Alueella: Saksa

Straßenverkehrsordnung - Keine Vorbeifahrt an Omnibussen und Schulbussen bei eingeschaltetem Warnblinklicht

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Deutschen Bundestag
84 Tukeva 84 sisään Saksa

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  1. Aloitti 2014
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Mit der Petition wird eine Änderung von § 20 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung dahingehend gefordert, dass Kraftfahrzeuge, die sich auf der selben Spur befinden, an Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, nicht vorbeifahren dürfen.

Perustelut

Aufgrund zweier tödlicher Unfälle mit Grundschülern in Sachsen-Anhalt an Haltestellen, die auf Unachtsamkeit und unangemessener Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmer zurückzuführen ist, bitte ich um Abänderung des Abs.4.Dieser sollte insoweit abgeändert werden, dass der Verkehr in Fahrtrichtung Omnibus bzw. Schulbus hinter diesem zu warten hat und nur noch der Gegenverkehr auf der selben Fahrbahn in Schrittgeschwindigkeit passieren darf.Denn die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Verkehrsteilnehmer nicht gewillt sind, sich an den bestehenden §20 der StVO zu halten und mit Schrittgeschwindigkeit an einen Omnibus/Schulbus vorbeizufahren.Dies mag vielen sicher sauer aufstoßen, aber ich sehe jeden morgen auf dem Weg zur Arbeit, wie die Verkehrsteilnehmer das Warnblinklicht ignorieren und mit ihrer erlaubten Höchstgeschwindigkeit (je nach Zone) an einem stehenden Omnibus/Schulbus vorbeifahren, dies gilt für den Richtung- und Gegenverkehr.Auch scheint die Verkehrspolizei nicht in der Lage zu sein, massiven Kontrollen dieses Sachverhaltens nachzugehen und rigoros zu ahnden.

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Uutiset

  • Pet 1-18-12-9213-013168

    Straßenverkehrs-Ordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, § 20 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung zum Schutz der
    Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel zu ändern.
    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen dem Petitionsausschuss 84 Mitzeichnungen und 40 Diskussionsbeiträge vor.
    Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
    Einzelnen eingegangen werden kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt,... enemmän

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