Verbraucherschutz - Ergänzung des § 11 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

請願者は非公開
請願書の宛先
Deutschen Bundestag

278 署名

請願は認められなかった

278 署名

請願は認められなかった

  1. 開始 2012
  2. コレクション終了
  3. 提出済み
  4. ダイアログ
  5. 終了した

これはオンライン請願書 des Deutschen Bundestags です。

請願書の宛先: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass der § 11 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) wie folgt ergänzt wird: "(3) Der Hinweis ?Serviervorschlag? berechtigt nicht zu Darstellungen und Aussagen, die ohne diesen Hinweis nach (1) als Irreführung gelten."

理由

Die Lebensmittelindustrie nutzt den Hinweis ?Serviervorschlag? zur bewussten Täuschung und Irreführung. Oft werden Zutaten abgebildet, die im Produkt nicht enthalten sind. Außerdem werden falsche Produkteigenschaften suggeriert. Ohne den o.g. Zusatz schützt § 11 LFGB nicht vor solchen Täuschungen und Irreführungen. Durch den Zusatz wird der Verbraucherschutz maßgeblich verbessert. Täuschungen und Irreführungen wird so gezielt vorgebeugt.

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請願に関する情報

請願開始: 2012/04/16
コレクション終了: 2012/05/24
地域: Deutschland
カテゴリ:  

ニュース

  • Pet 3-17-10-7125-036687Verbraucherschutz
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Der Petent möchte eine Änderung des § 11 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und
    Futtermittelgesetzbuch (LFGB) erreichen, um hierdurch irreführende so genannte
    Serviervorschläge zu vermeiden.
    Er führt aus, dass die Lebensmittelindustrie den Hinweis „Serviervorschlag“ zur
    bewussten Täuschung nutze, indem sie Zutaten abbilde, die im Produkt nicht
    enthalten seien. § 11 des LFGB verhindere dies nicht. Folgender Zusatz müsse
    daher ergänzt werden: „Der Hinweis „Serviervorschlag“ berechtigt nicht zu
    Darstellungen und Aussagen, die ohne diesen Hinweis nach Absatz 1 als Irreführung
    gelten.“ Nur hierdurch könne verhindert werden, dass Abbildungen auf einem
    Lebensmittel aufgebracht würden, die erheblich beschönigend seien.
    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
    Deutschen Bundestages eingestellt und diskutiert wurde. 278 Mitzeichnende haben
    das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
    parlamentarischen Prüfung die Auffassung der Bundesregierung zu dem Anliegen
    eingeholt. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden dargestellte
    Ergebnis:
    Gemäß § 11 Abs. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender
    Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für
    Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder
    sonstigen Aussagen zu werben. Nach Auffassung des Petitionsausschusses handelt
    es sich hier um eine umfassende Vorschrift zum Schutz vor Täuschung. Sind
    Darstellungen oder Angaben objektiv geeignet, beim Verbraucher unzutreffende
    Vorstellungen über die Beschaffenheit oder Verwendung eines Lebensmittels

    auszulösen, handelt es sich um einen Verstoß gegen § 11 LFGB. Der
    Petitionsausschuss weist jedoch darauf hin, dass es einer Bewertung und
    Feststellung im Einzelfall bedarf, ob eine derartige Irreführung vorliegt. Zuständig für
    die Lebensmittelüberwachung sind die jeweils zuständigen Behörden der
    Bundesländer. Diesen obliegt es, diese Bewertung vorzunehmen. Die geltende
    Rechtslage ermöglicht eine Beanstandung der Lebensmittelkennzeichnung, wenn die
    für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden einen Verstoß gegen § 11
    Abs. 1 LFGB feststellen.
    Der Petitionsausschuss hält die gesetzlichen Regelungen für sachgerecht. Er
    empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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