Unzutreffende Rechtsnorm im Gesetz zur Regelung über die Abwicklung der Bodenreform

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss, Deutscher Bundestag

1 Unterschriften

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

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Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss, Deutscher Bundestag

Mit der Petition wird im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Änderung des Art. 233 § 11, Abs. 5 EGBGB dahingehend gefordert, da es sich nicht um Bodenreformgrundstücke handelt.

Begründung

Bodenreformgrundstücke unterlagen dem Teilungsverbot.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 1 und 2,
BGH, Urteil vom 31.1.2002 - V ZR 229/2;
"Weist der Vermerk in Abteilung I des Grundbuchs betreffend die Grundlage der Eigentümereintragung auf einen anderen Erwerbsgrund als das Zuteilungsverfahren nach den Bodenreformvorschriften hin, fehlt es an der Kennzeichnung als Bodenreformgrundstück; die Eintragung des Vermerks in Abteilung II zum Verbot der Verpachtung, Teilung und Veräußerung ist in einem solchen Fall unerheblich."
In Art. 233 § 11 Abs. 5 ist der Anknüpfungspunkt der Vermerk in Abteilung I des Grundbuchs betreffen die Grundlage der Eigentümereintragung, bei dem die Eigentümer das Grundstück auf der Grundlage des Familiengesetzbuches der DDR, § 13 (FGB) in ehelicher Vermögensgemeinschaft mit eigenen Mitteln erwerben.
Somit fehlt es an der Kennzeichnung als Bodenreformgrundstück.
Da es sich in Abs. 5 nicht um Bodenreformgrundstücke handelt ist der Anspruch gemeinschaftliches Eigentum/Miteigentum nach Art. 233 § 11 Absatz 1 und 2 EGBGB abzuwickeln unbegründet und falsch.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 15.01.2021
Sammlung endet: 14.07.2021
Region: Deutschland
Kategorie: Bürgerrechte

Neuigkeiten

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