Unlauterer Wettbewerb - Verbot der Zustellung von Werbung oder kostenlosen Zeitungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

726 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

726 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...die Zustellung von Werbung oder kostenlosen Zeitungen zu verbieten, wenn sie nicht explizit vom Empfänger angefordert ist.

Begründung

Täglich werden tonnenweise Papier und Druckerfarbe verschwendet um Werbeblättchen und kostenlose Zeitungen zu drucken. Meistens werden diese Werbung und Zeitungen von den Empfängern jedoch ungelesen in den Müll geworden. Dies ist eine Verschwendung von Rohstoffen, die ihresgleichen sucht. Der Umwelt zuliebe sollte daher die Zustellung solcher Medien ohne expliziten Wunsch verboten werden.Ein weiteres Problem ist, dass die Werbeblättchen den Briefkasten der Empfänger verstopfen und somit der Postbote, der die gewünschten Briefe bringt, diese nicht mehr einwerfen kann."Bitte keine Werbung einwerfen" - Aufkleber werden leider öfters ignoriert als beachtet. Daher kann nur ein generelles Verbot des ungewollten Zustellens dieser Werbung und kostenlosen Zeitungen bewirken, dass die Verbraucher und die Umwelt geschützt werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 30.06.2012
Sammlung endet: 12.08.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-43-038187Unlauterer Wettbewerb
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, die Zustellung von Werbung oder kostenlosen
    Zeitungen zu verbieten, wenn dies nicht explizit vom Empfänger angefordert wurde.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass trotz des Anbringens
    eines Aufklebers am Briefkasten Werbung und kostenlose Zeitungen eingeworfen
    würden. Diese Werbeflut verhindere, dass die gewünschte Post nicht mehr
    eingeworfen werden könne. Des Weiteren würden durch ihn die Sendungen
    ungelesen weggeworfen, wodurch zusätzlich die Umwelt geschädigt werde.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 726 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 45 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
    vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
    wie folgt zusammenfassen:
    Verbraucherinnen und Verbraucher haben – wie von dem Petenten bereits
    angesprochen – die Möglichkeit, einen Aufkleber bzw. ein Schild an ihrem
    Briefkasten anzubringen, welches allgemein den Einwurf von Werbung untersagt.
    Hiermit verleihen sie ihrem Willen gegenüber jedem Austräger Ausdruck, dass
    Werbung hier unerwünscht ist.

    Ein Aufkleber auf dem Briefkasten mit dem vom Petenten geschilderten Aufdruck
    „Bitte keine Werbung einwerfen“ gilt auch für Postwurfsendungen, jedoch nicht ohne
    Weiteres für Gratisblätter (etwa Zeitschriften, Zeitungen, Anzeigenblätter) mit
    redaktionellem Teil. In diesem Fall ist es den Verbrauchern und Verbraucherinnen
    möglich, den Sperrvermerk nach ihrem Bedarf zu ergänzen.
    Wenn trotz eines entsprechenden Verbotsschilds Werbepost in den Briefkasten
    eingeworfen wird, stellt dies nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
    gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine unzumutbare und damit unzulässige
    Belästigung dar. Zur Unterbindung derartiger geschäftlicher Handlungen räumt das
    UWG im Interesse eines kollektiven Verbraucherschutzes speziellen Wirtschafts- und
    Verbraucherschutzverbänden Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung ein
    (§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2-4 UWG). Die Verbraucherinnen und
    Verbraucher können sich dann u. a. an die für sie örtlich zuständige
    Verbraucherzentrale ebenso wenden wie an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren
    Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale).
    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Anliegen des Petenten bereits teilweise
    der derzeit geltenden Rechtslage entspricht. Er empfiehlt deshalb, das
    Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)

Das könnte Sie auch interessieren

49 %
243 Unterschriften
125 Tage verbleibend

Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern