Verkehrsordnungswidrigkeiten - Stärkere Sanktionierung bei sehr schweren Verkehrsverstößen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

213 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

213 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge eine stärkere Bestrafung von Kraftfahrzeugführern, die durch sehr schwere Verstöße gegen die StVO auffallen, einführen. Dies beinhaltet nicht nur eine Erhöhung der Bußgelder, sondern insbesondere auch die Verhängung von Fahrverboten. Diese Forderung hat auch im Zuge der Neuregelung des Punktesystems des Verkehrszentralregisters in Flensburg bestand.

Begründung

Folgende Verstöße sind als ?schwerwiegend? einzustufen und fallen damit unter die obige Forderung: - Geschwindigkeitsübertretungen (innerhalb geschlossener Ortschaften: über 30 km/h, außerhalb geschlossener Ortschaften: über 40 km/h) - vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis - Nichtbeachten eines Überholverbotes (mit gleichzeitiger Gefährdung) - Nichteinhalten des Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (weniger als 3/10 des halben Tachowertes) - Überfahren eines Wechsellichtzeichens (bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase) - Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem Alkoholgehalt von mindestens 0,5 ? im Blut - Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss - Teilnahme und/oder Ausrichtung eines illegalen Straßenrennens - Widersetztung eines Anhaltegebots von Polizeibeamten (Polizeiverfolgung) Durch solche Verstöße wird die Verkehrssicherheit stark gefährdet, folglich steigt die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls aufgrund von nicht vorschriftsmäßiger Fahrweise. Solche Unfälle können nur verhindert werden, indem alle Verkehrsteilnehmer vorschriftsmäßig handeln. Da dies jedoch nicht jeder tut, müssen diejenigen, die die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden, dazu bewogen werden, ihren Fahrstil entsprechend den Regeln anzupassen. Dies kann bei Nichteinsicht nur durch harte und für den Betroffenen schmerzhafte Strafen erreicht werden. Hierzu zählen zwar einerseits exorbitante Bußgelder, jedoch andererseits auch die Verhängung von Fahrverboten. Gerade diese Fahrverbote haben oft eine weitaus bessere erzieherische Wirkung als einfache Geldbußen. Insbesondere hervorzuheben ist hierbei, dass sich diese Forderung nicht auf durchschnittliche Verstöße jedermanns bezieht, sondern auf schwerste Zuwiderhandlungen weniger, die die Sicherheit gefährden (Beispiel: Raserei, Straßenrennen etc.). Gerade für solche Personen sind die Strafobergrenzen zu niedrig angesetzt, sodass ein entsprechend schwerer Verstoß in der StVO deutlich geringere Signalwirkung besitzt, als es sinnvoll wäre. Die Strafobergrenze bei Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt beispielsweise bei ?über 70 km/h?, so wird also eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 71 km/h genauso geahndet, wie eine Überschreitung von 100 km/h. Dies ist ein Zustand, der nicht nur ungerecht ist, sondern der im Prinzip schwerste Verstöße fördert. Die Forderung dieser Petition lautet deshalb: - Drastische Ausweitung des Strafmaßes für schwerwiegende Verstöße über die bisherigen Grenzen hinaus. - Ausdehnung der Verhängung von Fahrverboten, d. h. Verlängerung von Fahrverboten (mehr als drei Monate) in schweren Fällen und öfteres Durchsetzen dieser. - stärkere Bepunktung schwerer Delikte. - Erhöhung der Bußgelder für schwere Verstöße. - stärkere Ahndung von Zuwiderhandlungen, z. B. das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz Fahrerlaubnisentzug.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 25.04.2012
Sammlung endet: 22.06.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-12-9214-036447Verkehrsordnungswidrigkeiten
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
    worden ist.
    Begründung
    Mit der Petition wird die schärfere Bestrafung von Verkehrsverstößen gefordert.
    Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
    Es gingen 213 Mitzeichnungen, 121 Diskussionsbeiträge sowie mehrere Eingaben
    mit verwandter Zielsetzung ein, die wegen des Sachzusammenhangs einer
    gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um
    Verständnis gebeten, dass nicht auf alle vorgetragenen Aspekte im Einzelnen
    eingegangen werden kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, durch
    schwerwiegende Verstöße werde die Verkehrssicherheit stark gefährdet. Um
    Verkehrssünder dauerhaft zu vorschriftsgemäßem Verhalten zu bewegen und die
    Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, sollten längere Fahrverbote und
    höhere Bußgelder verhängt werden sowie eine stärkere „Bepunktung“ schwerer
    Delikte erfolgen. Vor diesem Hintergrund seien Neuregelung und Vereinfachung des
    Punktesystems notwendig.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zum Anliegen darzulegen. Ferner berücksichtigte der Ausschuss nach § 109 der
    Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Stellungnahme des
    Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des 17. Deutschen
    Bundestages. Der Ausschuss legte, unter anderem nach Durchführung einer
    öffentlichen Anhörung von Sachverständigen, am 13. Mai 2013 Bericht und

