Straftaten gegen die persönliche Freiheit - Änderung des § 238 des Strafgesetzbuches (Nachstellung)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
49 Unterstützende 49 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

49 Unterstützende 49 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Mit der Petition wird gefordert, dass § 238 Strafgesetzbuch (Nachstellung) so verändert wird, dass nicht nur auf Antrag eine Strafverfolgung des Absatzes 1 erfolgt, sondern auch nach einer Anzeige, wenn Opfer schwer psychisch traumatisiert sind, mit der Folge von lebenslangen psychischen Krankheiten, so dass ein Arbeitsleben nicht mehr möglich ist.

Begründung

Es ist ein Trauerspiel, dass überlastete Strafverfolgungsbehörden wegen eines Fehlens eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung, dass ein unbestimmter Rechtsbegriff zu sein scheint, ein Einschreiten von Amts wegen nicht für geboten halten, wenn Opfer schwer psychisch erkranken nach Nachstellung.Ein Strafantrag ist das Verlangen einer Person, dass jemand wegen einer bestimmten Tat strafrechtlich verfolgt wird.Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines Sachverhalts an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der nach Auffassung des Mitteilenden einen Straftatbestand erfüllen könnte.§ 238 StGB fordert eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensführung. Wenn also die Folge von Nachstellung eine lebenslange psychische Krankheit ist, aber nur eine Strafanzeige gestellt wurde, kann die Staatsanwaltschaft wegen Fehlens eines besonderen öffentlichen Interesses, Ermittlungen einstellen. Würde § 238 geändert, müsste die Staatsanwaltschaft wie bei einem Offizialdelikt handeln.

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Pet 4-19-07-4514-001271 Straftaten gegen die persönliche Freiheit

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass in den Fällen der Nachstellung gemäß § 238
    Strafgesetzbuch die Taten von Amts wegen verfolgt werden müssen, insbesondere
    wenn die Opfer als Folge der Tat schwere psychische Schäden erleiden.

    Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei ein Trauerspiel,
    dass überlastete Strafverfolgungsbehörden wegen Fehlens eines besonderen
    öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen nicht
    für geboten hielten,... weiter

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