Strafprozessordnung - Online-Verfügbarkeit für Prozessakten

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

78 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

78 Unterschriften

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen eine Verfügbarkeit für Prozess-Akten rechtlich zu ermöglichen, so dass die Verwaltung im Bereich „Innere Sicherheit / Justiz“, die Zusammenarbeit der Behörden, deutlich vereinfachen und eine Akteneinsicht Online ermöglicht werden kann !

Begründung

Frage: Kann der Verwaltungsaufwand beschleunigt werden, wenn Akteneinsicht und Informationsaustausch unter den zuständigen Behörden vereinfacht werden ? Wenn Akten durch verbeamtete Mitarbeiter zentral gelagert, mit jedem Dokument aktualisiert, katalogisiert, und dann in elektronischer Form, fälschungssicher ( via CITRIX ) Online abrufbar gemacht werden !Nach wie vor könnte die Akteneinsicht einmalig beantragt und nach Erhalt eines Passwortes, täglich der aktuelle Sachstand abgefragt werden.Ein Zeitvorteil kann sicherlich dann entstehen, wenn weitere Zeugenaussagen den Pflichtverteidiger erkennen lassen, das ein Vergleich für seinen Mandanten deutlich mehr erfolgt verspricht, so dass dann je Einzelfall, sicherlich sogar auf den offiziellen Gerichtstermin verzichtet oder dieser zumindest vorgezogen werden kann !Wenn der Inhalt der Akten auch für unterschiedliche zuständige Behörden und Entscheidungsträger von Bedeutung ist, könnte es ermöglicht werden auch für diese Übergeordneten Stellen die Einsichtnahme zu vereinfachen. Entweder um eine Unterstützung auch für LKA / BKA zu ermöglichen oder einfach nur um einem Entscheidungsträger die Möglichkeit einer rechtsverbindlichen Anforderungsgrundlage für zusätzliches Personal / technisches Equipment, zur Vorlage bei übergeordneten Entscheidungsträgern zu ermöglichen !Eine Verfälschung, Entnahme / Austausch einzelner Dokumente oder das Anlegen von doppelten Aktenzeichen wäre unmöglich.Eine elektronische Auswertung auch für übergeordnete Institutionen des Bundes in Deutschland z.B. Verfassungsschutz sehe ich als unproblematisch und sogar von Vorteil an ! Diese elektronisch Online verwalteten Akten dann auch vor Ort bei dem Landgericht, auf Wunsch über bereitgestellte Drucker, für die zur Akteneinsicht bevollmächtigten Personen in Papierform bereitzustellen und auszudrucken ist ebenfalls nur eine Frage der Logistik und technisch vollkommen unproblematisch !

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 21.04.2013
Sammlung endet: 03.06.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-3120-050294

    Strafprozessordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Die Petition
    a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
    Verbraucherschutz – als Material zu überweisen,
    b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

    Der Petent fordert, die Verfügbarkeit für Prozess-Akten rechtlich zu verbessern und
    insbesondere eine Akteneinsicht online zu ermöglichen.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dies würde den
    Verwaltungsaufwand vereinfachen und helfen, Verfahren zu beschleunigen.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 78 Mitzeichnern
    unterstützt, und es gingen 5 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Bereits nach derzeitiger Rechtslage sind eine Verarbeitung und ein Austausch von
    Strafverfahrensdaten in elektronischer Form in verschiedenen Fällen möglich und
    seit langem in der Praxis üblich (vgl. insbesondere die
    §§ 474 ff. Strafprozessordnung). Eine vollständige elektronische Aktenführung lässt
    die Strafprozessordnung jedoch derzeit nicht zu. Der Referentenentwurf eines
    Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen des

    Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sieht vor, dass
    künftig die Akten im Strafverfahren elektronisch geführt werden. Dies beinhaltet auch
    eine elektronische Akteneinsicht sowie einen elektronischen Austausch von Akten
    zwischen den Akten führenden Stellen.
    Die Einsicht in elektronische Akten soll nach dem Entwurf im Regelfall „durch
    Bereithalten der Akte zum Abruf“, d. h. – wie vom Petenten gefordert – online
    gewährt werden. Weitere Wege der Akteneinsicht (Wiedergabe auf einem Bildschirm
    in einer Dienststelle, Übermittlung einzelner elektronischer Dokumente,
    Aktenausdrucke) sieht der Gesetzentwurf ebenfalls vor. Dabei ist durch technische
    und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der
    Akteneinsicht nicht unbefugt Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können.
    Um einen Austausch elektronischer Akten zwischen verschiedenen Akten führenden
    Stellen in Bund und Ländern zu erleichtern sowie dabei Doppelarbeiten und
    Medienbrüche zu vermeiden, sollen durch eine Rechtsverordnung die für
    Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten des Bundes
    und der Länder geltenden IT-Standards festgelegt werden. Dies betrifft insbesondere
    auch die Definition der zu übermittelnden Metadaten und ihres Datenformats.
    Weitere Einzelheiten der technischen Umsetzung sollen durch Rechtsverordnungen
    der Länder und des Bundes bestimmt werden. Die Strafprozessordnung selbst soll
    jedoch – wie auch nach derzeitiger Rechtslage – keine technischen Vorgaben im
    Detail enthalten, sondern vielmehr den notwendigen rechtlichen Rahmen für die
    elektronische Aktenführung schaffen. Dass auch elektronische Akten gegen
    Manipulationen geschützt sein müssen, ergibt sich bereits aus den Grundsätzen der
    Aktenführung (insbesondere der Wahrung von Aktenwahrheit und -integrität), die in
    gleicher Weise auch für elektronisch geführte Akten gelten.
    Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, um auf den bestehenden
    Handlungsbedarf aufmerksam zu machen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem
    BMJV – als Material zuzuleiten, damit sie in die anstehenden Überlegungen mit
    einbezogen wird, und die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
    Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet
    erscheint.Begründung (pdf)

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49 %
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