    Beschlussempfehlung des Ausschusses zu einem einschlägigen Gesetzentwurf vor
    (BT-Drs. 17/13452). Das Plenum des 17. Deutschen Bundestages befasste sich
    mehrfach mit dem Thema und beriet darüber ausführlich (vgl. Plenarprotokolle
    17/213, 17/229, 17/240). Sämtliche genannten Dokumente können unter
    www.bundestag.de eingesehen werden.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung seitens
    des Fachausschusses sowie der Bundesregierung angeführter Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Verstöße gegen die Verkehrsregeln stellen in aller Regel Ordnungswidrigkeiten dar.
    Zur Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten sieht das Straßenverkehrsgesetz
    (StVG) Geldbuße und Fahrverbot vor (§§ 24 Abs. 2, 25 StVG). Während die
    Geldbuße als Regelsanktion festgesetzt wird, handelt es sich beim Fahrverbot um
    eine Nebenfolge. Es kann bei grober oder beharrlicher Verletzung der
    Verkehrsregeln zusätzlich zur Geldbuße angeordnet werden. Die in der Petition
    angesprochenen Verstöße stellen grobe Verstöße i. S. d. § 25 StVG dar. Hierfür sind
    Regelfahrverbote von bis zu drei Monaten vorgesehen.
    Ein Fahrverbot stellt für Betroffene einen erheblichen Eingriff dar, der sich nicht nur in
    der persönlichen Lebensführung, sondern auch bei der Ausübung des Berufes
    nachteilig auswirken kann. Dennoch ist es zur Aufrechterhaltung der
    Verkehrssicherheit und zur Sanktionierung sinnvoll. Eine Ausdehnung der
    verkehrsrechtlichen Fahrverbotsregelung hält der Ausschuss jedoch nicht für richtig.
    Auch begegnet die Forderung verfassungsrechtlichen Bedenken. Das
    Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass Fahrverbote nur unter engen
    Voraussetzungen verhältnismäßig und damit verfassungsgemäß sind. Vielmehr, so
    das Gericht, sei im Regelfall eine Geldbuße die angemessene und ausreichende
    Reaktion auf ordnungswidriges Verhalten.
    Die Bemessung der Geldbußen bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten folgt
    § 17 Abs. 3 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Grundlage sind danach die
    Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Der
    Ausschuss stellt fest, dass die Bußgeldvorschriften zur Wahrung der
    Verhältnismäßigkeit eine angemessene Abstufung der Geldbußen für im
    Straßenverkehr auftretende Ordnungswidrigkeiten sicherstellen müssen.
    Maßgebliche Kriterien sind Vorwerfbarkeit und Gefahrenpotential der jeweiligen Tat.
    Deshalb wiegen beispielsweise Verkehrsverstöße von Radfahrern in aller Regel
    weniger schwer als diejenigen motorisierter Verkehrsteilnehmer.

    Unter Beachtung dieser Prinzipien wurden die Regelgeldbußen für die
    Hauptunfallursachen, insbesondere für Geschwindigkeits-, Abstands- und
    Rotlichtverstöße, mit Wirkung zum 1. Februar 2009 erhöht. So muss beispielsweise
    ein Pkw-Fahrer, der innerhalb geschlossener Ortschaften 31 km/h zu schnell fährt,
    statt 100 seitdem 160€bezahlen. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist der
    Regelsatz für den gleichen Verstoß von 75 auf 120€gestiegen. In diesem
    Zusammenhang wurde die Bußgeldobergrenze für Verkehrsordnungswidrigkeiten auf
    2 000€angehoben (§ 24 Abs. 2 StVG). Sie liegt damit doppelt so hoch wie die
    Regelhöchstgrenze für sonstige Ordnungswidrigkeiten (§ 17 Abs. 1 OWiG). Nach
    Einschätzung des Ausschusses handelte es sich dabei um verhältnismäßige und
    zeitgemäße Änderungen. Die präventive Wirkung der Geldbußen ist damit
    wiederhergestellt.
    Soweit in der Eingabe dargestellt wird, Geschwindigkeitsverstöße würden nur bis zu
    einer Übertretung von 70 km/h differenziert betrachtet, muss der Petitionsausschuss
    widersprechen. Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) legt Regelgeldbußen fest,
    die von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.
    Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 100 km/h überschritten, liegen keine
    gewöhnlichen Tatumstände mehr vor, es kann von Vorsatz ausgegangen werden.
    Bei Vorsatz ist eine Verdoppelung der in der Bußgeldkatalog-Verordnung
    vorgesehenen Regelgeldbuße vorgeschrieben (vgl. § 3 Abs. 4a BKatV). Im Übrigen
    werden dort nur Regelgeldbußen für häufig vorkommende Verkehrsverstöße
    festgesetzt. Geschwindigkeitsüberschreitungen von über 100 km/h treten
    vergleichsweise selten auf.
    Der Ausschuss ist der Ansicht, dass mehr Verkehrsdisziplin nicht allein durch
    Sanktionen erreicht werden kann. Vielmehr ist Sensibilisierung erforderlich und es
    muss sichergestellt sein, dass insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen
    effektiv überwacht werden. Letzteres ist nach der Zuständigkeitsverteilung im
    Grundgesetz (Art. 83, 84) ebenso wie die Anordnung von
    Geschwindigkeitsbeschränkungen Sache der Länder. Bund und Länder sind sich
    einig, dass intensive Kontrollen durchgeführt werden müssen.
    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass zum 1. Mai 2014 das
    Verkehrszentralregister reformiert und durch das Fahreignungsregister abgelöst
    wurde. Es ist anzumerken, dass die Eintragung von Verkehrsverstößen in das
    Register an sich keine Sanktion darstellt. Es handelt sich um eine
    Verwaltungsmaßnahme, um Wiederholungstäter zu identifizieren und gleich zu

