Straftaten gegen die öffentliche Ordnung - Änderung von § 129 Strafgesetzbuch (Bildung krimineller Vereinigungen)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
25 Unterstützende 25 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

25 Unterstützende 25 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2019
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, § 129 Strafgesetzbuch (Bildung krimineller Vereinigungen) dahingehend zu ändern, dass Absatz 3 Nummer 1 ("...politische Parteien...") entfällt und stattdessen ein neuer Absatz 8 lautet "Die in Absatz 1 vorgesehenen Strafen sind zu verdoppeln, wenn die Vereinigung eine politische Partei ist"

Begründung

Die Bildung einer kriminellen Vereinigung ist verboten. Dem ist nicht zu widersprechen und entsprechend ist es geregelt in Absatz 1 und Absatz 2.Auch der Versuch eine solche kriminelle Vereinigung zu gründen, ist verboten und strafbar wie in Absatz 4 festgeschrieben.Die Ausnahme der Strafbarkeit von politischen Parteien ist unlogisch, denn auch eine politische Partei könnte sich zu einer kriminellen Vereinigung „weiterentwickeln“ und ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Dieser Möglichkeit ist daher vorzubeugen um ein mögliches Abgleiten in die Kriminalität zu verhindern ggf. zu ahnden.An politische Parteien ist ein ganz besonders strenger Maßstab anzulegen, verkörpern sie doch geradezu die Demokratie in unserem Lande durch die Kanalisierung verschiedenster Meinungen und politischer Strömungen auf der Grundlage des Grundgesetzes und Gesetze. Parteien haben eine Vielzahl von „Annehmlichkeiten“, insbesondere lassen sie sich vom Steuerzahler finanzieren, so dass auch der Bürger als Souverän einen Anspruch an vollkommene Grundgesetztreue und Ehrlichkeit erwarten kann.

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