Umsatzsteuer - Spezifische Regelung der Umsatzsteuer für Sachspenden an soziale Organisationen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

78 Unterschriften

Der Petition wurde teilweise entsprochen

78 Unterschriften

Der Petition wurde teilweise entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Teilerfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Umsatzsteuer für Sachspenden an soziale Organisationen entweder abzuschaffen, stark zu reduzieren oder mittels eines Billigkeits-Erlasses zeitlich begrenzt auszusetzen.

Begründung

Seit dem Einsetzen der starken Flüchtlingswelle im September 2015 reichen die klassischen Container-Sammlungen für die Versorgung sozial bedürftiger Bürger und Asylbewerber nicht mehr aus. "Kleiderkammern", "Tafeln" und Existenzhilfevereine sind gezwungen, Ressourcen aus Industrie und Handel zu erschließen. Hilfsbedürftige Deutsche und Asylbewerber unseres Erstaufnahme-Lagers treten immer stärker in Konkurrenz zueinander.Die Spendenbereitschaft der angesprochenen Firmen sinkt ständig, oft mit dem Hinweis auf die steuerrechtliche Situation.Eine ähnliche Petition (ID 6772 aus dem Jahre 2009) versucht, dieses Problem ebenfalls zu adressieren, allerdings für Investitionsgüter, nicht für Artikel des täglichen Lebens. Bisher hat sich aber an der Sachlage nichts geändert.Es ist für Unternehmungen noch immer preiswerter Kleidung, Nahrungsmittel, Schuhe oder Kosmetik usw. jährlich im Umfang von mehreren Milliarden Euro zu vernichten als sie zu spenden. Auch das Schreiben des BMF vom 22.9.2015 stellt keine Hilfe in Aussicht. Hier wird die Ablehnung der Änderung der Umsatzsteuer mit der Mehrwert-Systemrichtlinie der EU von 2006 begründet! Dies erscheint im Lichte der aktuellen Probleme ein vernachlässigendes Problem, zumal andere Mitglieder der EU reduzierte Umsatzsteuersätze für Sachspenden haben.Wegen der Aktualität des Problems rege ich eine zeitnahe Behandlung an.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 28.02.2016
Sammlung endet: 07.04.2016
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-18-08-6120-030235 Umsatzsteuer

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, die Umsatzsteuer für Sachspenden an soziale
    Organisationen entweder abzuschaffen, stark zu reduzieren oder zeitlich begrenzt
    auszusetzen.

    Zur Begründung wird ausgeführt, seit dem Einsetzen der starken Flüchtlingswelle im
    September 2015 reichten die klassischen Container-Sammlungen für die sozial
    bedürftigen Bürger und Asylbewerber nicht mehr aus. "Kleiderkammern", "Tafeln"
    und Existenzhilfevereine seien gezwungen, Ressourcen aus Industrie und Handel zu
    erschließen. Hilfsbedürftige Deutsche und Asylbewerber im Erstaufnahmelager
    träten immer stärker zueinander in Konkurrenz.

    Festzustellen sei hierbei, dass die Spendenbereitschaft der angesprochenen Firmen
    ständig sinke, und zwar dies oft verbunden mit dem Hinweis auf die steuerrechtliche
    Situation. Es sei für Unternehmen noch immer preiswerter, Kleidung, Nahrungsmittel,
    Schuhe oder Kosmetik jährlich im Umfang von mehreren Milliarden Euro zu
    vernichten, als sie zu spenden. Auch das BMF-Schreiben vom 22.09.2015 stelle
    keine Hilfe in Aussicht. In diesem Schreiben werde die Ablehnung der Änderung der
    Umsatzsteuer mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MWStSystRL) der
    Europäischen Union aus dem Jahre 2006 begründet. Hingegen wendeten andere
    EU-Mitgliedstaaten reduzierte Umsatzsteuersätze für Sachspenden an.

    Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die mit der Petition eingereichten
    Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
    worden. Es gingen 78 Mitzeichnungen sowie 15 Diskussionsbeiträge ein.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss zwei weitere Eingaben mit
    verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer
    gemeinsamen parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet
    daher um Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte
    eingegangen werden kann.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
    wie folgt zusammenfassen:

    Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich bei der Frage
    der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Lebensmittelspenden an Tafeln und
    vergleichbare Organisationen auf eine Lösung im Billigkeitswege verständigt.
    Demzufolge wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bei der
    unentgeltlichen Abgabe von Lebensmitteln kurz vor Ablauf des
    Mindesthaltbarkeitsdatums oder der Verkaufsfähigkeit als Frischware, die aus
    mildtätigen Gründen erfolgt, von einer Umsatzbesteuerung abgesehen wird.
    Voraussetzung ist, dass hierfür keine Zuwendungsbestätigung für Spendenzwecke
    ausgestellt wird. Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Mit dieser
    bundeseinheitlichen Regelung wird dem vor allem aus dem politischen Raum an die
    Bundesregierung herangetragenen Petitum entsprochen, die Spendenbereitschaft
    weiterhin zu fördern und damit das gemeinnützige Handeln verschiedener mildtätiger
    Organisationen auch zukünftig zu unterstützen. Die gefundene Regelung steht im
    Einklang mit den unionsrechtlichen Bestimmungen. Die Bemessungsgrundlage im
    Fall einer unentgeltlichen Wertabgabe bemisst sich entsprechend den Vorgaben
    nach Art. 74 MWStSystRL nach dem (insoweit fiktiven) Einkaufspreis zum Zeitpunkt
    des Umsatzes (Hingabe der Spende). Dieser fiktive Einkaufspreis entspricht damit in
    der Regel dem Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt der Spende, wobei
    entsprechende Wertentwicklungen im Zeitraum zwischen Herstellung (bzw.
    Anschaffung) und Spende zu berücksichtigen sind. Handelt es sich bei den
    gespendeten Gegenständen um Produkte, welche vernichtet werden müssten oder
    aufgrund von erheblichen Materialfehlern nur schwer zu verkaufen wären, ist ein
    entsprechend geringerer Marktpreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
    Auch die Europäische Kommission weist in ihrer EU-Leitlinie für
    Lebensmittelspenden darauf hin, dass die Spenden von Lebensmitteln an
    Lebensmittelbanken und andere Wohltätigkeitsorganisationen nicht durch steuerliche
    Barrieren gehindert werden sollten und empfiehlt, bei der Festlegung des
    Mehrwertsteuersatzes für Lebensmittelspenden den Wert der Waren je nach
    Umständen und je nach Zustand zum Zeitpunkt der Spende anzupassen.

    Anders ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Sachspenden zu beurteilen,
    die – anders als in der Regel Lebensmittelspenden – im Zeitpunkt der Abgabe noch
    werthaltig sind. Eine generelle Umsatzsteuerbefreiung würde im Ergebnis auf eine
    Steuerbefreiung vor Steuerabzug hinauslaufen: auf der Endstufe würde nicht
    besteuert werden, der Vorsteuerabzug aber bliebe erhalten. Ein solcher Ansatz ist
    ohne eine Änderung der MWStSystRL nicht möglich, da diese für die Mitgliedstaaten
    verpflichtend ist. Es ist nicht bekannt, dass die Europäische Kommission plant, von
    ihrem alleinigen Initiativrecht Gebrauch zu machen und einen entsprechenden
    Richtlinienänderungsvorschlag vorzulegen, dem der Rat einstimmig zustimmen
    müsste.

    Die Besteuerung soll dazu dienen, den Unternehmer mit einem Endverbraucher
    gleichzusetzen. So bleiben Privatpersonen, die Sachspenden leisten, bei einer
    Spende mit Umsatzsteuer "belastet", da sie einen Gegenstand spenden, den sie in
    der Regel mit Umsatzsteuer erworben haben. Dem Unternehmer steht hingegen bei
    der Anschaffung des Gegenstandes grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu, wodurch
    dieser effektiv nur mit dem Netto-Einkaufspreis belastet wird. In Bezug auf
    Sachspenden kompensiert damit die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe
    lediglich den vorher geltend gemachten Vorsteuerabzug und führt im Vergleich zum
    Endverbraucher zu keiner steuerlichen Mehrbelastung.

    Angesichts dessen ist ein genereller Verzicht auf die Besteuerung von
    Sach-/Warenspenden von Unternehmen angesichts der eindeutigen gesetzlichen
    Vorgaben nicht möglich. Auf den vom Spender verfolgten Zweck kommt es bei der
    Beurteilung einer möglicherweise bestehenden Besteuerungspflicht grundsätzlich
    nicht an. Wie sich ein Unternehmer angesichts des gesetzlich vorgegebenen
    Rahmens im konkreten Fall entscheidet (vernichten oder spenden), obliegt allein
    seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung.

    Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

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