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Петицията не беще уважена
Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .
Петицията е адресирана до: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Worte „in laufenden Verfahren“ in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X einzufügen oder auf sonstige Weise klarzustellen, dass das Einsichtsrecht nach § 25 SGB X nur in laufenden Verfahren besteht.
Причина
Derzeit lautet § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X"Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist."Eine Neuformulierung könnte etwa wie folgt lauten„Die Behörde hat in laufenden Verfahren den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.“Die Petition dient der Rechtsklarheit. Es ist bereits allgemeine Ansicht, dass die Norm aus historischen Gründen analog zur Akteneinsicht im allgemeinen Verwaltungsrecht so auszulegen ist, dass ein Einsichtsrecht nur in laufenden Verfahren besteht. Durch die Änderung wird dies auch aus dem Wortlaut heraus klar und für den Bürger unmittelbar verständlich. Änderungen der Verwaltungspraxis ergeben sich daraus nicht.
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Изтегли (PDF)Информация за петицията
Петиция започна:
09.04.2017 г.
Петицията приключва:
30.05.2017 г.
Регион:
Германия
категория:
Новини
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Pet 3-18-11-8202-041993 Verwaltungsverfahren
in der Sozialversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent möchte erreichen, dass die Worte „in laufenden Verfahren“ in § 25 Absatz
1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch eingefügt werden oder auf sonstige
Weise klargestellt wird, dass das aus dieser Vorschrift folgende Recht auf
Akteneinsicht nach allgemeiner Ansicht auf das laufende Verfahren beschränkt ist.
Der Petent führt im Wesentlichen aus, dass die von ihm vorgeschlagene Ergänzung
des Gesetzestextes der Rechtsklarheit diene. Es sei bereits allgemeine Ansicht, dass
die... по-нататък