Wohnungswesen - Beibehaltung der ursprünglichen rückwirkenden Gültigkeit des Baukindergeldes ab Juli 2017

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

26 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

26 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge sich doch bitte an die 2017 getätigten Äußerungen zum Thema Baukindergeld halten, wo es hieß, dass dieses auch rückwirkend ab Juli 2017 gelte. Hierauf haben sich bundesweit Familien verlassen.

Begründung

Aufgrund der langen Regierungsbildung, sowie den langen Verhandlungen in der GroKo hat sich die Einigung zum Thema Baukindergeld bis Mitte 2018 herausgezogen. Für diese Verzögerung sollten nicht diejenigen Familien bestraft werden, welche sich auf die Äußerungen in 2017 verlassen haben und nach Juli 2017 einen Bauantrag gestellt haben oder einen Kaufvertrag unterschrieben haben.Entgegen der aktuellen Planung, wo das Baukindergeld erst ab 01.01.2018 gelten soll, sollte sich hier an die ursprüngliche rückwirkende Gültigkeit festgehalten werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 26.06.2018
Sammlung endet: 07.08.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 2-19-06-2320-008558 Wohnungswesen

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, das Baukindergeld rückwirkend ab Juli 2017 zu
    gewähren.

    Die Eingabe wird dahingehend begründet, aufgrund der langen für die
    Regierungsbildung und Bildung der Großen Koalition benötigten Zeit habe sich die
    Einigung zum Thema Baukindergeld bis Mitte 2018 hingezogen. Für diese
    Verzögerungen sollten nicht diejenigen Familien bestraft werden, welche sich auf die
    Äußerungen zum Thema Baukindergeld und dessen rückwirkende Einführung ab Juli
    2017 verlassen und nach Juli 2017 einen Bauantrag gestellt oder einen Kaufvertrag
    unterschrieben hätten. Entgegen aktueller Planungen, wonach das Baukindergeld
    erst ab dem 1. Januar 2018 gewährt werden solle, sollte an der ursprünglich
    geplanten rückwirkenden Gültigkeit ab Juli 2017 festgehalten werden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Unterlagen
    verwiesen.

    Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
    Sie wurde durch 27 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 5 Diskussionsbeiträge
    ein.

    Den Petitionsausschuss haben zu diesem Anliegen derzeit 4 weitere Eingaben mit
    verwandter Zielsetzung erreicht. Wegen des Sachzusammenhangs werden diese
    Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt. Der
    Petitionsausschuss bittet daher um Verständnis, dass er im Rahmen seiner Prüfung
    nicht auf alle Einzelaspekte eingehen kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Der Petitionsausschuss vermag das vorgetragene Anliegen nicht zu unterstützen.

    Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass der Bund mit dem
    Baukindergeld gezielt Familien mit Kindern unter 18 Jahren beim Ersterwerb von
    selbstgenutztem Wohneigentum unterstützen möchte. Die Einkommensgrenze von
    75.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und die Freibeträge von jeweils
    15.000 Euro je Kind pro Jahr begrenzen den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die
    Haushalte, die eine Förderung benötigen, um Wohneigentum schaffen zu können.

    Der Petitionsausschuss betont, dass das Baukindergeld rückwirkend ab dem
    1. Januar 2018 gewährt wird. Davor bereits fertiggestellte Vorhaben sind u.a. zur
    Minimierung von Mitnahmeeffekten und aus Gründen der sparsamen Verwendung
    von Haushaltsmitteln von der Förderung ausgeschlossen. Der 1. Januar 2018 als
    maßgeblicher Zeitpunkt für die Antragsberechtigung wurde am 27. Juni 2018 im
    Rahmen der Beratungen des Bundeshaushaltes 2018 durch den
    Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages bestätigt. Der Deutsche
    Bundestag hat das Haushaltsgesetz 2018 am 5. Juli 2018 beschlossen; es ist zum
    1. Januar 2018 in Kraft getreten. Der Petitionsausschuss ergänzt, dass Stichtag für
    die Berechtigung zur Antragstellung bei Neubauten das Datum der Erteilung der
    Baugenehmigung ist. Nach dem jeweiligen Landesrecht lediglich anzeigepflichtige
    Vorhaben sind förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde nach Maßgabe des
    jeweiligen Landesrechts durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit deren
    Ausführung zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2020 begonnen
    werden durfte. Der maßgebliche Zeitpunkt beim ebenfalls geförderten
    Bestandserwerb ist das Datum des notariellen Kaufvertrages, ab dem 1. Januar
    2018.

    Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass entsprechende Informationen über
    Fördermöglichkeiten zu gegebener Zeit in den Medien sowie auf der Internetseite
    des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Verfügung stehen
    werden.

    Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
    weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in
    Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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