Waffenrecht - Aufhebung der Leistungsbegrenzung für Druckluftwaffen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

427 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

427 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das WaffG zu ändern für den Erwerb von Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, das Personen diese ab dem 18. Lebensjahr ohne Joulebegrenzung Erlaubnisfrei Erwerben und Besitzen können.

Begründung

Von dem freien Erwerb einer Druckluftwaffe (Luftgewehr) ohne Leistungsbegrenzung geht keine größere Gefahr aus in der Hand eines Erwachsenen, als bei einem Luftgewehr mit 7,5 Joule (Leistung). Letztendlich ist in über 100 Jahren Geschichte noch kein Mensch zu Tode gekommen, durch ein Luftgewehr in 4,5 oder 5,5 mm. Zudem besteht kein real nachvollziehbarer Grund die Leistung neuer Luftgewehre auf 7,5 Joule zu begrenzen. Der legale Erwerb stärkerer Luftgewehre ist durch den Einigungsvertrag mit der DDR ausdrücklich erlaubt, sofern sie vor 1990 produziert wurden, dasselbe gilt für Luftgewehre die vor 1970 in der BRD hergestellt sind. Das Baujahr allein kann nicht ausschlaggebend dafür sein, dass neuere Druckluftwaffen ?Leistungbegrenzt? werden, da sich das Funktionsprinzip nicht geändert hat. In der Schweiz, Österreich und den Niederlanden um einige Bsp. zu nennen hat man damit keine Probleme, wieso auch? Bis 1972 waren bei uns in D sogar alle scharfen Langwaffen ab 18 Jahren frei verkäuflich, der Waffenbesitz, ohne Vorstrafe komplett frei, nebst Munition. Es ist weder der 3. WK ausgebrochen, noch herrschte Wild-West, im Gegenteil die Kriminalitätsraten lagen niedriger als Heute. Diese 7,5 Joule Grenze wurde seinerseits willkürlich anhand eines pathologischen Gutachtens festgelegt, indem man morbide Leichen beschoss. Ein solcher Test ist ungeeignet, da sich lebendes Gewebe komplett anders verhält. Luftgewehre tauchen auch in keiner Kriminal-Statistik auf. Einfach weil die Leistung zu gering ist, selbst bei stärkeren Luftgewehren. Der Wegfall der Joule Grenze hätte zur Folge, daß es für Deutsche einfacher wäre an internationalen Wettkämpfen teilzunehmen. Im internationalen Field-Target Schießen auf 50 m sind mehr als 7,5 Joule notwendig um die Blechziele umzukippen. Die deutschen Schützen müssen sich stattdessen mit 25 m und 7,5 Joule zufrieden geben. International ist das aber nicht üblich. Das erklärt auch warum so wenige Deutsche auf Platz 1 sind. Egal ob Schützenverein oder auf befriedetem Besitz, warum ist jetzt auf einmal das deutsche Sportschützentum so verpönt, trotz seiner Jahrhunderte alten Tradition? Sportschießen erfordert Ruhe und Konzentration! Da wird nicht "rumgeballert", wie die Medien es einem weismachen wollen. Mit Sicherheit gibt es beim Fussballspielen, Golfen etc. mehr und öfter Verletzungen als beim Schießen. Sportschützen sind weder krank, noch potenzielle Amokläufer. Hätten sie einen Golfschläger in der Hand, statt eines Gewehres, würde es keinen interessieren und das, obwohl auch ein Golfball eine Geschwindigkeit von über 300 km/h erreicht und bei einem Kopftreffer tödlich ist, wie in der Vergangenheit bewiesen. Bei einem Luftgewehr wäre es ein kleiner Kratzer, aber die Presse macht dann daraus eine "Crime-Story", um den Umsatz zu steigern. Hier gilt es Ungerechtigkeit und Unwissenheit zu beseitigen und aufzuklären. Anstatt den Leser oder Zuschauer aufzuhetzen und zu verblenden mit falschen Tatsachen.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 09.03.2012
Sammlung endet: 09.05.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 1-17-06-7111-035900Waffenrecht
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird eine Änderung des Waffengesetzes gefordert. Der Erwerb und
    Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der
    Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, soll für Personen ab dem
    18. Lebensjahr ohne Joulebegrenzung erlaubnisfrei möglich sein bzw. die Grenze für
    Paintball-Waffen soll von 7,5 auf 11 Joule angehoben werden.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
    Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 427 Mitzeichnungen und
    238 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
    die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
    Prüfung unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass
    nicht auf alle Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
    Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass von einer im
    freien Handel erworbenen Druckluftwaffe ohne Leistungsbegrenzung keine größere
    Gefahr ausgehe als von einem Luftgewehr mit 7,5 Joule. Die 7,5 Joule-Grenze sei
    willkürlich festgelegt worden. Luftgewehre würden in keiner Kriminalstatistik
    auftauchen, da ihre Leistung zu gering sei. Der Wegfall der 7,5 Joule-Grenze hätte
    darüber hinaus zur Folge, dass es für Deutsche einfacher wäre, an internationalen
    Wettkämpfen teilzunehmen. Deutsche Sportschützen sollten die gleichen Trainings-
    und Wettkampfbedingungen beim Field-Target-Schießen erhalten wie Sportschützen
    in europäischen Nachbarländern, wie z. B. in der Schweiz, Österreich und den
    Niederlanden, wo diese Grenze nicht existiere.
    In einer weiteren Eingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der
    Paintballweltmeister Deutschland durch § 12 Abs. 4 des Waffengesetzes (WaffG)

