Region: Tyskland

Straßenverkehrsordnung - Sonn-und Feiertagsfahrverbot für LKW unter 3,5t zul Ges.gew. mit Anhängern

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
149 Støttende 149 i Tyskland

Petitionen er afsluttet

149 Støttende 149 i Tyskland

Petitionen er afsluttet

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Sonn-und Feiertagsfahrverbot für LKW unter 3,5t zul Ges.gew. mit Anhängern aufzuheben, sofern diese Transporte zu sportlichen oder kulturellen Zwecken durchführen.

Begrundelse

Um Vereinen und Sportlern mit hohem Transportaufwand zu ermöglichen, auch kurzfristig und ohne zusätzliche Kosten Fahrzeuge und Anhänger von sponsorenden Firmen oder unterstützenden Mitgliedern für den Transport von Kindern und/oder Material nutzen zu können, ist eine generelle Aufhebung des Fahrverbotes nach §30 der StVO für Kleinbusse und Transporter mit Anhängern nötig. Die derzeitige unterschiedliche Auslegung des Paragraphen in den verschiedenen Bundeslädern sorgt für unnütze Komplikationen und Kosten.

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Nyheder

  • Pet 1-17-12-9213-038796Straßenverkehrs-Ordnung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
    Stadtentwicklung – als Material zu überweisen.
    Begründung
    Mit der Petition wird eine Änderung des § 30 Straßenverkehrs-Ordnung dahingehend
    gefordert, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw mit einem zulässigen
    Gesamtgewicht von unter 3,5 Tonnen mit Anhänger aufgehoben wird.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es Vereinen
    und Sportlern mit hohem Transportaufwand ermöglicht werden solle, kurzfristig und
    ohne zusätzliche Kosten Fahrzeuge und Anhänger von Sponsoren oder
    Vereinsmitgliedern für... mere

Intet PRO-argument endnu.

Der er ikke noget CONTRA-argument endnu.

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