Область : Німеччина
 

Tierschutz - Tierkrankenversicherung

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

65 підписи

Петицію не було задоволено

65 підписи

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2018
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

Петицію адресовано: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das es eine Gesetzliche Krankenversicherung für Tiere gibt. Damit können Tierheime entlastet werden und viele Tiere vor dem Tod bewahren.

мотиви

In Deutschland gibt es die Gesetzliche Krankenversicherung um Menschen vor gesundheitlichen Schäden zu schützen oder sie zu minimieren. Für Tiere sieht das aber anders aus. Aber Tiere sind aber lebendig und brauchen aber auch hin und wieder medizinische Betreuung. Zum Glück sind es meistens nur kleine Sachen was die Tiere brauchen wie z.B. Impfungen.Aber manchmal sind es größere Sachen die schnell in eine sehr hohe Summe dem Besitzer zu wuchre schlagen können. Manche Besitzer können das Geld bezahlen, aber für andere ist dann die Tierarztkosten über sein Limit und der Besitzer muss dann das Tier entweder Einschläfern, was dann sehr Schade für das Tier ist obwohl es vielleicht mit der Behandlung noch einige Jahre leben hätte können.Oder das Tier hat Glück und kann von einem Tierheim gerettet werden. Dann muss allerdings wieder durch Steuern das Tier behandelt werden und muss im Tierheim auf einen neuen Besitzer warten was nochmal zusätzliche Kosten verursacht. Diese Schicksale für die Tiere könnten verhindert werden wenn jedes Tier in eine Gesetzlichen Pflichtkrankenkasse ist. Zwar gibt es schon Private Krankenversicherungen für die Tiere aber das Abschließen ist jedem selbst überlassen.Die Tiere können es sich nicht selber aussuchen ob sie verrichtest sind oder nicht, deshalb muss eine Gesetzliche Pflichtversicherung her. Aus Tierschutzsicht ist so eine Versicherung für jeden Tierhalter Pflicht.

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деталі петиції

Розпочато розгляд петиції: 17.03.2018
Колекція закінчується: 25.06.2018
Область : Німеччина
категорія :  

новини

  • Pet 3-19-10-787-004881 Tierschutz

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition soll eine gesetzliche Krankenversicherung für Tiere erreicht werden.

    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass durch eine gesetzliche
    Krankenversicherung für Tiere Tierheime entlastet und viele Tiere vor dem Tod
    bewahrt würden. Tiere seien Lebewesen wie Menschen und bräuchten daher auch
    eine entsprechende medizinische Betreuung. Zum Teil würden umfangreichere
    Behandlungen von Tieren die Halter zu viel kosten. Tierhalter müssten sich daher
    oftmals aus finanziellen Gründen dafür entscheiden, das Tier einschläfern zu lassen.
    Bestenfalls würden kranke Tiere in ein Tierheim gebracht, in dem sie erneut Kosten
    verursachen würden. Der Petent ist der Ansicht, dass sowohl das Einschläfern aus
    Kostengründen, als auch die Unterbringung in einem Tierheim aus demselben Grund
    dadurch verhindert werden würden, dass jedes Tier gesetzlich krankenversichert wäre.

    Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt. Es gingen 65 Mitzeichnungen sowie zehn
    Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung
    angeführten Aspekte lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt
    zusammenfassen:

    Nach § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) muss jeder Tierhalter sein Tier
    angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Aus dieser
    gesetzlichen normierten Regelung lässt sich auch die Pflicht zur Gesundheitsvorsorge
    und -fürsorge ableiten. Damit obliegt die tiermedizinische Verpflichtung zur
    Behandlung im Fall von Erkrankungen oder Unfällen allein dem Tierhalter.
    Dementsprechend ist jeder Tierhalter verpflichtet, auch eine ausreichende finanzielle
    Vorsorge zu treffen, um im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls die Kosten einer
    erforderlichen tierärztlichen Behandlung tragen zu können. Dabei steht es jedem
    Tierhalter frei, das finanzielle Risiko durch den – freiwilligen – Abschluss einer
    Tierkrankenversicherung auszuräumen. Dementsprechend geht mit der Haltung eines
    Tieres eine entsprechende soziale und vor allem finanzielle Verantwortung einher, der
    sich jeder Tierhalter bewusst sein muss.

    Soweit der Petent ausführt, Tiere würden manchmal aufgrund der hohen Kosten
    eingeschläfert werden, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Tötung eines
    Tiers aus finanziellen Motiven strafbar ist. Gem. § 17 Nr. 1 TierSchG ist die Tötung
    eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe
    von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Ein vernünftiger Grund im Sinne
    des § 17 Nr. 1 TierSchG liegt vor, wenn das Tier an einer unheilbaren Krankheit leidet
    oder wenn von dem Tier eine besondere Gefährlichkeit ausgeht. Eine Tötung darf
    demnach nur erfolgen, wenn nach tierärztlichem Urteil keine Heilungsaussichten
    bestehen und ein Weiterleben des Tieres nur unter Schmerzen und Leiden möglich
    ist.

    Die Einführung einer gesetzlichen Tierkrankenversicherung im Sinne des Petenten
    würde nach Auffassung des Petitionsausschusses zu einem erheblichen, kaum zu
    bewältigenden bürokratischen Aufwand führen. Im Kalenderjahr 2017 lebten
    schätzungsweise 30 bis 35 Millionen Tiere in deutschen Haushalten. Der
    Verwaltungsaufwand, den eine gesetzliche Krankenversicherung für jedes einzelne
    Haustier mit sich brächte, wäre nicht tragbar. Zudem würde eine gesetzliche
    Krankenversicherung für Tiere zu einem erheblichen finanziellen Aufwand führen.

    Der Ausschuss hält unter Bezugnahme auf die vorgenannten Erläuterungen die
    zugrundeliegende Rechtslage für sachgerecht und spricht sich nicht für eine
    Gesetzesänderung im Sinne des Petenten aus.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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