    und durch die mit dieser Norm zusammenhängenden Regelungen ohne sachlichen
    Grund unangemessen benachteiligt werde. Entsprechendes gelte für die deutschen
    Hersteller von Farbmarkierungswaffen, die für den internationalen Markt konzipierte
    Modelle nicht in Deutschland absetzen könnten. Paintballs seien mit herkömmlichen
    Sportgeschossen nicht vergleichbar, da es sich hierbei um mit ungiftiger Farbe
    gefüllte Gelantinekapseln handele, die beim Auftreffen auf der Kleidung oder
    Ausrüstung der Spieler zerplatzen würden. Sie würden häufig bereits beim bloßen
    Fallenlassen aus Hüfthöhe zerplatzen und könnten keine Penetrationstraumen
    verursachen. Nach schlüssigen Versicherungsstatistiken aus den USA – dem
    härtesten Produkt- und Betreiberhaftpflichtversicherungsmarkt der Welt – könne es
    als erwiesen gelten, dass bei der Verwendung marktüblicher Schutzausrüstung eine
    Bewegungsenergie von bis zu 12,54 Joule für die teilnehmenden Spieler
    ungefährlich sei. Bei der Weltmeisterschaft in Taiwan im Jahr 2009, bei dem die
    Deutsche Mannschaft das Finale für sich habe entscheiden können, seien 12,54
    bzw. 10,93 Joule zulässig gewesen. In Anlehnung an die im Rahmen der
    europäischen Paintball-Turnierserie zugelassenen 10,93 Joule erscheine eine
    Grenze von 11 Joule als sinnvoller Kompromiss.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
    Unterlagen verwiesen.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass hinsichtlich der
    Ausgestaltung des Waffenrechts eine Vielzahl parlamentarischer Fragen sowie
    parlamentarischer Anträge an die Bundesregierung vorliegen. Der Deutsche
    Bundestag hat sich u. a. in seiner 39., 50. und 152. Sitzung intensiv mit dieser
    Thematik befasst (vgl. Plenarprotokolle 17/39, 17/50 und 17/152). Die
    entsprechenden Dokumente können unter www.bundestag.de eingesehen werden.
    Ferner stellt der Ausschuss fest, dass die Bundesrepublik Deutschland zu den
    Ländern gehört, in denen der private Erwerb und Besitz sowie der sonstige Umgang
    mit Waffen und Munition für Zivilpersonen mit gesetzlichen Regelungen beschränkt
    sind. Die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz
    befindlichen Schusswaffen soll auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf
    die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß eingeschränkt werden.

