Straßenverkehrsordnung - Parkerlaubnis für bestimmte Elektrofahrzeuge auf Gehwegen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

30 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

30 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen,dass die Straßenverkehrsordnung wie folgt abgeändert wird.Das Parken auf öffentlichen Gehwegen mit einer mindestbreite von 2,50 Meter soll für alternativ (elektrisch) angetriebene Fahrzeugen mit einer maximalen Fahrzeugbreite von 1,50 Meter gestattet sein.

Begründung

Das Beparken von ausreichend großen Füßgängerflächen für alternativ angetriebene Fahrzeuge soll zielführend zur Reduktion der Parkplatznot in deutschen Städten und Gemeinden führen.Zudem erleichtert es die Versorgung dieser ökologischen Fahrzeuge welches zeitgleich der Vermehrung jener Verkehrsmittel selbst ohne Subvention zu Gute kommt.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 26.09.2012
Sammlung endet: 08.11.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-12-9213-042858Straßenverkehrs-Ordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Eingabe wird gefordert, das Parken auf öffentlichen Gehwegen mit einer
    Mindestbreite von 2,50 Meter für elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit einer
    Maximalbreite von 1,50 Meter zu erlauben.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass das Parken
    alternativ (elektrisch) angetriebener Fahrzeuge auf ausreichend großen
    Fußgängerflächen die Parkplatznot in deutschen Städten und Gemeinden reduzieren
    würde. Zudem könnte auf diese Weise erreicht werden, dass mehr ökologische
    Fahrzeuge genutzt würden.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
    liegen 30 Mitzeichnungen und 44 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
    gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
    werden kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Zunächst begrüßt der Petitionsausschuss das in der Petition zum Ausdruck
    kommende Engagement hinsichtlich der Förderung ökologischer Kraftfahrzeuge. Die
    Elektromobilität voranzutreiben, stellt aus Sicht des Ausschusses ein wichtiges
    Anliegen dar, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen sowie den Ausstoß von

    Treibhausgasemissionen und Luftschadstoffen zu reduzieren. In diesem
    Zusammenhang weist der Ausschuss darauf hin, dass die Förderung der
    Elektromobilität sowohl im Individual- als auch im öffentlichen Personennahverkehr
    Gegenstand zahlreicher Anfragen und Anträge in den Gremien des
    Deutschen Bundestages ist (vgl. Drucksachen 17/3479, 17/3647, 17/6434,17/9846).
    Die entsprechenden Dokumente können unter www.bundestag.de eingesehen
    werden.
    Ferner macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass die Bundesregierung
    am 3. Mai 2010 die Nationale Plattform Elektromobilität ins Leben gerufen und
    am 18. Mai 2011 das „Regierungsprogramm Elektromobilität“ verabschiedet hat, um
    die Markteinführung innovativer Elektrofahrzeuge zu beschleunigen.
    Der Vorschlag, den elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen das Parken auf
    öffentlichen Gehwegen generell zu gestatten, begegnet aus Sicht des Ausschusses
    jedoch sowohl rechtlichen als auch praktischen Bedenken. Das
    Straßenverkehrsrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht ist grundsätzlich
    privilegienfeindlich, sodass für alle Verkehrsteilnehmer dieselben Verkehrsregeln zu
    gelten haben. § 12 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbietet grundsätzlich das
    Parken auf Gehwegen. Ausnahmen werden in der Straßenverkehrs-Ordnung nur in
    beschränktem Umfang zugelassen.
    Um Parkmöglichkeiten für Elektrofahrzeuge zu schaffen, hat das Bundesministerium
    für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Bundesländer eine
    Verkehrsblattverlautbarung zur einheitlichen Beschilderung von Parkflächen
    insbesondere an Ladetankstellen im öffentlichen Verkehrsraum veröffentlicht
    (siehe Verkehrsblatt Heft 5, 2011, S. 199 f.). Die dort enthaltenen Zusatzzeichen
    können in Verbindung mit den Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot),
    314 (Parkplatz) und 315 (Parken auf Gehwegen) angeordnet werden.
    Der mit der Petition unterbreitete Vorschlag würde aber weit über diese
    Möglichkeiten hinausgehen. Im Hinblick auf die Straßenverkehrssicherheit vermag
    der Ausschuss dies nicht zu befürworten, da die verbleibende Restbreite der
    Gehwege nur noch einen Meter betragen würde und dementsprechend zu knapp
    bemessen wäre. Schließlich müssen neben den Fußgängern auch die Nutzer der in
    § 24 StVO genannten besonderen Fortbewegungsmittel, wie etwa Schiebe- und
    Greifreifenrollstühle, aber auch Kinderwagen berücksichtigt werden. Diese
    Verkehrsteilnehmer sind in besonderem Maße auf die öffentlichen Gehwege als
    Verkehrsfläche angewiesen. Darüber hinaus müsste die Breite des Gehweges vor

    dem Abstellen eines Elektrofahrzeuges im konkreten Einzelfall vom jeweiligen
    Fahrzeugführer ausgemessen werden. Das würde jedoch einen nicht zumutbaren
    Aufwand erfordern und könnte außerdem die Sicherheit des Straßenverkehrs
    insofern gefährden, als dass das Fahrzeug für die Dauer dieses Ausmessens
    „zwischengeparkt“ werden müsste.
    Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
    parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen. Er hält die bestehenden
    straßenverkehrsrechtlichen Regelungen für sachgerecht und empfiehlt daher, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.Begründung (pdf)

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