Petitionsausschuss darauf hinweisen, dass es dem
    Steuerpflichtigen freisteht, zu entscheiden, wie er seine Altersvorsorge absichert.
    Hierzu bestehen die verschiedensten Möglichkeiten. Der Abschluss einer Basisrente
    ist eine Möglichkeit. Welche die für seine individuelle Situation sinnvollste Art der
    Absicherung ist, muss der Steuerpflichtige selbst entscheiden und dies bei seinem
    Vertragsabschluss berücksichtigen.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
    weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in
    Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Die freie Wahl hat man nicht, wenn man über die Laufzeit hinweg nicht wechseln (wie bei der RiesterRente) darf. Man ist eher geknebbelt an einem Produkt, dass ggf. von seitens der Kosten oder der Anlage nicht mehr zeitgemäß ist!

Noch kein CONTRA Argument.

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