Tierschutz - Verbot von Reizgeräten (jeglicher Art) zur Beeinflussung des Verhaltens von Tieren

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
262 Unterstützende 262 in Deutschland

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

262 Unterstützende 262 in Deutschland

Die Petition wurde vom Petenten zurückgezogen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Weiterleitung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass § 3 Abs. 11 TierSchG dahingehend ergänzt wird, dass der Vertrieb, der Erwerb und die Benutzung von Stachelhalsbändern, Korallenhalsbändern oder elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten, Halsbändern oder technischen Geräten, Hilfsmitteln oder Vorrichtungen, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte, Schmerzen oder durch Strafreize zu beeinflussen, an Privatpersonen verboten werden.

Begründung

Im § 3 TierSchG sind diese Halsbänder und Geräte nur indirekt verboten und können, auch von nicht ausreichend geschulten Personen angewendet werden. Dies hat zur Folge das den Tieren Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden können, denen nicht mehr heilbare Schäden folgen können. Bei bestimmten Prüfungen im Hundesport, sind diese, "nur" während der Prüfungszeit lt. den entsprechenden Prüfungsordnungen schon verboten, dürfen aber weiterhin zur Ausbildung und Erziehung vor und nach der Prüfung von jeder Person angewendet werden. In Österreich und in der Schweiz sind diese Dinge laut Tierschutzgesetz verboten worden, was auch vereinzelt schon zu Erfolgen in der artgerechten Tierhaltung und Ausbildung geführt hat. Daher ist es zwingend erforderlich dies auch in das deutsche Tierschutzgesetz und in die entsprechenden Länderregelungen zu übernehmen. Ausnahmeregelung: Ausgenommen sollten der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und der Bundeswehr, bei denen von besonders geschulten Personen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens 3,5 mm zu verstehen.

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Neuigkeiten

Der Antrag geht mir an und für sich nicht weit genug, da lediglich die Nutzung und Abgabe von Reizgeräten an Privatpersonen untersagt werden soll. Ich meine, Reizgeräte dürfen von niemandem eingesetzt werden, auch nicht von öffentlichen Personen, z.B. Polizei pp.

Noch kein CONTRA Argument.

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