Reģions: Vācija

Strafprozessordnung - Verwendung von privaten Fotos/Videos - gerichtet auf öffentlich zugänglichen Raum - bei strafrechtlichen Ermittlungen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

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  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Lūgumraksts adresēts: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass zur Ermittlung von Straftaten auch Fotos/Videos von Privatpersonen - gerichtet auf öffentlich zugänglichen Raum - von den Ermittlern verwendet werden dürfen.

Pamatojums

Ausgangslage: Einbruch in ein Privathaus.In dem Zeitfenster, in dem der Einbruch geschah, wurde eine Person auf der Straße durch die im Nachbarhaus installierte Kamera aufgenommen.Diese Aufnahme wurde den Ermittlungsbehörden zugänglich gemacht. Sie dürfe jedoch nicht verwendet werden, dadie Kamera einer privaten Grundstücksüberwachung nicht auf öffentlich zugänglichen Straßenraum gerichtet sein darf.Da die Person dringend tatverdächtig ist (Verhalten), muss deren Recht am eigenen Bild hinter den Interessen derErmittler zur Aufklärung von Straftaten hinten anstehen.Was nützt die gerade beschlossene Erhöhung des Strafmaßes bei Einbrüchen, wenn nicht alle Möglichkeiten derErmittlung ausgeschöpft werden können.

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Informācija par petīciju

Sākās petīcija: 02.07.2017
Petīcija beidzas: 15.08.2017
Reģions: Vācija
Kategorija:

Jaunumi

  • Pet 4-18-07-3120-044258 Strafprozessordnung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass bei der Ermittlung von Straftaten auch
    Fotos/Videos von öffentlich zugänglichen Raum, die von Privatpersonen erstellt
    wurden, verwendet werden dürfen.

    Zur Begründung wird beispielhaft auf einen Einbruch in ein Privathaus verwiesen. In
    dem Zeitfenster des Einbruchs sei eine Person auf der Straße durch die im
    Nachbarhaus installierte Kamera aufgenommen worden. Die Aufnahme sei den
    Ermittlungsbehörden zwar zur Verfügung gestellt worden, doch habe die Aufnahme
    nicht verwendet... vairāk

Debates

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