    Das Field-Target-Schießen, d.h. das Schießen mit Luftgewehren auf Ziele von meist
    lebensgroßen Metallsilhouetten von Kleintieren zur Jagdsimulation, ist Bestandteil
    des genehmigten Sporthandbuches des Schießsportverbandes „Bund Deutscher
    Sportschützen 1975 e. V." (BDS). Field-Target-Schießen wird vom BDS in fünf
    Wettbewerbsklassen durchgeführt, darunter drei Wettbewerbsklassen mit
    Luftgewehren bis zu 7,5 Joule.
    Der Ausschuss merkt an, dass Luftgewehre über 7,5 Joule in Deutschland zu den
    erlaubnispflichtigen Schusswaffen zählen, für die – wie für viele andere im
    Schießsport verwendete Schusswaffen auch – eine Waffenbesitzkarte erforderlich
    ist.
    Die Begrenzung der Bewegungsenergie der Geschosse von Luftgewehren auf
    7,5 Joule ist im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom
    11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) auf ausdrücklichen Wunsch der Länder im
    Bundesratsverfahren aus dem bis dahin geltenden Waffenrecht übernommen
    worden.
    Der Ausschuss weist darauf hin, dass bereits bei einer Bewegungsenergie der
    Geschosse von 7,5 Joule erhebliche Schädigungen auftreten können, so dass ein
    Aufheben dieser Grenze nicht vertretbar erschien (vgl. Drucksache 14/8886 vom
    24. April 2002, S. 119 – Begründung zu Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2
    Nummer 1.2 WaffG).
    Im Rahmen einer bei Rechtsänderungen oftmals getroffenen Besitzstandsregelung
    wurden Luftgewehre ausgenommen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in
    Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt
    und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel
    gebracht worden sind.
    Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass die Bundesrepublik Deutschland
    über ein strenges Waffengesetz verfügt. Beim Vergleich der waffenrechtlichen
    Regelungen mit den Vorschriften europäischer Nachbarländer werden gelegentlich
    unterschiedlich restriktive Regelungen von den jeweils Betroffenen als vermeintliche
    Wettbewerbsnachteile im Schießsport dargestellt. Von den Vertretern der
    Schießsportverbände, die in regelmäßigem Kontakt mit dem Bundesministerium des
    Innern stehen, sind bisher keine Trainings- oder Wettbewerbsnachteile deutscher
    Field-Target-Schützen vorgetragen worden, die auf die unterschiedlichen
    waffenrechtlichen Regelungen in den europäischen Staaten zurückzuführen wären.

    Im Hinblick auf die Forderung, die Grenze für Paintball-Waffen von 7,5 auf 11 Joule
    anzuheben, weist der Ausschuss auf Folgendes hin:
    Die von Paintballspielern verwendeten „Markierer“ stellen Schusswaffen im Sinne
    des Waffengesetzes dar, können jedoch mit einer Geschossenergie von bis zu
    7,5 Joule von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubnisfrei
    erworben und besessen werden. Für Waffen über dieser Grenze gelten die
    waffenrechtlichen Voraussetzungen des § 4 WaffG.
    Durch das im Rahmen der Petition vorgetragene Argument, dass die
    Verletzungsgefahr für Spieler bei Tragen einer entsprechenden Schutzausrüstung
    nicht gegeben sei, wird vielmehr gerade die Gefährlichkeit, die von der
    Bewegungsenergie der Paintballgeschosse auf andere ausgehen kann, bestätigt.
    Jeder, der ungeschützt einem Geschoss ausgesetzt ist, kann erheblich verletzt
    werden. Auch bei missbräuchlicher Verwendung bestehen Gefahren für die
    Allgemeinheit.
    Bei der Abwägung der Interessen Einzelner mit dem Schutz der öffentlichen
    Sicherheit und Ordnung hat die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    immer Vorrang. Insoweit geht auch der Verweis auf Regelungen anderer Staaten
    fehl, weil Fragen des Waffenrechts solche des Sicherheitsrechts sind, dessen
    Rahmen jeder Staat eigenverantwortlich bestimmt.
    Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht
    und vermag sich nicht für die mit der Petition begehrte Änderung des
    Waffengesetzes auszusprechen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Exportfedern und Exportventile kann man legal erwerben nur der Einbau ist verboten... Warum gibt es diese Ausnhame ? Zu den Kits gibt es noch die Anleitung - und der Einbau ist in der Regel durch JEDEN auch ohne technische Kenntnisse möglich. Einen Büchsenmacher brauch es da gar nicht. Der Einbau ist in der Regel durch den Hersteller so gestalltet das es JEDER zu Hause erledigen kann. Damit ist für mich die Vorgabe zur Beschränkung auf max 7,5 Joule nicht haltbar.

Die Petition verlangt eine Aufhebung der 7,5 Joule Grenze. Die Forderung ist Absurd. Tatsächlich reichen 7,5 Joule schon aus, um kleine Tiere zu töten. Kleinkinder sind ähnlich gefährdet. Ohne Obergrenze sind auch absolut tödliche Waffen vorstellbar. Schon die historischen Windbüchsen wurden zur Jagd auf größeres Wild benutzt. Starke Luftdruckgewehre sind absolut tödlich für Mensch und Tier.

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