Mit der Petition wird gefordert, dass § 238 Strafgesetzbuch (Nachstellung) so verändert wird, dass nicht nur auf Antrag eine Strafverfolgung des Absatzes 1 erfolgt, sondern auch nach einer Anzeige, wenn Opfer schwer psychisch traumatisiert sind, mit der Folge von lebenslangen psychischen Krankheiten, so dass ein Arbeitsleben nicht mehr möglich ist.
Begründung:
Es ist ein Trauerspiel, dass überlastete Strafverfolgungsbehörden wegen eines Fehlens eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, dass ein unbestimmter Rechtsbegriff zu sein scheint, ein Einschreiten von Amts wegen nicht für geboten halten, wenn Opfer schwer psychisch erkranken nach Nachstellung.Ein Strafantrag ist das Verlangen einer Person, dass jemand wegen einer bestimmten Tat strafrechtlich verfolgt wird.Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der nach Auffassung des Mitteilenden einen Straftatbestand erfüllen könnte.§ 238 StGB fordert eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensführung. Wenn also die Folge von Nachstellung eine lebenslange psychische Krankheit ist, aber nur eine Strafanzeige gestellt wurde, kann die Staatsanwaltschaft wegen Fehlens eines besonderen öffentlichen Interesses, Ermittlungen einstellen. Würde § 238 geändert, müsste die Staatsanwaltschaft wie bei einem Offizialdelikt handeln.
21.11.2017 (aktiv bis 06.03.2018)