    behandeln. Das gestufte System von Maßnahmen soll den erkannten
    Fahreignungsmängeln entgegenwirken. Als letzte Maßnahme werden ungeeignete
    Kraftfahrer durch Entziehung der Fahrerlaubnis vom öffentlichen Straßenverkehr
    ausgeschlossen.
    Der Ausschuss stellt fest, das neue System ist einfacher und transparenter. Es trägt
    zur Verbesserung der Verkehrssicherheit bei. Unter anderem gelten strengere
    Regelungen für die Behandlung besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigender
    Zuwiderhandlungen. Darunter fallen alle in der Petition als schwerwiegend
    aufgezählten Verstöße bis auf die Nichtbefolgung eines polizeilichen Anhaltegebots.
    Die Tilgungsfrist für diese Verstöße wird verlängert. Sie betrug bislang einheitlich
    zwei Jahre. Künftig werden Eintragungen infolge dieser Verstöße erst nach fünf
    Jahren getilgt. Ferner werden sie auf der neuen Bewertungsskala von ein bis drei
    Punkten fortan mit zwei Punkten bewertet. Da die Fahrerlaubnis im neuen System
    bereits bei acht Punkten zu entziehen ist, kann der Betroffene seine Fahrerlaubnis
    also bereits nach der Begehung von vier derartigen Verkehrsverstößen verlieren.
    Soweit gefordert wird, die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung von
    Geldstrafen zu berücksichtigen, stellt der Ausschuss Folgendes fest: Eine
    Berücksichtigung findet bereits statt. Sie kommt bei der Bemessung von Geldbußen
    in Betracht. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleibt dies in der Regel
    unberücksichtigt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Dass in der Bußgeldkatalog-Verordnung
    Regelsätze festgesetzt werden, steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Die
    Regelsätze sind aber angesichts des Massenverfahrens zur Gleichbehandlung
    erforderlich; Verkehrsordnungswidrigkeiten zeichnen sich im Allgemeinen durch
    gleichen Geschehensablauf und ähnliche Tatumstände aus. Zwangsläufig müssen
    sie sich zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ahndung an den
    durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren. Außergewöhnlich
    schlechtes oder gutes Einkommen Betroffener kann aber bei der Festsetzung der
    Ahndungsbehörde im Einzelfall nach den geltenden Vorschriften eine Rolle spielen.
    Gegen die Einführung eines Tagessatzsystems wie im Strafrecht (vgl. § 40
    Strafgesetzbuch) spricht, dass für die Bestimmung der wirtschaftlichen Verhältnisse
    nicht allein Einkommensverhältnisse, sondern auch Vermögen, Schulden,
    Unterhaltspflichten etc. zu berücksichtigen wären. Dies ist – will man auch dann
    Einzelfallgerechtigkeit und Gleichbehandlung garantieren – regelmäßig mit einem
    enormen Ermittlungsaufwand verbunden. Das ist nach Überzeugung des
    Ausschusses bei massenhaft vorkommenden (Verkehrs-) Ordnungswidrigkeiten nicht

    zu leisten. Nicht zuletzt müsste bei Selbstständigen für die Bemessung des
    Tagessatzes der Steuerbescheid des Finanzamtes abgewartet werden, um über eine
    verlässliche Berechnungsgrundlage zu verfügen. Diese Verzögerung wäre
    kontraproduktiv, weil die allgemeinpräventive Wirkung von Sanktionen ganz
    wesentlich von ihrer zeitlichen Nähe zur Tat abhängt.
    Der Ausschuss stellt fest, dass es sich bei dem novellierten Sanktionsgefüge und
    dem neuen Fahreignungsregister um ein zeitgemäßes, handhabbares und gutes
    System handelt. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne der Petition vermag
    der Ausschuss nicht zu erkennen. Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
    ist.
    Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition
    der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
    Infrastruktur – zur Erwägung zu überweisen, soweit es um eine schärfere
    Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen geht, ist mehrheitlich
    abgelehnt worden.

    Begründung (PDF)

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