Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Überholverbot für Wohnmobile über 3,5 Tonnen bis 7,49 Tonnen als Sondergenehmigung den Ausnahmen für Bussen angepasst wird.
Begründung
Da Wohnmobile keine LKW´s sind sonder Fahrzeuge zur Personenbeförderung eben wir Busse, sollten diese Fahrzeuge auch so behandelt werden.Dieses Ansinnen sollte schon durch Herrn Ramsauer zum April 2013 abgearbeitet werden aber immer noch "tucken" wir hinter den LKW´s her. Busse und große PKW´s mit Wohnwagen dürfen oft überholen und kommen nicht vorbei - wir könnten schon, dürfen aber nicht.Viele halten sich dann nicht an dieses Überholverbot oder wissen nicht, dass es so etwas gibt. Wir schon und halten uns auch daran und das kosten oft viel Nerven und führt zu heiklen Situationen z.B.:In den Kasseler Bergen tuckern wir hinter einer LKW Kolonne her. Ein PKW mit Wohnwagen überholt, kommt dann aber nicht vorbei und will einscheren. Die rechte Spur ist aber voll und Busse überholen dann auf der dritten Spur und bremsen den ganzen Verkehr aus.Dieses ist kein Einzelfall und oft mussten wir schon auf den Standstreifen, da die Wohnwagen dann irgendwann einfach nach rechts ziehen und ohne Vollbremsung und dadurch die Gefährdung des folgenden Verkehrs hätte es schon oft "gekracht".Wohnmobile sind aber überwiegend so motorisiert, dass sie locker mit 100 die Berge rauf kommen und viele Probleme wären erl.Dieses ist nur ein Beispiel, denn auch auf vielen Strecken - z.B. die A7 Richtung Flensburg - besteht das Überholverbot mit dem Verkehrszeichen 277 über viele viele Kilometer. Busse dürfen dann vorbei. Wohnmobile dürften zwar 100 fahren, können aber nicht wegen des Überholverbotes.Ganz wichtig ist aber, dass diese Fahrzeuge keine LKW´s sind sondern Sonder Kfz zur Personenbeförderung eben wie Busse.Mit "klein LKW´s" haben wir nichts zu tun und deshalb ist die Begründung dass eine solche Ausnahmeregelung "klein LKW´s" benachteiligt ist nicht ok, denn wir befördern keine Lasten sondern Personen !!!!Da dieses keine "Einzelmeinung" sonder bei vielen Umfragen und Unterhaltungen immer wieder Thema ist, wäre es schön, wenn unsere neue Bundesregierung sich dieses Themas annehmen würde und endlich die Ausnahmeregelung von Bussen auch auf Wohnmobile über 3,5 Tonnen bis 7,49 Tonnen übernommen werden würde.
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur – als Material zu überweisen.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Wohnmobile mit einer Gesamtmasse von über
3,5 t bis 7,5 t vom Überholverbot nach Verkehrszeichen 277 ausgenommen werden.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 1.472 Mitzeichnungen und 31 Diskussionsbeiträge
vor. Außerdem gingen mehrere sachgleiche Petitionen zu diesem Thema ein. Sie
werden einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen. Es wird um
Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, Wohnmobile mit
einer Gesamtmasse von über 3,5 t bis 7,5 t, so genannte schwere Wohnmobile,
seien keine Lkw, sondern dienten wie Busse der Personenbeförderung. Daher
sollten sie mit letzteren gleichbehandelt werden. Dort, wo das Verkehrszeichen 277
ihnen Überholverbot vorschreibe, sollten sie wie Busse ebenfalls langsamere
Fahrzeuge überholen dürfen, was aufgrund ihrer Motorisierung ohne Weiteres
möglich sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass er das Anliegen als berechtigt ansieht;
die Umsetzung ist aus folgenden Gründen jedoch ein wenig kompliziert: Wohnmobile
sind keine Kraftfahrzeuge, die nur der Personenbeförderung dienen. Bei
Wohnmobilen steht vielmehr die Zweckbestimmung „Wohnen" im Vordergrund.
Deshalb sind sie fahrzeugtechnisch in eine Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der die
besondere Zweckbestimmung im Vordergrund steht. Das in Rede stehende
Verkehrszeichen 277 stellt mit seinem Bedeutungsgehalt neben der reinen
Personenbeförderung, die von dem Zeichen ausgenommen ist, im Übrigen auf die
Gesamtmasse „über 3,5 t" ab und wird zudem auch außerhalb von Autobahnen und
Kraftfahrstraßen angeordnet. Die Motorisierung der Wohnmobile und der auf
bestimmte Streckenabschnitte beschränkte Geschwindigkeitsvorteil können daher
nicht als sachgerechter Grund für eine Andersbehandlung in der Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO) herangezogen werden.
Deshalb wird derzeit eine Lösung im Rahmen der 12. Ausnahmeverordnung zur
StVO angestrebt. Die vorbereitenden Arbeiten mit diesem Lösungsansatz laufen
bereits. Ziel ist es also, dem mit der Petition vorgetragenen Anliegen auf diesem
Wege zu entsprechen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur –
als Material zu überweisen.Begründung (pdf)