Kraj : Nemecko

Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung - Einfügung der Worte „in laufenden Verfahren“ in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Einsichtsrecht nach § 25 SGB X nur in laufenden Verfahren)

Žiadateľ petície nie je verejný
Petícia je zameraná na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
12 12 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

12 12 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

  1. Zahájená 2017
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Hotový

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die Worte „in laufenden Verfahren“ in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X einzufügen oder auf sonstige Weise klarzustellen, dass das Einsichtsrecht nach § 25 SGB X nur in laufenden Verfahren besteht.

Dôvody

Derzeit lautet § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X"Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist."Eine Neuformulierung könnte etwa wie folgt lauten„Die Behörde hat in laufenden Verfahren den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.“Die Petition dient der Rechtsklarheit. Es ist bereits allgemeine Ansicht, dass die Norm aus historischen Gründen analog zur Akteneinsicht im allgemeinen Verwaltungsrecht so auszulegen ist, dass ein Einsichtsrecht nur in laufenden Verfahren besteht. Durch die Änderung wird dies auch aus dem Wortlaut heraus klar und für den Bürger unmittelbar verständlich. Änderungen der Verwaltungspraxis ergeben sich daraus nicht.

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správy

  • Pet 3-18-11-8202-041993 Verwaltungsverfahren
    in der Sozialversicherung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Der Petent möchte erreichen, dass die Worte „in laufenden Verfahren“ in § 25 Absatz
    1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch eingefügt werden oder auf sonstige
    Weise klargestellt wird, dass das aus dieser Vorschrift folgende Recht auf
    Akteneinsicht nach allgemeiner Ansicht auf das laufende Verfahren beschränkt ist.

    Der Petent führt im Wesentlichen aus, dass die von ihm vorgeschlagene Ergänzung
    des Gesetzestextes der Rechtsklarheit diene. Es sei bereits allgemeine Ansicht, dass
    die... pokračovať

rozprava

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